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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 187/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 187/04

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 13. 10. 2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. 8. 2004 - 8 T 96/ 04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hat zu Recht den Anfechtungsantrag hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 16. 10. 2003 zurückgewiesen und gleichzeitig zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin gegen die übrigen Wohnungseigentümer und gegen den Verwalter verneint, dass diese den Betrieb eines Billardcafes im Sondereigentum der Antragstellerin genehmigen bzw. dulden müssten.

Der Anspruch auf Duldung des Betriebes eines Billardcafes ergibt sich nicht aus der Teilungserklärung. Dort ist als Nutzungszweck des Sondereigentums der Antragstellerin "Ladeneinheit" bzw. ( in der beigefügten Zeichnung, Bl. 74 d. A. ) "Laden" verzeichnet. Dass der Nutzungszweck "Laden" bzw. "Ladeneinheit" nicht auch den Betrieb eines Billardcafes, Stehcafes oder eines sonstigen Gastronomiebetriebes zum Inhalt hat, weil die von einem Gastronomiebetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen allein schon wegen der Nichtgeltung des Ladenschlussgesetzes diejenigen eines reinen Ladenlokals deutlich übertreffen, entspricht der ständigen Rechtssprechung des Senats ( zuletzt Beschluss vom 25. 3. 04 - 16 Wx 52/ 04 -, mit weiteren Nachweisen ). Dass in anderen Gewerbeeinheiten der Wohnungseigentumsanlage Gastronomiebetriebe verschiedenster Art mit Billigung der Antragsgegner betrieben werden, ändert die Rechtslage vorliegend nicht. Jeder neue Gastronomiebetrieb bringt neue Beeinträchtigungen. Die Antragsgegner verstoßen nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie nach einer bestimmten Anzahl von Gastronomiebetrieben das Maß als voll ansehen und weitere Zustimmungen verweigern. Allein aus den bisherigen Genehmigungen kann kein Erwerber einer weiteren Gewerbeeinheit, die bisher noch nicht als Gastronomiebetrieb genutzt wurde, einen Vertrauensschutz derart ableiten, dass auch ihm eine Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt werden müsste. Er weiß, dass er eine Sondereigentumseinheit der bisherigen Nutzungsart "Laden" erwirbt und dass er zu einer Nutzungsänderung der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedarf. Vorliegend ergibt sich auch kein Anspruch der Antragstellerin auf Duldung des Betriebes eines Billardcafes aus dem Beschluss der Wohnungseigentümer vom 25.4.2001. Dieser bezog sich auf den Betrieb einer Eisdiele. Zum einen unterscheidet sich eine Eisdiele hinsichtlich ihrer Öffnungszeiten von einem bis 3 Uhr nachts geöffneten Billardcafe, zum anderen war die Ermächtigung an den Verwalter, dem Betrieb einer Eisdiele zuzustimmen, an zahlreiche Bedingungen geknüpft, die möglicherweise nicht erfüllbar waren, sodass es letztlich auch nicht zum Betrieb einer Eisdiele kam.

Schließlich haben die Antragsgegner ihr Recht, die Zustimmung zum Betrieb eines Billardcafes zu verweigern, auch nicht verwirkt. Dass die Antragstellerin ihr Billardcafe seit mehr als einem Jahr betreibt, genügt noch nicht einmal dem sog. "Zeitmoment" innerhalb des Verwirkungstatbestandes. Hinzukommt, dass die Antragstellerin seit dem Beschluss vom 16. 10. 2003 keinesfalls mehr darauf vertrauen darf, ihr Verhalten werde von der Eigentümergemeinschaft gebilligt, sodass es am "Umstandsmoment" gänzlich fehlt.

Im übrigen macht sich der Senat die in jeder Hinsicht zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Amts- und des Landgerichts zu eigen, auf die ergänzend verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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