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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.07.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 159/06
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 159/06

In dem Betreuungsverfahren (Vergütungsfestsetzungsverfahren)

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch deine Mitglieder Dr. Ahn-Roth, Appel-Hamm und Grommes

am 07.07.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des weiter Beteiligten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.06.2006 - 4 T 262/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist - nachdem das Landgericht sie ausdrücklich zugelassen hat - zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung (§§ 27 FGG, 546 ZPO) stand. Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Rheinischen Kliniken C die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die Unterbringung des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der Unterbringung nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Dies alles hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt, auf die ergänzend zur weiteren Begründung verwiesen wird. Die Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

Damit bleibt es bei der vom Amtsgericht Bonn festgesetzten Vergütung.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Ende der Entscheidung

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