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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 188/03
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG, AktG


Vorschriften:

FGG § 5 Abs. 1
GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 b
GmbHG § 51 b Satz 1
AktG § 131
AktG § 132
AktG § 132 Abs. 1
AktG § 132 Abs. 3
AktG § 132 Abs. 5
AktG § 132 Abs. 1 Satz 1
AktG § 132 Abs. 1 Satz 3
AktG § 132 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 Wx 188/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In dem Informationserzwingungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Jennissen

am 29.09.2003

beschlossen:

Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn - Kammer für Handelssachen - .

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Gesellschafter der C. A. W. GmbH mit Sitz in E., hat beim Landgericht Bonn eine Entscheidung nach § 51 a GmbHG über sein Auskunftsrecht gegen die GmbH beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin Auskunft erteilt und der Antragsteller daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn sich durch Beschluss vom 18.08.2003 für unzuständig erklärt und hat das Verfahren nach den §§ 51 b GmbHG, 132 AktG in Verbindung mit der Konzentrationsverordnung NRW an das Landgericht Köln (Kammer für Handelssachen) verwiesen. Mit Beschluss vom 5.09.2003 hat das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - sich für örtlich unzuständig erklärt mit der Begründung, dass das Auskunftsrecht aus § 51 a GmbHG von der Zuständigkeitskonzentration nicht erfasst sei und hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 FGG, der über die §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG zur Anwendung kommt, liegen vor. Zwischen dem Landgericht Bonn und dem Landgericht Köln besteht Streit über die örtliche Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren, wobei eine bindende Verweisung an das Landgericht Köln nicht vorliegt. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es - bis auf bestimmte, hier nicht einschlägige gesetzlich normierte Ausnahmen - keine bindenden Abgaben und Verweisungen. Im übrigen wäre der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Bonn auch deswegen nicht als bindend anzusehen, weil er unter Verletzung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör ergangen ist.

In der Sache ist gemäß der §§ 51 b GmbHG, 132 Abs. 1 Satz 1 AktG die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gegeben, weil die Antragsgegnerin in dessen Bezirk ihren Sitz hat. § 1 Ziffer 8 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht) vom 16.04.2002 findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Verweisung in § 51 b Satz 1 GmbHG auf § 132 Abs. 1, 3 und 5 AktG wegen des Verfahrens ist lediglich aus Gründen der Vereinfachung an die Stelle einer ursprünglich im GmbH-Gesetz selbst vorgesehenen Regelung gesetzt worden (vgl. BT-Drucks. 8/3908 Seite 76). Von dieser Verweisung auf die gesetzlichen Verfahrensregelungen des Aktiengesetzes wird lediglich die in § 132 Abs. 1 Satz 3 und 4 Aktiengesetz normierte Ermächtigung erfasst, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf bestimmte Landgerichte zu konzentrieren. Die insoweit zum Aktienrecht ergangenen landesrechtlichen Regelungen gelten nicht automatisch entsprechend (vgl. BGH GmbHR 1987, 389, 390; OLG Hamm DB 1982, 1513; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Auflage, § 51 b Randz. 2; Scholz GmbHG, 9. Auflage, § 51 b Randz. 18; Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 7. Auflage, § 51 b Randz. 11, 12). In NRW hat der Verordnungsgeber von seiner Kompetenz auch für das GmbH-Recht bisher keinen Gebrauch gemacht (a. A. ohne nähere Begründung: Scholz a. a. O. Randz. 18; Driesen, in GmbHR 2000, 1252 ff). Die Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht wurde ihrem Wortlaut nach weder aufgrund der Vorschriften des GmbH-Gesetzes erlassen noch wird in § 1 Ziffer 8 (Konzentration der gerichtlichen Entscheidung über das Auskunftsrecht nach § 132 Abs. 1 AktG ) klargestellt, dass von dieser Regelung auch solche gerichtlichen Entscheidungen erfasst werden, für die § 132 Abs. 1 AktG entsprechende Anwendung findet. Wenn der Landesgesetzgeber ermächtigt ist, die gerichtliche Zuständigkeit in Abweichung eines Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, so muss die Verordnung dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG entsprechen, wonach alle Bestimmungen angegeben werden müssen, aufgrund derer die Verordnungsermächtigung beruht. Allein der Bezeichnung der Konzentrations-Verordnung als eine solche über die gerichtliche Zuständigkeit "in gesellschaftlichen Angelegenheiten" ...... kann eine Geltung auch für die Verfahren nach § 51 b GmbHG nicht entnommen werden, zumal in der Präambel der Verordnung außer Vorschriften des Aktiengesetzes auch solche des Umwandlungsgesetzes genannt werden, die nicht nur Aktiengesellschaften sondern auch andere Gesellschaften betreffen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Verordnungsgeber - hätte er die Einbeziehung auch der Verfahren nach § 51 b GmbHG gewollt - in Anbetracht der aufgeführten obergerichtlichen Rechtsprechung sowie unter Beachtung des zwingenden Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG eine klare gesetzliche Regelung getroffen hätte. Hinzu kommt, dass Sinn und Zweck der Regelung einer Konzentration gerichtlicher Verfahren, die in erster Linie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen soll, eine Bündelung sowohl der Verfahren nach § 132 Abs. 1 AktG als auch derjenigen nach § 51 b GmbHG nicht gebietet. Das Auskunfts- und Einsichtsrechts des GmbH-Gesellschafters aus § 51 a GmbHG ist ein gegenüber dem Auskunftsrechts des Aktionärs aus § 131 AktG eigenständiges Recht, das an weniger Voraussetzungen geknüpft ist und weiter reicht als das Auskunftsrechts des Aktionärs (vgl. § 51 a Abs. 1 GmbHG, § 131 Abs. 1 AktG, § 51 b Satz 2 GmbHG, § 132 Abs. 2 Satz 1 AktG). Im Hinblick darauf kann eine Bündelung beider gerichtlicher Verfahren bei einem Landgericht auch nicht als ratio legis angesehen werden.

Es bleibt deshalb bei der Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gemäß der §§ 51 b GmbHG, 132 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Ende der Entscheidung

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