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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 15/03
Rechtsgebiete: PStG, FGG, NamÄndG


Vorschriften:

PStG § 47
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 1 S. 1
FGG § 22 Abs. 2
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
NamÄndG § 3
NamÄndG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 15/03

In der Personenstandssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Manteufel

am 10.03.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.01.2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.08.2002 - 378 III 289/96 - wird zurückgewiesen.

Demzufolge ist die Eintragung in dem Heiratsbuch des Standesamtes in H Jahrgang 1996 Urkunde Nr. xxx durch die Beischreibung folgenden Vermerks zu berichtigen:

Auf Anordnung des Amtsgerichts Köln vom 16.08.2002 - 378 III 289/96 - wird berichtigend vermerkt:

Der Familienname des Ehemannes lautet "Loehs".

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. wurde am 16.07.1967 in Q/U als Kind deutscher Eltern geboren und besitzt die deutsche und US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Sein Familienname wurde in seiner in den USA ausgestellten Geburtsurkunde in der Schreibweise "Loehs" eingetragen. In dieser zuvor schon von seinen Eltern benutzten Schreibweise führt er seitdem seinen Familiennamen. Auch ist der Name nicht nur in amerikanischen Pässen, sondern auch in von deutschen Behörden ausgestellten Papieren (Reisepässe, Führerschein) in der Schreibweise "Loehs" eingetragen.

Als der Beteiligte zu 1. im Jahre 1996 beabsichtigte, die Beteiligte zu 2. zu heiraten, wurde anhand des bei dem Standesamt H geführten Familienbuchs seiner Eltern festgestellt, dass bei deren Heirat am 16.06.1965 der Familiennahme in der Schreibweise "Loeß" eingetragen war. Grundlage für diese Eintragung war eine von dem Standesamt O ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters des Beteiligten zu 1., in der der Name am Ende handschriftlich mit dem Buchstaben "" geschrieben war. Auch weitere aus dem Stamm des Vaters des Beteiligten zu 1. stammenden Personenstandsurkunden enthalten das handschriftliche Schriftzeichen "". In einem von dem Regierungspräsidenten T ausgestellten Ausweis vom 06.06.1931 über die preußische Staatsangehörigkeit des Großvaters des Beteiligten zu 1. findet sich allerdings maschinenschriftlich die Schreibweise "Loehs". In der Verwandtschaft des Beteiligten zu 1. wird der Familienname in den Formen "Loehs", Loeß" und "Loess" geschrieben.

Im Hinblick auf die Eintragung im Familienbuch der Eltern nahm der Standesbeamte in H bei der Eheschließung der Beteiligten zu 1. und 2. gegen deren Widerspruch den Familiennamen in der Schreibweise "Loeß" in den Heiratseintrag Nr. xxx/1996 auf. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem von der Beteiligten zu 2. unterstützten Antrag auf Berichtigung dieses Eintrags in die Schreibweise "Loehs".

Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 3. (Standesamtsaufsicht) eingelegte sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter des Landgerichts die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Gegen diesen am 10.01.2003 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 27.01.2003 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Form des § 29 Abs. 1 FGG gewahrt. Das Rechtsmittel ist zwar verspätet eingelegt worden. Indes ist dem Beteiligten zu 1. wegen Versäumung der der am 24.01.2002 abgelaufenen 2-wöchigen Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 2 FGG i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 44 S. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil das Landgericht ihm eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hat (BGH FGPrax 2002, 166 = MDR 2002, 1140). Auch hat der Beteiligte zu 1. die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt, nachdem er auf seine schriftliche Eingabe vom 15.01.2003 mit einer ihm am 23.01.2003 zugegangenen Verfügung des Senatsvorsitzenden auf die bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu beachtenden Formalien hingewiesen worden war.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1. ist begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es hat zwar zutreffend festgestellt, dass die korrekte Übertragung des Buchstabens "" in die lateinische Schrift nicht die Buchstabenkombination "hs", sondern der Buchstabe "ß" ist. Bei dieser Feststellung hätte das Landgericht es indes nicht belassen dürfen. Vielmehr war es aufgrund des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehalten, eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Führung der Personenstandsbücher und dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung seines Namens in der Schreibweise, die er seit seiner Geburt über einen Zeitraum von fast 30 Jahren geführt hatte. Diese Abwägung, die der Senat infolge des Rechtsfehlers des Landgerichts ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch als Rechtsbeschwerdegericht selbst nachholen kann, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.

1.

Zutreffend haben die Vorinstanzen die Frage, ob der Heiratseintrag zu berichtigen ist, nach deutschem und nicht nach US-amerikanischen Recht beurteilt (vgl. BGH StAZ 1979, 260 und seit Inkrafttreten des IPRG 1986 jetzt Art. 10 Abs. 1 EGBGB i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB).

