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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 183/00
Rechtsgebiete: ZPO, KostO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 270
ZPO § 270 Abs. 3
KostO § 8 Abs. 2 S. 1
WEG § 43
WEG § 18
WEG § 23 Abs. 4 S. 2
WEG § 21 Abs. 3
WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 183/00 29 T 301/99 LG Köln 204 II 365/97 AG Köln

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Appel-Hamm am 2.2.2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3.11.2000 - 29 T 301/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Rechtsbeschwerdewert: 7.000,- DM.

GRÜNDE:

Der Beteiligte zu 1) ist gemäß der Teilungserklärung vom 23.8.1973 Eigentümer der Wohneinheit Nr. 11 im 4.OG (Wohnfläche etwa 132 qm), zu der ferner im Dachgeschoss (5.OG) der vorn gelegene Hobbyraum (Nutzfläche etwa 131 qm) und die hinten gelegene Dachterrasse (etwa 94 qm) sowie ein Kellerraum gehören. Darüberhinaus steht dem jeweiligen Eigentümer dieser Wohneinheit gemäß § 5 der Teilungserklärung die ausschließliche unentgeltliche Nutzung des hinteren Treppenaufgangs vom 4. OG zum Dachgeschoss und des Flures im Dachgeschoss zu. In den Jahren 1977/1978 hatte der Beteiligte zu 1) und sein damaliger Miteigentümer Dr. F. den Hobbyraum zu Wohnzwecken ausgebaut und ihn über eine Wendeltreppe mit der unteren Wohnung verbunden. Im Jahre 1990 schloss der Beteiligte zu 1), nachdem er den übrigen hälftigen Miteigentumsanteil von Herrn Dr. F. erworben hatte und seitdem der alleinige Eigentümer der Wohneinheit war, die Wendeltreppe und vermietete die Wohnung im 4.OG. Er selbst bewohnte fortan zusammen mit einem Herrn W. die dann nur über den hinteren Treppenaufgang erreichbare Dachgeschosswohnung. Im Jahre 1994 beabsichtigte der Beteiligte zu 1), der in sein Haus in R.-H. gezogen war, beide Wohnungen zu veräußern. Daraufhin verlangten die übrigen Wohnungseigentümer vom Beteiligten zu 1) nach vorheriger entsprechender Beschlussfassung im Wege eines Antrags nach § 43 WEG die Unterlassung eines Teilverkaufs der Einheit Nr. 11 (Hobbyraum als eigenständige Wohnung) und Rückgängigmachung der im Dachgeschoss vorgenommenen Umbaumaßnahmen. In dem Vorverfahren - Beschluss des AG Köln vom 15.5.97 - 204 II 272/94 /Beschluss des LG Köln vom 3.7.97 - 29 T 100/97/ Senatsbeschluss vom 31.10.97 - 16 Wx 214/97) ist dem Beteiligten zu 1) letztlich unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags untersagt worden, die im Dachgeschoss ausgebaute Wohnung von seiner Wohneinheit Nr. 11 abzutrennen und als selbständiges Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen zu lassen, sie an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber als eigenständige Wohnung bzw. eigenständige Einheit zu verfügen. Seit dem 28.7.97 bewohnt der Beteiligte zu 1) wieder selbst die Dachgeschosswohnung. Am 30.10.97 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der u.a. zum TOP 1 die Jahresabrechnung 1996 und die Entlastung des Verwalters, zum TOP 2 die Entlastung des Verwaltungsbeirats und zum TOP 6 beschlossen wurde, den Beteiligten zu 1) wegen des Einzugs in die Dachgeschosswohnung und deren Nutzung als eigenständige Wohnung gemäß § 18 WEG abzumahnen. Insbesondere diese Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1) mit seinem am 24.11.97 bei Gericht eingegangen Antrag angefochten und sich die Begründung mangels Vorliegen des Versammlungsprotokolls vorbehalten. Die Antragsbegründung folgte dann im Schriftsatz vom 30.3.98, woraufhin das Amtsgericht nach einem Wert von 47.000,- DM unter dem 24.4.98 einen entsprechenden Kostenvorschuss anfordern ließ. Nach einer unter dem 3.8.98 erfolgten Erinnerung ging der Kostenvorschuss des Beteiligten zu 1) im Wege eines Verrechnungsschecks am 23.9.98 ein. Die am 30.9.98 erfolgte Terminsladung sowie die Antragsschrift nebst den zwischenzeitlich eingegangenen Ergänzungen wurden dem Beteiligten zu 12) in seiner Eigenschaft als Verwalter der Eigentümergemeinschaft am 27.10.98 zugestellt.

