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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 17/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 27
ZPO § 46
ZPO § 567 I
ZPO § 574 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 17/06

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm,

am 31.01.2006

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Beteiligten Dr. N und K gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgericht Bonn vom 30.12.2005 - 8 T 284/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten Dr. N und K haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Gründe:

Das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Im FGG-Verfahren gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend (BGH NJW-RR 2004, 726), wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Hiernach ist gegen den Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, eine sofortige Beschwerde nicht statthaft; denn dieses Rechtsmittel ist seit Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes am 01.01.2002 gem. den §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landgerichts möglich. Vorliegend war aber das Landgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahren nach § 45 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 19 ff. FGG mit der Sache befasst, so dass die sofortige Beschwerde ausgeschlossen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 ZPO - nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. z. B. BayObLG NJW 2002, 3262; OLG Köln - 8. ZS - OLGReport Köln 2003, 140; Zöller/Stöber, ZPO 25. Auflage, § 46 Rdn. 14).

Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht zulässig. Hierüber hat zwar im FGG-Verfahren das Oberlandesgericht und nicht der BGH zu befinden. Seine Statthaftigkeit hängt indes davon ab, dass das Landgericht es gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2. ZPO zugelassen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 726 u. 1077; Senat FGPrax 2005, 205), was vorliegend nicht der Fall ist.

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde schließlich ist im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten (BGH NJW-RR 2005, 294).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich nicht nach der ZPO, sondern der anzuwendenden Verfahrensordnung richtet, beruht auf § 47 S. 1 WEG. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 47 S. 2 WEG erübrigte sich, weil der Senat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels die vorinstanzlich Beteiligten nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat.

Geschäftswert: 3.000,00 € (§ 48 Abs. 3 WEG i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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