Sowohl in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung wird es vom Ansatz her auch nicht in Frage gestellt, dass der heute nicht mehr gebräuchliche Buchstabe "" für einen eigenständigen verschärften S-Laut an sich regelmäßig mit dem Buchstaben "ß" wiederzugeben ist (vgl. OLG Hamm StAZ 1983, 132; Bornhofen StAZ 1983, 128; Wagner StAZ 1959, 321). Hieran hat sich für den Fall, dass das Schriftzeichen am Wortende hinter einem langen Vokal bzw. - wie vorliegend - hinter einem Diphthong steht, durch die neuen Rechtschreibregeln nichts geändert (vgl. Amtliches Regelwerk Teil I A, 2.3 Besonderheiten bei [s], § 25). In Verbindung mit dem Grundsatz, dass sich die richtige Schreibweise eines Namens aus den Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte ergibt, dem Umstand, dass in dem Familienbuch der Eltern der Antragstellers die Schreibweise "Loeß" eingetragen ist, und zwar auf der Grundlage einer für den Vater ausgestellten Geburtsurkunde mit dem Buchstaben "", und im Hinblick darauf, dass alle weiteren Personenstandsurkunden aus dem Stamm des Antragstellers, die noch aufgefunden werden konnten, ebenfalls den handschriftlichen Buchstaben "" enthalten, konnte die Schreibweise "Loeß" daher an sich gerechtfertigt sein. Auch kann ein Name grundsätzlich nicht ersessen werden, also normalerweise nicht durch langjährige Führung erworben werden (vgl. BayObLG StAZ 2000, 148; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 132 jeweils mit weiteren Nachweisen).

2.

Allerdings haben sowohl das OLG Hamm wie auch früher der Senat zu dem ähnlich gelagerten Problem der Schreibweise von Umlauten (z. B. "Hoell" oder "Höll") betont, dass trotz des oben genannten Grundsatzes im Einzelfall auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, ob eine bestimmte Schreibweise des Namens schon seit längerem unbeanstandet geführt bzw. gebräuchlich geworden ist (vgl. OLG Hamm a. a. O.; AG Köln u. OLG Köln StAZ 1982, 44). Bei den seinerzeit entschiedenen Fällen hatte sich die abweichende Schreibweise zwar jeweils schon so weit verfestigt, dass sie auch Eingang in Personenstandsurkunden gefunden hatte. Indes hat sich diese in der Literatur teilweise kritisierte Rechtsprechung (vgl. Bornhofen a. a. O. S. 130) im Lichte der von dem Amtsgericht zutreffend herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - (StAZ 2001, 207) nicht nur als zutreffend herausgestellt, sondern zudem in ihrem Ansatz eine weitergehende Bedeutung gewonnen. Hiernach ist nicht nur der von der Rechtsordnung zugelassene und somit rechtmäßig erworbene Name durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt, sondern auch der von einem Menschen tatsächlich geführte Namen, wenn sich mit diesem Namen eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt hat und sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Namensführung auch herausbilden durfte. Eine Namensänderung darf deswegen nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert werden und es hat eine Abwägung zu erfolgen zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, also dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsurkunden, und dem Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (BVerfG a. a. O.; vgl. auch BayObLG a. a. O. ).

3.

Die Voraussetzungen für eine derartige von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen liegen vor.

Die vorliegende Fallkonstellation, in der es um die Schreibweise eines Namens geht, ist entgegen der Meinung des Beteiligten zu 3. durchaus vergleichbar mit derjenigen, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht zugrunde liegt, also der Frage, ob ein bestimmter Name Familienname sein kann. Vom Persönlichkeitsrecht erfasst ist nämlich immer ein konkreter Name als Ausdruck der Individualität eines Menschen, also auch ein Name in einer ganz bestimmten Schreibweise.

Ferner ist von dem Beteiligten zu 1., eine Namensänderung gefordert worden, indem der Standesbeamte die Schreibweise "Loeß" eingetragen hat, obwohl der Beteiligte zu 1. dem widersprochen hat und sowohl er selbst wie auch die Beteiligte zu 2. dem Widerspruch durch Unterzeichnung des Heiratsbuchs mit der Schreibweise "Loehs" durch die Beteiligten zu 1. und 2. unmissverständlich und plastisch Ausdruck verliehen haben.

