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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.08.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 166/04
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 15 Abs. 3
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1004 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.07.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.06.2004 - 29 T 173/03 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 1.500, -- EUR

Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Entfernung einer Digital-Satellitenanlage in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von der Antragstellerin verwaltet wird. Die Antragstellerin ist nach § 1 lit. p) des mit ihr geschlossenen Verwaltervertrags berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt, die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern im eigenen Namen geltend zu machen. Die Wohnanlage verfügt über eine gemeinschaftliche Satellitenantenne, mittels derer mindestens 24 deutschsprachige Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Antragsgegnerin ließ im September 2002 zum Empfang weiterer Fernsehprogramme auf dem Dach des Hauses V-Straße 43 eigenmächtig eine digitale Satellitenanlage anbringen. In der Folgezeit übermittelte die Antragstellerin den Wohnungseigentümern schriftlich im Umlaufverfahren einen Beschlussantrag, der die nachträgliche Genehmigung zur Anbringung der Digitalantenne zum Gegenstand hatte. Für den Beschlussantrag stimmten zwei Wohnungseigentümer, darunter die Antragsgegnerin, während die übrigen vier Wohnungseigentümer dagegen stimmten. Den nachfolgenden Aufforderungen der Antragstellerin, die Digitalantenne zu entfernen, kam die Antragsgegnerin nicht nach. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens wurde in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 24.06.2003, zu der nicht alle Wohnungseigentümer erschienen waren, einstimmig beschlossen, dass die Antragstellerin gerichtliche Schritte gegen die Antragsgegnerin bezüglich des Rückbaus der Digitalantenne einleiten und weiter verfolgen solle. Die Antragsgegnerin hat beim Amtsgericht Wipperfürth die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses beantragt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Entfernung der Digital-Satellitenanlage verpflichtet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Zurückweisungsbegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, die Antragstellerin sei zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs im eigenen Namen nicht befugt, da es an einer hierfür erforderlichen Ermächtigung fehle. Eine solche ergebe sich nicht aus § 1 lit. p) des mit der Antragstellerin geschlossenen Verwaltervertrags, da dieser nicht die Befugnis umfasse, individuelle Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung geltend zu machen. Die Antragstellerin sei auch durch den in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 24.06.2003 gefassten Beschluss zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht wirksam ermächtigt worden. Dieser Beschluss sei nichtig, da in der Eigentümerversammlung weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten gewesen und die Eigentümerversammlung deshalb nicht beschlussfähig gewesen sei. Die dem Miteigentümer Herrn S von den Eheleuten T erteilte Stimmrechtsvollmacht habe sich nämlich nur auf die ursprünglich auf den 11.06.2003 einberufene Eigentümerversammlung bezogen. Darüber hinaus sei das Beseitigungsverlangen rechtsmissbräuchlich, weil der TV- Antennenempfang in Nordrhein-Westfalen, und zwar auch in R, von der analogen auf die digitale Technik umgestellt und in diesem Zuge der analoge Empfang -zeitlich gestaffelt -abgeschaltet werde. Aufgrund dessen müsse die Eigentümergemeinschaft in absehbarer Zeit ohnehin eine digitale Antenne, wie sie - die Antragsgegnerin - sie habe anbringen lassen, installieren lassen. Sie sei aber bereit, den übrigen Wohnungseigentümern die von ihr angebrachte Antenne kostenlos als Gemeinschaftsantenne zur Verfügung zu stellen. II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. 1. Die Antragstellerin ist nach der Grundsätzen der auch in Wohnungseigentumssachen eröffneten (vgl. BGHZ 73, 302, 306) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt, den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Beseitigungsanspruch im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2004 -V ZB 51/03 -, abgedruckt u.a. in ZMR 2004, 438 ff.) ist der Verwalter, der - wie vorliegend die Antragstellerin - nach dem Verwaltervertrag berechtigt und verpflichtet ist, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen, auch ermächtigt, individuelle Abwehransprüche der (übrigen) Wohnungseigentümer wegen unzulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im eigenen Namen geltend zu machen. Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse ergibt sich aus der Pflicht der Antragstellerin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen. 2. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin zur Entfernung der von ihr eigenmächtig auf dem Dach des Hauses V-Straße 43 angebrachten digitalen Satellitenanlage verpflichtet ist. Der Beseitigungsanspruch der (übrigen) Wohnungseigentümer folgt aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer von dem anderen verlangen, dass dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchs einhält. Amts- und Landgericht haben rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin auf dem Dach des Hauses V-Straße 43 angebrachte digitale Satellitenanlage zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamtbildes der Wohnanlage führt, die von den übrigen Wohnungseigentümern nicht zu dulden ist. Dem steht nicht entgegen, dass auf dem Dach des Hauses bereits eine Gemeinschaftssatellitenschüssel mit zusätzlichem Antennenaufbau installiert ist, durch die gleichfalls eine optische Veränderung des äußeren Eindrucks der Wohnanlage bewirkt wird. Denn durch jede weitere Satellitenantenne wird der Gesamteindruck der Anlage in noch stärkerem Maß nachteilig verändert. Der in der Beeinträchtigung des optischen Eindrucks der Wohnanlage liegende Nachteil ist von den übrigen Wohnungseigentümern auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsgegnerin nicht hinzunehmen. Die Wohnanlage verfügt über eine gemeinschaftliche Satellitenantenne, mittels derer mindestens 24 deutschsprachige Fernsehprogramme empfangen werden können. Mit diesen Empfangsmöglichkeiten ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragsgegnerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Diesem umfassenden Informationsangebot für die Antragsgegnerin steht als ganz wesentlicher, in die Abwägung zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzubeziehender Nachteil der Umstand gegenüber, dass bei Duldung der von der Antragsgegnerin angebrachten Satellitenantenne keinem der übrigen Wohnungseigentümer das Recht versagt werden könnte, gleichfalls eine "eigene" Satellitenantenne auf dem Dach der Wohnanlage installieren zu lassen, was aller Voraussicht nach höchst nachteilige Folgen für das Erscheinungsbild der Wohnanlage hätte (vgl. auch BayObLG NZM 1999, 281 ff. m.w.N.). 3. Die Geltendmachung des Beseitigungsverlangens stellt sich vorliegend auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Mit Einführung des digitalen Fernsehens werden nur die analogen terrestrischen TV-Netze digitalisiert, während der TV-Empfang über Satellitenantennen weiter möglich ist. Selbst wenn aber nach Umstellung der analogen auf die digitale Technik ein Fernsehempfang über die vorhandene Gemeinschaftssatellitenantenne mit zusätzlichem Antennenaufbau nicht mehr oder nicht im selben Umfang wie bislang gewährleistet wäre, so könnte ein dem berechtigten Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer entsprechender Fernsehempfang nicht allein über eine digitale Satellitenantenne, wie sie von der. Antragsgegnerin eigenmächtig auf dem Dach der Wohnanlage installiert worden ist, erreicht werden; vielmehr bestünde auch die Möglichkeit, die vorhandene Gemeinschaftssatellitenantenne durch eine der neueren Technik entsprechende Parabolantenne zu ersetzen oder einen digitalen Fernsehempfang durch Anschluss der Wohnanlage an das digitalisierte Breitbandkabelnetz zu ermöglichen. Die Entscheidung darüber, in welcher Weise die Rundfunk- und Fernsehversorgung der Wohnanlage erfolgen soll, obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Entscheidungskompetenz kann nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft eigenmächtig eine Empfangseinrichtung anbringen lässt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der Vorinstanzen.

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