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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 16 Wx 17/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1835 Abs. 3
BGB § 1835 Abs. 4
BGB § 2192
BGB § 2196
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. 01. 2009 - 1 T 512/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2008 - 6092 XVII B 355 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2. ist im Jahr 2005 vom Amtsgericht zum Ergänzungsbetreuer der seit langem unter Betreuung stehenden Betroffenen bestellt worden, weil es um Ansprüche der sonst vermögenslosen Betroffenen gegen den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter ging und ihr damaliger Betreuer als Bruder und Ehemann der Alleinerbin von der Wahrnehmung etwaiger Rechte der Betroffenen wegen der Interessenkollision ausgeschlossen war. Die Ergänzungsbetreuung, die sich zunächst auf die Geltendmachung des Pflichtteils der Betroffenen erstreckte, ist in 2007 dahin erweitert worden, dass sie auch die "Geltendmachung und Realisierung möglicher Ansprüche der Betroffenen aus dem notariellen Testament" der verstorbenen Mutter umfasst. Zwei Monate nach dem Ergänzungsbeschluss ist der Beteiligte zu 2. als Berufsbetreuer zum alleinigen Betreuer für sämtliche in Betracht kommenden Aufgabengebiete bestellt worden. Während seiner Bestellung als Ergänzungsbetreuer hat der Beteiligte zu 2. beim Landgericht einen Prozesskostenhilfeantrag der Betroffenen eingereicht, mit dem eine Zahlungsklage über rund 46.000 € gegen die Alleinerbin vorbereitet werden sollte. Das Landgericht hat das Gesuch auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage biete aus Rechtsgründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligten zu 2., der für die Zeit als Ergänzungspfleger die nach VBVG vorgesehene Vergütung erhalten hat, beantragt für die Tätigkeit anläßlich des Prozesskostenhilfeantrags eine Vergütung nach RVG, die gegen die Staatskasse festgesetzt werden soll. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hatte Erfolg. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet sich nunmehr der Beteiligte zu 3. mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Beschluss des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Anwaltsbetreuer kann im Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe regelmäßig keinen nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierenden Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.3, Abs. 4 BGB von der Staatskasse verlangen. Ein solcher Anspruch kann für den als Berufsbetreuer tätig werdenden Rechtsanwalt nur ausnahmsweise bestehen, wenn mit der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht gerechnet werden konnte (BGH v. 20.12.2006, FamRZ 2007, 381). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Zutreffend hat das Landgericht die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Honorierung eines Anwaltsbetreuers, der für einen mittellosen Betreuten einen Zivilprozess vorbereiten will, zugrunde gelegt. Nach dieser Rechtsprechung (BGH v. 20.12.2006, a.a.O.), der sich der Senat anschließt, ist der Berufsbetreuer gehalten, bei der Prozessführung regelmäßig keine Kosten auslösenden Maßnahmen zu ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe oder im Vorfeld durch Beratungshilfe nicht gewährleistet werden kann. Denn das Betreuungsverhältnis kann nicht rechtfertigen, dass der Anwaltsbetreuer eines mittellosen Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung erhält als bei Tätigwerden für einen anderen mittellosen Mandanten. Für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe hat der BGH für den Regelfall einen Aufwendungsersatzanspruch nach anwaltlichem Gebührenrecht verneint. Der erwähnte Ausnahmefall, dass mit einer ungünstigen Entscheidung nicht gerechnet werden konnte, weil u.a. die Ablehnung auf einer nicht mehr tragfähigen Begründung beruht, lässt sich hier nicht feststellen. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe war nicht unerwartet. Vielmehr steht die landgerichtliche Entscheidung mit der Rechtslage in Einklang. Die beabsichtigte Zahlungsklage hat der Beteiligte zu 2. auf eine Auflage in dem notariellen Testament gestützt. Eine Auflage nach § 2192 BGB begründet indessen keinen Anspruch des Begünstigten, weder gegen den Erben noch keinen einen eventuell personell abweichenden Beschwerten (Palandt/Edenhofer, § 2192 BGB, Rz. 1, 2). Das Landgericht hat auch zu Recht aufgrund des klaren Wortlauts in der Urkunde eine Umdeutung in ein Vermächtnis abgelehnt. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 2196 BGB lagen ersichtlich ebenfalls nicht vor. Somit kam die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht überraschend.

Anders als das Landgericht meint, liegt auch aus anderen Gründen kein Ausnahmefall vor, der eine Vergütung entsprechend der anwaltlichen Liquidierung aus der Staatskasse rechtfertigen könnte. Der zugrunde liegende Bestellungsbeschluss vom 15.1.2007 ist nicht so formuliert, dass die gerichtliche Verfolgung etwaiger Ansprüche aufgrund des Testaments durch den Beteiligten zu 2. für jeden Fall angeordnet werden sollte. Vielmehr bedeutet die gewählte Formulierung in Zusammenhang mit der Ergänzungsbetreuung, wonach von "möglichen Ansprüchen" die Rede ist, dass der Ergänzungsbetreuer in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt zunächst das Bestehen eines Anspruchs überprüfen soll, um dann zu entscheiden, ob ein Prozesskostenhilfegesuch Erfolg verspricht. Anders als der Rechtsbeschwerdegegner meint, enthält die ergänzende Bestellung zum Ergänzungsbetreuer vom 15.1.2007 für den bestellten Rechtsanwalt keinesfalls einen Freibrief, umgehend ohne weitere rechtliche Prüfung die Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hätte der Beteiligte zu 2. die Rechtsgrundlagen eines Anspruchs aufgrund der Auflage ordnungsgemäß geprüft, so hätte er schon aus Rechtsgründen von der Durchführung der Prozesskostenhilfe abgesehen.

Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.

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