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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 176/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO, WEG
Vorschriften:
ZPO § 46 | |
BGB § 286 | |
BGB § 288 | |
BGB § 139 | |
BGB § 22 Abs. 1 | |
BGB § 284 Abs. 2 | |
FGG § 21 | |
FGG § 12 | |
FGG § 28 Abs. 2 | |
KostO § 131 | |
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 | |
KostO § 31 Abs. 1 S. 2 | |
WEG § 47 S. 1 | |
WEG § 23 Abs. 2 | |
WEG § 45 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 23.01.2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.06.1998 - 28 II 98/97 WEG - sowie die in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 123/98 - enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der zu TOP 3.) der Eigentümerversammlung vom 13.05.1997 gefasste Beschluss, dass bei einem Verzug eines Eigentümers mit mehr als zwei Monatsraten des Wohngeldes der Jahresrestbetrag auf einmal fällig wird, wird für ungültig erklärt.
Der zu TOP 4.) der Eigentümerversammlung vom 13.05.1997 gefasste Beschluss, mit dem der Antrag Sch. vom 07.03.1997 über die Anbringung von Gartensichtschutzblenden an dem Platz, an dem die Mülleimer für die Häuser C.-S.-Str. 2-6 aufgestellt sind, angenommen worden ist, wird für ungültig erklärt.
Im übrigen werden die Anfechtungsanträge sowie die Erstbeschwerde und die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 123/98 - wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Im übrigen werden die in allen drei Instanzen entstandenen Gerichtskosten dem Antragsteller zu 4/5 und den Antragsgegnern zu 1/5 auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist teilweise begründet. Demgegenüber ist die Geschäftswertbeschwerde unzulässig.
I.
Mängel des Verfahrens bestehen jedenfalls derzeit nicht mehr.
a)
Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung im Erkenntnisverfahren die Wohnungseigentümer, die bei Einleitung des Verfahrens der Gemeinschaft angehörten, namentlich zu bezeichnen sind oder ob dieses Erfordernis nur für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung ist, wobei allerdings die Gerichte bereits im Erkenntnisverfahren gehalten sind, durch eine entsprechende Auflage gem. § 12 FGG hierauf hinzuwirken (vgl. zu dieser Problematik näher Senatsbeschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 249/01). Hierauf hat in rechtlicher Hinsicht zutreffend bereits das Landgericht hingewiesen, ohne allerdings die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Nachdem eine entsprechende Auflage vom Senat nachgeholt worden war und die Beteiligte zu 3. eine Liste der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beigebracht hat, hat dieses Versäumnis indes keine Auswirkungen mehr.
b)
Ferner war das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.
II.
Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.07.2001 "in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig unangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers zur Befangenheit "der Richter des LG" auf einer Seite 2 von diversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem Senat am 06.09.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 112), behandelt der Senat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde entsprechend § 46 ZPO war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem gerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt werden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer Kostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel einzulegen.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das Landgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers ausweislich der Gründe als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ 119, 216).
IV.
Der Antragsteller wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde. Auch in der Sache ist die Entscheidung nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern mit der Folge, dass die weitere Beschwerde teilweise begründet ist.
1.
Die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht ist unabhängig von den grundsätzlichen Bedenken, die aus den Gründen der Beschlüsse des Senats von heute in der Sache 16 Wx 175/01 gegen die Auffassung des Landgerichts zum Missbrauch eines Beschwerderechts in Fällen von Rechtsmittelschriften mit beleidigendem Inhalt sprechen, schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeschrift einen derartigen Inhalt nicht hatte.
Die Beschwerdeschrift vom 20.07.1998 ist sachlich abgefasst und lautet:
"gegen den beschluß bom (vom) 23.6.98 lege ich Beschwerde ein. begründung in 2 monaten."
Damit handelt es sich um eine den Anforderungen der §§ 21 FGG, 45 Abs. 1 WEG entsprechende formell ordnungsgemäße Beschwerdeschrift. Die Begründung des Rechtsmittels ist nicht erforderlich und gerade keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Das mithin zulässigerweise eingelegte Rechtsmittel konnte nicht dadurch unzulässig werden, dass der Antragsteller später einen Schriftsatz einreichte, der - insbesondere bezüglich der erstinstanzlich tätig gewordenen Richterin - vor Beleidigungen und Verunglimpfungen nur so strotzte. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller in dem gleichen Schriftsatz auch das Ziel seines Begehrens zum Ausdruck gebracht hat, nämlich dass er sein Anfechtungsbegehren wegen der in der Eigentümerversammlung vom 13.05.1997 gefassten Beschlüsse bis auf einen Punkt, nämlich die Beiratswahl aufrechterhalte, und sein Begehren gleichzeitig durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung konkretisierte. Schutz, insbesondere für die übel angegriffene Richterin am Amtsgericht hätte nur durch Befassung des Dienstvorgesetzten mit der Sache, nicht aber durch Verwerfung des inhaltlich einwandfreien Rechtsmittels vom 20.07.1998 als unzulässig gewährt werden können.
