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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 177/00
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 675
BGB § 670
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB § 202
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 177/00 29 T 120/00 - LG Köln - 15a WEG 90/99 - AG Bergheim -

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 28.03.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2001 - 29 T 120/00 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.205,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin überwies als damalige Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage am 05.05.1992 11.205,00 DM an einen Rechtsanwalt, die dieser ihr unter dem 20.04.1995 für gerichtliche Verfahren der Gemeinschaft zur Deckung eines Gerichtskostenvorschusses und eines eigenen Kostenvorschusses berechnet hatte. Die Überweisung erfolgte von einem Konto bei der SSK K., das auf den Namen des Geschäftsführers der Antragstellerin lautete und über das eine von der Antragstellerin für verschiedene Sondereigentümer zusätzlich geführte Mietverwaltung lief. Wegen dieser und weiterer Aufwendungen verlangte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.1995 von den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage von 36.000,00 DM und forderte die Antragsgegner zur Zahlung anteiliger 1.202,14 DM auf. Dem kamen die Antragsgegner am 03.09.1995 mit Überweisung des geforderten Betrages auf das für die WEG-Verwaltung geführte Konto der Antragstellerin bei der B. u. B.bank E. nach. Eine Abrechnung der noch im Jahre 1995 beendeten Verwaltertätigkeit der Antragstellerin ist bisher nicht erfolgt.

Am 30.04.1999 hat die Antragstellerin beim Landgericht Köln eine Klage eingereicht, mit der sie die Antragsgegner gesamtschuldnerisch auf Zahlung der vollen Anwaltskosten in Anspruch genommen und von ihnen die Zahlung von 11.205,00 DM begehrt hat. Nach Verweisung der Sache hat das Amtsgericht Bergheim als WEG-Gericht den Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Antragstellerin habe die Anwaltskosten aus fremdem Vermögen geleistet und könne daher keine Zahlung in die eigene Tasche verlangen. Auch sei die Forderung der Antragstellerin wegen der fehlenden Abrechnung nicht fällig, jedenfalls das Verhalten der Antragstellerin wegen der Zahlungen auf die Sonderumlage treuwidrig.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin u. a. dargelegt hatte, dass sie wegen eines entsprechenden Honoraranspruchs aus der Mietverwaltung zur Entnahme der verauslagten Mittel von dem Mietverwaltungskonto berechtigt gewesen sei, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, auch bei einer Bezahlung der Anwaltskosten aus eigenen Mitteln sei ihre Forderung nicht begründet, weil dann die von den Antragsgegnern erhobene Verjährungseinrede durchgreife.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde tritt die Antragstellerin dem Landgericht mit rechtlichen Erwägungen entgegen und verweist darauf, dass wegen der Beendigung der Verwaltung noch im Jahre 1995 die Zahlung der Antragsgegner und Leistungen anderer Wohnungseigentümer auf die Sonderumlage von dem neuen Verwalter abgerechnet worden seien und jedenfalls sie selbst nichts zurückerhalten habe. Ferner begehrt sie nunmehr hilfsweise die Zahlung der 11.205,00 DM an ihren Geschäftsführer auf das Konto bei der SSK K., von dem dieser Betrag geleistet worden war.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 11.205,00 DM derzeit nicht zu.

1.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegt. Hierbei kann es offen bleiben, ob der Anspruch aus dem Verwaltervertrag i. V. m. den §§ 675, 670, BGB oder aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) folgt; denn - wie ebenfalls bereits das Landgerichts ausgeführt hat = unterliegen in dem hier gegebenen Fall der auftraglosen Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers Aufwendungsersatzansprüche der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BGB, da die gewerbsmäßige Besorgung fremder Geschäfte regelmäßig aber nicht notwendig auf vertraglicher Grundlage erfolgt und daher auch auftraglos erbrachte Leistungen von dieser Bestimmung erfasst werden (BGH in st. Rspr., zuletzt MDR 2000, 76 = NJW 2000, 422 = NZM 2000, 60 = ZMR 2000, 82; Palandt/Heinrichs, BGB 60. Auflage, § 195 Rdn. 3; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., § 196 Rdn. 43 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Wegen eines etwaigen Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB gilt das vorstehende entsprechend (Palandt/Heinrichs a.a.O.). Im übrigen scheidet ein Bereicherungsanspruch schon deshalb aus, weil der Anspruch im Falle eines nicht durch den Verwaltervertrag oder einen Beschluss der Gemeinschaft legitimierten Handelns nur aus berechtigter GoA schlüssig wäre und diese den Rechtsgrund für die getätigte Aufwendung bildet (vgl. BGH NJW 1993, 3196; Palandt/Sprau, a.a.O., Einf. vor § 677 Rdn. 10).