Das Amtsgericht erklärte auf den Anfechtungsantrag den Beschluss zum TOP 1 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung und der Entlastung des Verwalters als auch die Beschlüsse zu den TOP 2 und 6 für ungültig. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) unter teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Anfechtungsantrag zum Beschluss TOP 1 hinsichtlich der Heizkostenabrechnung und zu den TOP 2 und 6 jeweils wegen Verfristung zurückgewiesen, und die weitergehende Beschwerde mangels Beschwer sowie die Beschwerden der übrigen Antragsgegner mangels fristgemäßer Einlegung jeweils als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1), mit der seinen Anfechtungsantrag, soweit er als verfristet zurückgewiesen wurde, weiterverfolgt. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 4, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) sei, soweit es sich gegen Ungültigkeitserklärung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters richtet, mangels Beschwer unzulässig. Die im übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) sei begründet. Der an sich bei Gericht fristgemäß eingegangene Anfechtungsantrag könne nicht gemäss § 23 Abs. 4 S. 2 WEG als binnen Monatsfrist seit der Beschlussfassung gestellt angesehen werden, denn auf die Anforderung vom 29.4.98 habe der Beteiligte zu 1) trotz Erinnerung den Kostenvorschuss erst im September 98 eingezahlt, so dass der Anfechtungsantrag den übrigen Beteiligten nicht mehr i.S.v. § 270 ZPO "demnächst" zugestellt worden ist, und mithin die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei. Die Erwägung hält, soweit es um die mit der Rechtsbeschwerde gerügte Annahme des Landgerichts geht, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 I FGG, 550 ZPO).

Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, dass ein Anfechtungsantrag nicht wegen Nichtzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses zurückzuweisen ist sondern in diesem Fall lediglich das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuss nicht gezahlt ist (vgl. Senatsbeschlüsse in WuM 95, 345 und 96, 304; OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 588; KG NJW-RR 98, 371 mwN). Die Beschwerdekammer hat dementsprechend den Antrag auch nicht wegen Nichtzahlung des Vorschusses zurückgewiesen, sondern mit der Begründung, der Anfechtungsantrag sei den übrigen Wohnungseigentümern und dem Verwalter wegen der auf der verspäteten Vorschusszahlung beruhenden Zustellungsverzögerung nicht entsprechend § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst" und deshalb nicht fristwahrend zugestellt worden. Das setzt voraus, dass das Amtsgericht die Zustellung des Antrags vom Eingang des Kostenvorschusses abhängig machen durfte, also für das Gericht keine Verpflichtung bestanden hatte, den Antrag umgehend zuzustellen. Diese Ansicht ist indes rechtsfehlerhaft. Richtig ist, dass die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG, die eine materiellrechtliche Ausschlussfrist ist, mit Einreichung des Antrags bei Gericht gewahrt wird, sofern dieser bestimmt ist und seine Zustellung demnächst erfolgt (vgl. BGH NJW 98, 3648; Bärmann/Pick/Merle WEG § 23 Rdnr. 174). Zunächst einmal ist die Zustellung der Antragsschrift erforderlich zur förmlichen Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer und des Verwalters, die mit der Antragstellung die Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligte (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG) erlangt haben (vgl. Staudinger/Wenzel BGB § 43 WEG Rdnr. 54). Darüberhinaus muss die Zustellung, weil die übrigen Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse an baldiger Klarheit über den Bestand der von ihnen gefassten Beschlüsse und mithin daran haben, durch das Gericht alsbald davon in Kenntnis gesetzt zu werden, dass ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses gestellt wurde, zügig erfolgen (Senatsbeschluss vom 27.1.1995 - 16 Wx 170/94 = WuM 95, 345; OLG Düsseldorf aaO mwN). Das wiederum bedeutet, dass das Gericht die Zustellung eines Anfechtungsantrags grundsätzlich nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen darf, d.h., dass es stets zur unverzüglichen Zustellung des Antrags verpflichtet ist. Dem steht § 8 Abs. 2 S. 1 KostO nicht entgegen, wonach die Vornahme des Geschäfts - beginnend etwa mit der Zustellung des Antrags - regelmäßig von der Einzahlung oder der Sicherstellung des Kostenvorschusses abhängig gemacht werden soll, wenn dies zur Sicherstellung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint. Gemäß S. 2 der vorgenannten Bestimmung ist u.a. eine Ausnahme zu machen, wenn die nach pflichtgemäßen Ermessen vorgenommene Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse der Staatskasse und dem Interesse der am Verfahren Beteiligten an der beschleunigten Vornahme des Geschäfts ergibt, dass kein Vorschuss für die Zustellung des Antrags einzuholen ist. Eine solche Fallgestaltung liegt nach Ansicht des Senats hier vor. Im Beschlussanfechtungsverfahren überwiegt im Hinblick auf den mit der Anfechtungsfrist verfolgten Zweck der schnellen Klärung der Bestandskraft gefasster Eigentümerbeschlüsse, dem es widerspricht, wenn es dem Antragsteller erlaubt würde, die Anfechtung durch Nichtzahlung des Vorschusses in der Schwebe und vor den anderen Wohnungseigentümern geheim zu halten, ausnahmsweise das genannte Interesse der Beteiligten, so dass es als ermessensfehlerhaft zu werten ist, wenn das Gericht die Zustellung des Antrags und mithin die Durchführung des Verfahrens von der Zahlung des Vorschusses abhängig macht (so auch Staudinger/Wenzel aa0 § 48 Rdnr. 6; Schmid JB 1991, 777, 779; dazu neigend auch Merle in Bärmann aa0 § 48 Rdnr. 74). Der Umstand, dass der fristgemäß bei Gericht eingereichte Anfechtungsantrag nicht alsbald zugestellt wurde, hat mithin seine Ursache im Geschäftsgang des Gerichts. Hätte das Gericht pflichtgemäß gehandelt, wäre die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gewahrt worden. Die Zustellung erst im Oktober 1998 war demnach noch fristwahrend. Im Falle des § 270 Abs. 3 ZPO ist bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung nur auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung des Antrags als Folge der Nachlässigkeit des Antragstellers verzögert, d.h. der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung eines Antrages trotz einer vom Antragsteller zu vertretenden Verzögerung noch demnächst i.S. der vorgenannten Vorschrift erfolgt ist (vgl. BGH NJW 2000, 2282 mwN). Der Umstand, dass sich die Zustellung auch infolge einer Nachlässigkeit des Beteiligten zu 1) verzögert hat, weil er den Kostenvorschuss erst mehrere Monate nach der Anforderung einzahlte, gereicht dem Beteiligten zu 1) hier nicht zum Nachteil, da er den Antrag rechtzeitig eingereicht hatte und deshalb davon ausgehen durfte, dass dieser nicht als verspätet behandelt werden darf, zumal da die Vorschussanforderung keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Zustellung des Antrags vom Eingang des Kostenvorschusses abhängig gemacht werde (vgl. Zöller/Greger ZPO § 270 Rdnr. 5 mwN).

Der angefochtene Beschluss kann deshalb mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Die Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO), denn die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Anfechtungsanträge sind unbegründet. Der Senat kann dies selbst aussprechen, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 1) Die Annahme des Amtsgerichts, die beschlossene Abmahnung sei rechtswidrig, weil dem Beteiligten zu 1) die Nutzung der Dachgeschosswohnung als selbständige Wohnung nicht untersagt sei, ist rechtsfehlerhaft.