2.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet, soweit der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren auch darauf stützt, dass zu TOP 3.) eine vorzeitige Fälligkeit des Wohngeldes für den Verzugsfall und zu TOP 4.) die Anbringung von Gartensichtschutzblenden beschlossen worden ist, was der Senat, nachdem sich das Landgericht mit diesen Punkten nicht befasst hat, selbst beurteilen kann, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf.
a)
Es ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Einladung zu der Eigentümerversammlung keinen Hinweis darauf enthielt, dass zusammen mit der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 1997 zugleich eine Regelung der Verzugsfolgen im Wege einer vorzeitigen Fälligstellung erfolgen sollte. Diese Regelung war auch zunächst nicht beabsichtigt, sondern beruht auf einer in der Versammlung bei der Diskussion des Tagesordnungspunktes aufgekommenen Überlegung, wie die Beteiligte zu 3. in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2001 ausgeführt hat.
Damit erweist sich der Beschluss als unwirksam; denn es ist zwar - wie die Beteiligte zu 3. geltend macht - durchaus das gute Recht einer Eigentümerversammlung auch nicht von der Verwaltung vorgeschlagene Beschlüsse zu fassen. Derartige ad hoc Beschlüsse unterliegen indes immer dem Risiko einer Anfechtbarkeit; denn nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass sein Gegenstand in der Einberufung bezeichnet ist. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Auch ist von der bloßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit "Festsetzung des Haus-/Wohngeldes /s. beil. Wirtschaftsplan)" (GA 108) eine von der gesetzlichen Regelung der Verzugsfolgen abweichende Bestimmung nicht erfasst; denn ein Wohnungseigentümer musste aufgrund dieser Umschreibung nicht damit rechnen, dass neben der Festsetzung des Wohngeldes und Regelungen zur Fälligkeit auch eine vom Gesetz abweichende Verzugsfolgenregelung erfolgen werde. Nach den §§ 284 Abs. 2, 286, 288 BGB ist nur die Geltendmachung von Verzugszinsen und eines etwaigen weiteren verzugsbedingten Schadens erfasst, nicht aber die vorzeitige Fälligstellung der an sich für ein Wirtschaftsjahr nur monatlich fällig werdenden Beträge möglich. Unabhängig davon, ob wegen der Abweichung von gesetzlichen Regelungen die vorzeitige Fälligstellung überhaupt einem Mehrheitsbeschluss zugänglich war, folgt mithin die Unwirksamkeit der Beschlussfassung aus § 23 Abs. 2 WEG.
Auch kann im Hinblick darauf, dass es sich um eine ad hoc Entschließung handelt, sowie, dass zu den Gründen und zur Notwendigkeit der beschlossenen Regelung nichts dargetan ist, nicht festgestellt werden, dass der Mangel sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hat. Es lässt sich weder die Feststellung treffen, dass der Beschluss ohnehin hätte gefasst werden müssen, noch dass er - unter Anlegung eines strengen Maßstabes - auch unabhängig von dem Mangel zustande gekommen wäre (vgl. z. B. Senat ZMR 1998, 372 = WuM 1998, 249 sowie NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = NJW-RR 2001, 88 = OLGR Köln 2001,1 = MDR 2001, 326 mit weiteren Nachweisen).
b)
Die zu TOP 4.) beschlossene Anbringung von Gartensichtschutzblenden als für den Mülleimerplatz betrifft eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 BGB, die nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden konnte. Eine derartige Blende verändert schon von ihrer Funktion her, den Blick auf den Mülleimerplatz zu versperren, also eine optische Barriere darzustellen, den optischen Gesamteindruck der Anlage und stellt daher eine bauliche Veränderung dar, die über das nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 hinnehmbare Maß hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss NZM 1999, 178 mit weiteren Nachweisen; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 22 Rdn. 84a). Auch insoweit hat daher der Anfechtungsantrag Erfolg.
c)
Im übrigen sind die Anfechtungsanträge nicht begründet.
Die Ungültigkeitserklärung eines der unter TOP 3 gefassten Beschlüsse hat in entsprechender Anwendung des § 139 BGB keine Auswirkungen auf die übrigen Entschließungen unter diesem Tagesordnungspunkt, da anzunehmen ist, dass die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und die Beschlussfassung über die Instandhaltungsrücklage auch ohne die spontan aus der Versammlung heraus beschlossene Verzugsfolgenregelung getroffen worden wäre. Abgesehen von dem nachstehend noch zu erörternden Problem der Beschlusskompetenz der "großen" oder der "kleinen" Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erkennbar, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen diese weiteren Entschließungen nicht wirksam sein könnten, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Entsprechendes gilt für die TOP 1 und 2, zu denen der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren ebenfalls nicht konkretisiert und damit - wozu er wegen der ihn in einem Streitverfahren treffenden Darlegungslast gehalten ist - keine Ansatzpunkte dafür gegeben hat, in welcher Richtung ggfls. der Frage einer Unwirksamkeit der Entschließung nachzugehen ist.
