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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 16/04
Rechtsgebiete: LPartG
Vorschriften:
LPartG § 15 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Betreuungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm
am 11.02.2004
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.12.2003 - 1 T 433/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten von 2) - 4) ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat es das Vormundschaftsgericht abgelehnt, die Erklärung des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 4) vom 22.04.2003 (Bl. 149 d. A.), dass der von ihnen betreute Herr R. T., der geschäftsunfähig ist und irgendwelche sinnvollen Erklärungen gleich welcher Art nicht mehr abgeben kann, gemäss § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG die am 28.09.2001 mit Herrn A. T. gegründete Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen wolle und ab sofort von Herrn T. getrennt lebe, vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Die Erklärung gemäss § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG ist eine materiellrechtliche Erklärung, die gemäss § 15 Abs. 4 LPartG vom Lebenspartner nur persönlich abgegeben werden kann. Eine Vertretung bei Abgabe dieser Erklärung ist unzulässig (Palandt- Brudermüller, § 15 LPartG Rdn. 7). Eine analoge Heranziehung der verfahrensrechtlichen Norm des § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der für den gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht verlangt, ist weder einfachgesetzlich zur Schließung einer ungewollten Gesetzeslücke noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft gehört ebenso wie die Eingehung einer Ehe zu den höchstpersönlichsten Entscheidungen eines Menschen. Gleiches gilt aber auch für die Entscheidung über die Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft. Würde bei einem Geschäftsunfähigen die Entscheidung hinsichtlich des materiellrechtlichen Aufhebungswillens einem Dritten, dem gesetzlichen Vertreter, übertragen werden, obwohl noch nicht einmal ein natürlicher Wille des Geschäftsunfähigen in dieser Hinsicht feststellbar wäre, wie dies auch vorliegend der Fall ist, liefe dies auf eine Zwangsaufhebung der Lebenspartnerschaft hinaus, die mit dem Grundgesetz (Artikel 1 und Artikel 2 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Auch eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§§ 1564 ff. BGB), nicht aber allein deshalb, weil der gesetzliche Vertreter eines Ehepartners dies beantragt. Dass der Gesetzgeber die Feststellung des Scheiterns einer Ehe anders geregelt hat, als die Feststellung des Scheiterns einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, ist nicht zu beanstanden (siehe insoweit auch KG, FGPrax 2003,. 85). Würde man § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die materiellrechtlichen Erklärungen nach § 15 Abs. 2 LPartG entsprechend anwenden, liefe dies bei geschäftsunfähigen Lebenspartnern auf eine Aufhebung ihrer Partnerschaft ohne objektive Feststellung des materiellen Scheiterns der Partnerschaft hinaus.
Ob es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Geschäftsunfähige sich gar nicht mehr zur Sache äußern kann, aus dem Gesichtspunkt des Artikel 3 GG heraus geboten ist, § 15 Abs. 2 LPartG dahin zu ergänzen, dass das Familiengericht im Falle eines verfahrensrechtlichen Aufhebungsantrages den Willen des geschäftsunfähigen Lebenspartners, die Lebenspartnerschaft nicht mehr fortzusetzen, auch in anderer Weise als im Gesetz bisher vorgesehen, feststellen darf, kann hier dahinstehen. Den Willen des geschäftsunfähigen Betreuten im Hinblick auf den Fortbestand oder Nichtfortbestand seiner Lebenspartnerschaft aber allein durch den des Betreuers zu ersetzten, liefe auf eine unserer Rechtsordnung gänzlich fremde Zwangsscheidung hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.
Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3000,- €.
Ende der Entscheidung
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