Zunächst einmal ist es keine Frage, dass dem Beteiligten zu 1) durch die Entscheidung im genannten Vorverfahren - weil nicht Streitgegenstand, er war aus der Wohnung ausgezogen - nicht auch die Nutzung der Dachgeschosswohnung als eigenständige Wohnung untersagt worden ist. In dem Verfahren ging es insoweit nur darum, ob der Beteiligte zu 1) entsprechend seiner Absicht sowohl die Dachgeschosswohnung als auch seine eigentliche Wohnung als jeweils selbständige Eigentumswohnung veräußern darf, und seine Wohneinheit Nr. 11 dementsprechend grundbuchmäßig in zwei eigenständige Wohneinheiten teilen und diese dann getrennt veräußern oder sonst wie über diese verfügen darf. Das ist in der ergangenen Entscheidung klar und deutlich verneint worden.

Die Abmahnung ist indes gleichwohl rechtens, weil es dem Beteiligten zu 1) aus anderen Gründen verwehrt ist, die Dachgeschosswohnung selbst als eigenständige Wohnung zu nutzen. Nach der Teilungserklärung gehört zum Sondereigentum des Beteiligten zu 1) im Dachgeschoss nur der so bezeichnete "Hobby-Raum", so dass er diesen entsprechend der Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht ohne Zustimmung der übrigen Sondereigentümer als eigenständige Wohnung nutzen darf. Eine solche Zustimmung lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aber nach wie vor nicht feststellen. Richtig ist zwar, dass der Beteiligte zu 1) zusammen mit seinem Miteigentümer F. in den Jahren 1977/78 das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut hatte und es fortan dementsprechend auch genutzt haben mag. Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zum Ausbau des Dachgeschosses lässt sich aber - wie der Senat in seinem Beschluss vom 4.4.97 - 16 Wx 231/96 - bereits ausgeführt hat - im Jahr 1977 "nur bezüglich der baulichen Veränderungen gemäß baubehördlichen Genehmigung auf der Grundlage des Antrags vom 14.2.77 (Bl. 21 GA) feststellen", der die Einbeziehung weder des Raumes des früheren Ausdehnungsgefäßes noch des Flures zum Gegenstand gehabt hat (Bl. 427 BA). Demgemäß ist das Landgericht in seiner weiteren Entscheidung vom 15.5.97 in Würdigung auch der Aussage des Zeugen Dr. F. zum Ergebnis gekommen, dass aus den beabsichtigten baulichen Veränderungen nur hinsichtlich des geplanten Bades eine Wohnnutzung erkennbar gewesen sei und damals ein vollumfänglicher Ausbau des Dachgeschosses als eigenständige Wohnung und eine entsprechende Nutzung desselben weder ersichtlich noch im Gespräch gewesen sei (S. 5 des Beschlusses = Bl. 469 BA). Damit kann keine Rede davon sein, dass - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - alle anderen Miteigentümer wussten, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut wurde. Im genannten Vorverfahren hat das Landgericht dementsprechend in seinem Beschluss festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) zu dieser Nutzungsänderung nicht berechtigt war, weil die dazu erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zwar behauptet aber nicht erwiesen sei.

Das Unterlassungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ebenso wenig verwirkt oder rechtsmissbräuchlich. Richtig mag sein, dass das Dachgeschoss bis zum Jahre 1990 zu Wohnzwecken, und mit der Schließung der Wendeltreppe und Untervermietung der Wohnung dann bis zum Jahre 1994 als eigenständige Wohnung jeweils unbeanstandet genutzt worden ist. Dass diese vereinbarungswidrige und damit unzulässige Nutzung des "Hobby-Raums" allen Wohnungseigentümern bekannt war und sie diese dennoch geduldet haben, ist indes nicht erwiesen. Im übrigen ist die Behauptung der Rechtsbeschwerde unrichtig, der Senat habe im Vorverfahren entschieden, dass das Wiederherstellungs-/Rückbauverlangen der übrigen Wohnungseigentümer rechtsmissbräuchlich sei, "da unbestrittenermaßen der Ausbau zu Wohnzwecken 77/78 bereits erfolgt war". Richtig ist daran allein, dass dem Verlangen insgesamt nicht entsprochen wurde, aber als rechtsmissbräuchlich vom Senat - im Gegensatz zum Landgericht - nur das Verlangen angesehen wurde zur Wiederherstellung des Raumes für das Ausdehnungsgefässes, und zwar nicht wegen des sehr lange zurückliegenden Ausbaus sondern im Hinblick darauf, dass die Dachsanierung, in die der Raum, in dem sich früher das Ausdehnungsgefäß befunden hatte, - jedenfalls teilweise - einbezogen worden war, der frühere Miteigentümer F. auf eigene Kosten hatte durchführen lassen und diesem im Gegenzug von der Gemeinschaft keinerlei Beschränkungen bei der Dachsanierung auferlegt waren.