Konkretisiert hat der Antragsteller seine Anfechtung im Verlaufe des Erstbeschwerdeverfahrens allerdings auch zu den übrigen Beschlüssen unter TOP 4, die in keinem Zusammenhang stehen mit den vorstehend für unwirksam erklärten und daher selbständig zu beurteilen sind. Auch insoweit ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung möglicht.
Die Anfechtung des Beschlusses über die Annahme eines Antrags des Antragstellers vom 23.09.1996 greift nicht durch. Aus dem entsprechenden Schreiben des Antragstellers (GA 110) ergibt sich, dass er insoweit sehr wohl einen entsprechenden Antrag gestellt hat, nämlich dass er, Frau B. und Herr Sch. nicht mehr Mitglieder des Beirats sein sollten. Auch wenn dieser Antrag an die Verwalterin gerichtet war, konnte und musste diese ihn als einen an die Eigentümergemeinschaft gerichteten behandeln, da nur die Gemeinschaft befugt ist, über die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats zu entscheiden. Irgendwelche Auswirkungen konnte der Beschluss dann ohnehin nicht mehr haben, da unter TOP 5. - insoweit nicht mehr angefochten - ohnehin ein neuer Beirat gewählt worden ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Anfechtung des Beschlusses über die Entlassung der früheren Beiratsmitglieder entfallen ist.
Der mit Modifikationen angenommene Antrag B. schließlich betrifft eine Änderung des zuvor unter TOP 3 beschlossenen Wirtschaftsplans dahingehend dass die Rücklagenzuführung nicht auf 6.000,00 DM, sondern auf 16.000,00 DM festgesetzt wird. Auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt, bei denen nach § 2 Abs. 3 der Teilungserklärung die jeweiligen Miteigentümer der einzelnen Blocks bzw. Häuser die Lasten und Kosten zu tragen haben mit der Folge, dass auch nur sie über kostenverursachende Maßnahmen abstimmen können, bestand vorliegend eine Beschlusskompetenz der "großen" WEG; denn es ging nicht um eine derartige Maßnahme, sondern um eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan. Da aber der Wirtschaftsplan genauso wie die Jahresabrechnung notwendigerweise Kosten enthält, die die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt betreffen, können nur alle Wohnungseigentümer gemeinsam hierüber beschließen, wie dies zuvor schon unter den TOP 1 und 3 geschehen war (vgl. Merle a.a.O. § 28 Rdn. 92; Wangemann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Auflage, Rdn. 823 jeweils mit Nachw.). Dass schließlich die Erhöhung der Rücklage ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist für den Senat anhand der als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Urkunden (Protokoll der Eigentümerversammlung und Antrag vom 14.03.1997) nicht zweifelhaft. Gesichtspunkte, die hiergegen sprechen könnten, werden auch von dem Antragsteller nicht aufgezeigt.
Eine weitere Äußerungsfrist war dem Antragsteller, der ohnehin nicht konkret dargelegt hat, dass er krankheitsbedingt außerstande war, eine dezidierte Stellungnahme abzugeben, nicht einzuräumen. Ihm stand ein Zeitraum von ca. vier Wochen zur Verfügung, um zu den einzelnen Punkten in dem Schriftsatz des Beteiligten zu 3. vom 10.12.2001 Stellung zu nehmen, und hat diese Möglichkeit auch genutzt. Für etwaigen sonstigen Vortrag zur Rechtfertigung seines Antrags hatte der Antragsteller inzwischen mehr als 4 1/2 Jahre Zeit und Gelegenheit.
V.
Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der ihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung vom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese nicht abfordern zu müssen (die Sendung ist inzwischen in 16 Wx 175/01) wieder zurückgelangt, ist dies seine Sache. Den Benachrichtigungsschein hat er jedenfalls nach eigenen Angaben in einem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die erste Instanz festgesetzt hat (vgl. z. B. den ein Rechtsmittel des Antragstellers betreffenden Senatsbeschluss vom 08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG Karlsruhe WE 1998, 189)
Die abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR 1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE 2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO geht.
Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO hat der Senat nicht, da die näher begründete Schätzung des Landgerichts sachgerecht ist. Demzufolge war auch der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf - nunmehr - 25.000,00 € festzusetzen.
VI.
Die Entscheidung über die in der Hauptsache angefallenen Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG. Wegen der Geschäftswertbeschwerde ergibt sich die Kostenentscheidung aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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