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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 154/06
Rechtsgebiete: HkVO


Vorschriften:

HkVO § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.05.2006 - 29 T 10/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine Veranlassung.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 5.000,- €

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, die Antragsgegner zum Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten zu verpflichten sowie im Anschluss daran eine Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung durchzuführen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass gemäß §§ 3, 4 Heizkostenverordnung (HkVO) ein in der Teilungserklärung enthaltener Kostenverteilungsschlüssel abweichend von der Grundregel, dass eine Abänderung nur durch Vereinbarung erfolgen kann, durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann, wobei das Gericht einen insoweit ablehnenden Mehrheitsbeschluss ersetzen kann, wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Das Landgericht hat dies hier bejaht, da die HkVO grundsätzlich den Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten auch in Wohnungseigentümergemeinschaften vorsehe (§§ 3; 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 HkVO) und die Anschaffung im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig sei, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a HkVO.

Diese Überlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Der rechtliche Ausgangspunkt, dass die HkVO den Wohnungseigentümer einschließlich den Sondereigentümer einer WEG zum Einbau von Erfassungsgeräten sowie zu einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gemäß § 6 HkVO verpflichtet, wird auch von den Rechtsmittelführern nicht in Frage gestellt.

Soweit die Antragsgegner die Meinung vertreten, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe sich durch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.03.1894, in dem beschlossen wurde, aus Kostengründen keine Heizkostenverteiler einzubauen, und vom 29.03.2001, mit dem ein entsprechender Antrag der Antragstellerin mit Mehrheit abgelehnt wurde, auf Dauer gegen den Einbau festgelegt, geht diese Meinung fehl. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts. Ergänzend ist in Hinblick auf die Rechtsbeschwerde anzumerken, dass der 1984 gefasste Beschluss vor dem Hintergrund des damaligen technischen Wissens, der Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere der damaligen Kostensituation getroffen worden ist und angesichts der inzwischen eingetretenen Veränderungen bei der Beurteilung des Energieverbrauchs sowie der Energie- und Einbaukosten nach über 20 Jahren keinen Bestand mehr haben kann. Der weitere Beschluss vom 29.03.2001 gab Veranlassung zu diesem Verfahren, da die Antragstellerin diesen Negativbeschluss rechtzeitig angefochten hatte, auf Hinweis des Amtsgerichts indes ihren Antrag auf einen Verpflichtungsantrag gegen die Wohnungseigentümer umgestellt hat. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, wird inzwischen die Anfechtung eines Negativbeschlusses allgemein zugelassen (zuletzt OLG München vom 21.03. 2006, ZMR 2006,474 m.w.H.), so dass nicht von einer Bindungswirkung dieses Beschlusses ausgegangen werden kann.

Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten an den 61 Heizkörpern und eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung möglich und für die Antragsgegner auch nicht mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a HkVO verbunden sind. Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen worden und beruhen im wesentlichen auf den Ergebnissen zweier Sachverständigengutachten. Die Bewertung der gutachtlichen Feststellungen durch die Vorinstanzen verstoßen weder gegen Beweisregeln, noch gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze. Nur auf solche Rechtsfehler hat der Senat die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zu überprüfen.

Das Landgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage der ermittelten Zahlen eine Unverhältnismäßigkeit der Einbau- und Wartungskosten für die Verbrauchserfassungsgeräte gegenüber der zu erwartenden Ersparnis verneint. Im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung ist hierzu ein 10-Jahres-Vergleich zugrunde gelegt worden. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob für Einbau und Wartung die vom Sachverständigen A errechneten Zahlen oder die von der Antragstellerin vorgelegten Werte der Fa. D maßgeblich sind. Denn der Sachverständige hat zu den von ihm ermittelten Kosten angegeben, dieses entsprächen den aktuellen Angeboten und seien Maximalkosten. Die von ihm errechneten jährlichen Durchschnittskosten für elektronische Geräte mit 564,17 € stellen mithin die Obergrenze dar, die wahrscheinlichen Kosten dürften niedriger liegen, und zwar zwischen 490,- € (Angebot der Fa. D) und 560,- €. Selbst bei Annahme der Maximalkosten kann aus den vom Landgericht angestellten Überlegungen noch nicht von einer Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden. Die Kostenschätzung des Sachverständigen basiert wie erwähnt auf aktuellen Zahlen aus dem laufenden Jahr. Demgegenüber liegen der nicht bestrittenen Berechnung zur 15%-igen Energieeinsparung in Höhe von jährlich 425,- € die Energiekosten der Jahre 1991-2001 zugrunde. Hierzu hat das Beschwerdegericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese nur noch eingeschränkt als Grundlage dienen können, da - als offenkundige Tatsache - seit 2001 die Energiekosten deutlich - z. T. jährlich mehr als 5 % - gestiegen sind sowie weitere Steigerungen zu erwarten sind. Allein bei Annahme einer Steigerung der Heizkosten zwischen 2001 und 2006 um insgesamt 25 % würde sich nach den unbestrittenen Verbrauchszahlen schon eine jährliche Ersparnis von rd. 540 € statt von 425 € errechnen. Diese hypothetische Berechnung zeigt, dass die auf dem Stand 2001 errechnete Kosteneinsparung nur noch als ein Annäherungswert gesehen werden kann. Auch ohne weitere Ermittlung konkreter Zahlen zur Höhe der Einsparung zum Stand 2006 ist deshalb die Überlegung des Landgerichts, dass angesichts der derzeitigen Kostensteigerungen der geforderte Einbau von Heizkostenverbrauchsgeräten nicht unverhältnismäßig ist, nicht angreifbar. Das gilt auch dann, wenn nach dem vorliegenden Zahlenwerk die Einbau- und Wartungskosten, die wie erwähnt auf aktuellen Zahlen beruhen, in nicht erheblichem Maß die jährlichen 15-% - Einsparungen übersteigen. Denn selbst ein geringfügiges Überschreiten der einzusparenden Energiekosten zum derzeitigen Zeitpunkt ist angesichts der weiter zu erwartenden Energiepreissteigerungen nicht unverhältnismäßig, zumal sich die Kosten für die Anschaffung der Verbrauchsmessgeräte sowie deren Wartung nach den Angaben des Sachverständigen A in den nächsten Jahren kaum erhöhen werden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind auch die Ziele der HkVO einzubeziehen, die neben einer möglichst gerechten Kostenverteilung eine dauerhafte Kontrolle des eigenen Energieverbrauchs mit der Folge einer Reduzierung dieses Verbrauchs bezweckt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist bei der - fiktiven - 10-Jahres-Beurteilung ein geringes Überschreiten der zu erwartenden Energiekosteneinsparung durch die Einbau- und Betriebskosten hinzunehmen und führt noch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a HkVO.

Das Rechtsmittel ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 47 WEG zurückzuweisen.

Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, da den übrigen Beteiligten die Rechtsbeschwerde nicht mitgeteilt wurde und sie damit nicht an diesem Verfahren beteiligt worden sind.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht rund den Kosten der beantragten Maßnahme, wie sie der Sachverständige A ermittelt hat.

Ende der Entscheidung

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