Schließlich hat der Beteiligte zu 1. seinen Familiennamen in der Schreibweise "Loehs" auch "gutgläubig" erworben und ihn bis zu seiner Heirat unbeanstandet geführt mit der Folge, dass ein entsprechender Vertrauenstatbestand entstanden ist. Der Eintrag des Namens "Loehs" in den amerikanischen Urkunden (eine - offensichtlich wegen des dortigen Luftwaffenstützpunktes - in deutscher Sprache vorgedruckte "Geburtsurkunde" des Standesbeamten von Q sowie ein englischsprachiges "certificate of birth") beruht ersichtlich nicht nur auf dem Umstand, dass es den Buchstaben "ß" im angloamerikanischen Sprachraum nicht gibt, sondern auch darauf, dass diese Schreibweise - wie von dem Beteiligten zu 1. dargelegt - schon bei seinen Eltern gebräuchlich war. Dies verdeutlicht die Unterschrift seines Vaters auf dem "certificate of birth", die in der Schreibweise "Loehs" geleistet wurde. In der Folgezeit haben weder die Stadt H als Meldebehörde noch das Straßenverkehrsamt des Beteiligten zu 3. Anstoß an der Schreibweise "Loehs" genommen wie die in den Jahren 1989 und 1994 ausgestellten Reisepässe sowie der Führerschein aus dem Jahre 1985 belegen.

4.

Die nach alledem vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Vorrang des Interesses des Beteiligten zu 1. an der Beibehaltung des tatsächlich geführten Namens.

Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schreibweise des früheren Buchstabens "" in Personenstandsbüchern seit den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein "Evergreen" (so Bornhofen a. a. O.) des Personenstands- und Namensrechts ist und die Praxis der Standesämter uneinheitlich war mit der Folge, dass sich neben der Schreibweise "ß" auch die Formen "hs" oder "ss" herausgebildet haben und deshalb nur ein geringes öffentliches Interesse an einer bestimmten Schreibweise besteht (vgl. OLG Hamm a. a. O.). So steht etwa anstatt der Buchstabengruppe "ss" im Namen des Berichterstatters des Senats in anderen Stämmen seiner weiten Verwandtschaft ein "hs" oder "ß", wobei ein "ß" in Anwendung der neuen Rechtschreibregeln nicht mehr zulässig wäre, da der vorangehende Vokal ein kurzer ist.

Dieses Beispiel verdeutlicht zugleich, dass die für die Übertragung nicht mehr gebräuchlicher Buchstaben in heutige Schreibweisen maßgeblichen sprachlichen und grammatischen Regeln der deutschen Sprache (vgl. hierzu OLG Hamm a. a. O.) keine feste Bezugsgröße darstellen, sondern hiernach unter Umständen heute eine andere Schreibweise zu erfolgen hat als noch vor wenigen Jahren. Da zudem - wovon auch der Beteiligte zu 3. ausgeht - jedenfalls die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG vorliegen dürften (vgl. hierzu BVerwG StAZ 1981, 244; Bornhofen a. a. O.; Koss StAZ 1997, 64 sowie Nr. 38 der Verwaltungsvorschriften zum NamÄndG), ist bereits jetzt die Prognose möglich, dass es letztlich doch zu einem Randvermerk kommen wird, der dem Anliegen des Beteiligten zu 1. im Ergebnis Rechnung tragen wird, wenn nicht schon im Wege einer berichtigenden Eintragung nach § 47 PStG, dann jedenfalls im Wege einer ändernden nach § 9 NamÄndG. Das öffentliche Interesse an der Abwehr des Berichtigungsbegehrens erschöpft sich daher letztlich in der bloßen Feststellung, dass der Familienname bis zur Namensänderung richtig eingetragen war, also der Standesbeamte gesetzmäßig gehandelt hat. Dieses, sicherlich nicht zu vernachlässigende Interesse hat gegenüber dem Interesse des Antragstellers, den Namen in der Form zu führen, mit der er aufgewachsen ist und die er seitdem ständig geführt hat, zurückzutreten, zumal verschiedene Behörden keinen Zweifel an der Berechtigung der Führung des Namens "Loehs" geäußert haben, sondern im Gegenteil entsprechende, die Identität des Beteiligten zu 1. legitimierende Dokumente (Pässe, Führerschein) ausgestellt haben (vgl. zur Berücksichtigung dieses Kriteriums im Rahmen der Abwägung BVerfG a. a. O. ). Schließlich kann trotz der Maßgeblichkeit deutschen Rechts für die Namensführung bei der Beurteilung der Frage, ob eine Änderung des tatsächlichen Namens mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, dass ohne die von dem Beteiligten zu 1. begehrte Berichtigung u. U. deshalb Probleme auftreten können, weil in seinem amerikanischen Pass der Name mit "Loehs" eingetragen ist und wegen des Fehlens des Buchstabens "ß" im dortigen Sprachraum aller Voraussicht nach auch in Zukunft der Name entsprechend geschrieben werden wird. Es wäre also mit zwei parallelen Schreibweisen seines Namens zu rechnen, und es könnten daher für den Beteiligten zu 1. - je nach dem, welchem staatlichen Organ er gegenüber steht oder mit wem er es im Privatrechtsverkehr zu tun hat - für den Fall, dass eine Berichtigung des Eintrags im Heiratsbuch nicht zugelassen wird, Schwierigkeiten sowie Erklärungs- und Rechtfertigungsbedarf entstehen.

5.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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