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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 164/06
Rechtsgebiete: BGB , VBVG,
Vorschriften:
BGB § 1896 IV | |
VBVG § 4 Abs. 2 S. 1 |
Tenor:
Dem Beteiligten zu 2. wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2006 - 1 T 453/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Dem Beteiligten zu 2. ist gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung aus den Gründen der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.07.2006 zu gewähren, da er diese fristgerecht beantragt hat.
2.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und nunmehr auch formgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
Ergänzend ist in Hinblick auf das Vorbringen mit der Rechtsbeschwerde darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung einer pauschalen Vergütung für Betreuer in § 4 Abs. 1 VBVG eine abschließende, auch sonstige Aufwendungen betreffende Regelung getroffen und dies in § 4 Abs. 2 VBVG klar gestellt hat. Auf die Überlegungen des Landgerichts zum Gesetzgebungsverfahren, in dem die Frage der zusätzlichen Vergütung von Aufwendungen diskutiert und ablehnend entschieden wurde, wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug genommen. Insoweit besteht auch keine Lücke im Vergütungsrecht für Betreuer, wie der Beteiligte zu 2. meint (vgl. auch Fröschle, Betreuungsrecht 2005, S. 65). Selbst wenn, auch wegen der Notwendigkeit besonderer Aufwendungen, die gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätze in § 4 VBVG sehr knapp bemessen sein sollten - worüber der Senat nicht zu entscheiden hat -, ist es den Gerichten verwehrt, von der erst am 01.07.2005 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung, die auch den vorliegenden Fall umfaßt, abzuweichen.
Der weiteren Argumentation des Beteiligten zu 2., die geltend gemachten Kosten für den Nachsendeantrag seien solche, die eine Betreuung in diesem Aufgabenbereich erst ermöglichen und die deshalb nicht unter § 4 Abs. 2 VBVG fallen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Kosten um typische, anläßlich der Betreuung entstandene Aufwendungen. Ein Fall berufstypischer Tätigkeit, die gemäß § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung gestellt werden kann, liegt nicht vor.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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