Die kurze Verjährungsfrist greift zwar dann nicht ein, wenn ein WEG-Verwalter ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen Kredit aufnimmt, um hiermit eine Zahlung für die Gemeinschaft u leisten, da die Eingehung einer Verbindlichkeit keine "Auslage" im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 ist (BGH NJW-RR 1993, 1227 = WM 194, 161). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier indes nicht. Die Antragstellerin hat keinen ihr von den Wohnungseigentümern, die dem Mietverwaltungspool angehörten, gewährten Kredit in Anspruch genommen, sondern sich ihrem Vorbringen zufolge aus deren Mitteln wegen eines ihr zustehenden Vergütungsanspruchs befriedigt und zugleich durch die Überweisung an den Anwalt eine Aufwendung für die Wohnungseigentümergemeinschaft getätigt.

Ob die Verjährungsfrage anders zu beurteilen wäre, wenn nicht die Antragstellerin selbst, sondern ihr Geschäftsführer die Aufwendung getätigt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Zum einen stände ein etwaiger Anspruch nicht der Antragstellerin, sondern ihrem Geschäftsführer persönlich zu. Dem trägt die Antragstellerin auch Rechnung, indem sie mit ihrem Hilfsantrag Zahlung an ihren Geschäftsführer verlangt. Dieser Antrag ist indes unabhängig von einer etwaigen Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin und der weiteren Frage, ob hierfür überhaupt die Zuständigkeit der WEG-Gerichte begründet ist, schon deshalb unzulässig, weil er erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt worden ist (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 83 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen ändert die Abbuchung von dem auf dem Namen ihres Geschäftsführers laufenden Mietverwaltungskonto nichts daran, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - selbst die Aufwendung getätigt hat, nicht aber ihr Geschäftsführer persönlich, der nur formal über das Konto - einem typischen Treuhandkonto - verfügen durfte und dem eine Untreue anzulasten wäre, wenn er Mittel der Wohnungseigentümer, die der Antragstellerin die Mietverwaltung übertragen hatten, zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die die Antragstellerin im Interesse der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangen war, abgezweigt hätte.

2.

Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist ist indes seit September 1995 gem. § 202 BGB gehemmt.

In der Anforderung der Sonderumlage liegt - insoweit ist der weiteren Beschwerde beizutreten - ein Angebot zum Abschluss eines Stillhalteabkommens, das der Antragsgegner am 03.09.1995 durch Überweisung des auf ihn entfallenden Anteils stillschweigend angenommen hat. Es hat den Inhalt, dass die Antragstellerin von ihrer Möglichkeit zur gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme jeden einzelnen Wohnungseigentümers solange und insoweit keinen Gebrauch macht, wie diese den auf sie entfallenden Anteil entrichten.

Dass die Voraussetzungen dieses Stillhalteabkommens nicht mehr vorliegen, lässt sich nicht feststellen. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz, die Sonderumlage sei durch den neuen Verwalter abgerechnet worden, ist nicht zu vereinbaren mit der in den Tatsacheninstanzen unstreitigen Tatsache, dass eine Abrechnung ihrer Verwaltertätigkeit bisher noch nicht erfolgt sei. Es werden damit neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt, was in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht möglich ist (vgl. z. B. BayObLG NJWE-FER 1999, 189).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine ausnahmsweise Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG



Ende der Entscheidung

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