2) Rechtlich zu beanstanden ist ebenso die Feststellung des Amtsgerichts, die im Beschluss zum TOP 1 zugleich genehmigte Heizkostenverteilung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs.3 WEG).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beteiligten zu 12) insoweit ein Versäumnis anzulasten ist, als er, wie das Amtsgericht meint, den Beteiligten zu 1) nicht auf eine rechtzeitige Reparatur des schon seit Jahren nicht ausgetauschten und geeichten Zwischenwärmezählers aufmerksam gemacht hatte, der für die Wohneinheit des Beteiligten zu 1) eigens deshalb eingebaut worden war, um etwaige Ungerechtigkeiten bei den Heizkosten zu vermeiden. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre das kein Grund, die Position Heizkostenverteilung als fehlerhaft anzusehen. Für die Frage, ob die Heizkostenabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist allein entscheidend, ob - was hier offensichtlich allein in Betracht kommt - die wie für das Vorjahr für das Wohnungseigentum des Beteiligten zu 1) getroffene Abrechnungsmodus unzulässig ist oder die Abrechnung in sonstiger Weise Fehler aufweist, etwa weil eine falsche qm-Zahl zugrundegelegt ist. Eine Abrechnung der Heizkosten für das Wohnungseigentum nach dem abgelesenen Verbrauch war wie für das Wirtschaftsjahr 1995 auch für 1996 nicht möglich, weil der Defekt des Zählers dem Verwalter erst im Laufe des Jahres 1995 aufgefallen und der defekte Zwischenzähler erst am 28.3.96 durch einen neuen Zwischenzähler ersetzt worden war. Deshalb kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles der für das Wohnungseigentum des Beteiligten zu 1) gewählte Abrechnungsweise, nämlich entgegen der Teilungserklärung die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch sondern nach der beheizbaren qm-Fläche abzurechnen, nicht als von vorneherein ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG widersprechend angesehen werden. Zum einen sieht zwar die Heizkostenverordnung für einen solchen Fall eine Abrechnung auf der Basis des Vorjahres vor, mithin 1994. Das stieß aber auf Bedenken, weil schon 1990 das letzte Jahr war, in dem der Zähler als geeicht eingestuft werden könnte. Zum anderen ist auch der Einwand zutreffend, dass zu berücksichtigen ist, dass nur eine vorläufige Regelung getroffen wurde. Mit dem streitigen Beschluss hat die Eigentümergemeinschaft der Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 1996 Entlastung erteilt und die Gesamt- und Einzelabrechnung 1996 als "vorläufig verbindlich anerkannt, jedoch mit der Einschränkung, dass die Heizkosten vorläufig wie für das Jahr 1995 abgerechnet und verteilt werden. Eine endgültige Entscheidung wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im derzeit anhängigen Verfahren "Amtsgericht Köln 204 II 109/97 (über die Heizkostenregelung 1995) ausgesetzt." (Bl. 11 GA). Wenn mithin in dieser nur vorläufigen Weise die Mehrheit der Wohnungseigentümer dem Vorschlag der Verwaltung folgend die Heizkostenverteilung auch für das Wirtschaftsjahr 1996 entsprechend der Abrechnungsweise des Vorjahres gebilligt hat, um diesbezüglich die gerichtliche Klärung abzuwarten, wonach dann endgültig abgerechnet wird, widerspricht das nicht von vorneherein ordnungsgemäßer Verwaltung.

3) Kann sonach unter den besonderen Umständen des Einzelfalles die nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Beirat für das Wohnungseigentum des Beteiligten zu 1) vorgenommene Heizkostenabrechnung nicht als ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend angesehen werden, ist auch der Anfechtungsantrag betreffend den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Rechtsbeschwerdeführern die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen, nur abzüglich des auf 1.000,- DM geschätzten Wertes des im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr streitigen Beschlusses über die Entlastung der Verwaltung.



Ende der Entscheidung

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