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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 16 Wx 19/09
Rechtsgebiete: BGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 181
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1896 Abs. 3
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.01.2009 - 1 T 377/07 - und des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2007 - 51 XVII K 1055 - dahingehend abgeändert,

dass der Beteiligte zu 2., Herr Rechtsanwalt L. T., als Berufsbetreuer zum Kontrollbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt wird:

Geltendmachung von vermögensrechtlichen Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten und Prüfung, ob die Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu widerrufen ist.

Die Kontrollbetreuung erstreckt sich nicht auf die persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen.

Die Ausführung dieses Beschlusses wird dem Amtsgericht Köln übertragen.

Das weitergehende Rechtsmittel des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Betroffenen, das sich gegen die Bestellung des Kontrollbetreuers richtet, hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Der angegriffene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1.

Entgegen der Meinung des Rechtsmittelführers ist die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der vom Betroffenen bevollmächtigte Herr U. ist in dieser Funktion nicht Beteiligter des Verfahrens, sondern als Bevollmächtigter Vertreter des Betroffenen. Ihm steht kein eigenes Beschwerderecht zu (BayObLG, FamRZ 2003, 1219). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass er im Rubrum des angegriffenen Beschlusses lediglich als Bekannter aufgeführt ist.

Ob der Betroffene zum Termin vom 22.12.2008 ordnungsgemäß geladen wurde - immerhin wurde seine Verfahrensbevollmächtigte am 15.12.2008 telefonisch vom Termin unterrichtet -, kann dahin stehen. Der Betroffene war im Termin anwesend und wurde angehört.

2.

Zu Recht haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB bejaht. Allerdings gilt dies nur für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen, weil insoweit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten bestehen. Hingegen sind keine Anhaltspunkte dazu vorhanden, dass der Bevollmächtigte nicht zur Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten geeignet ist.

a.

Die Voraussetzungen für eine Kontrolle der Bevollmächtigung, die im vorliegenden Fall umfassend und ohne die Beschränkungen des § 181 BGB erteilt wurde, liegen für den vermögensrechtlichen Bereich vor. Eine Kontrolle ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder den Fähigkeiten des Bevollmächtigten anzuordnen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG, FamRZ 2003, 1219; Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1896 BGB Rdnr. 158).

Zwar bestehen vorliegend schon Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat; diese werden durch das neueste Gutachten des Sachverständigen V. vom 20.12.2008 verstärkt. Es kann indes auch nicht die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung festgestellt werden, was eine Kontrolle entbehrlich machen würde. Beachtliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers können zwar im Einzelfall die Einrichtung einer "üblichen" Betreuung nach § 1896 Abs. 1, Abs. 2 BGB rechtfertigen (so BayObLG, OLGR München 2004, 35), nicht jedoch eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB begründen.

Die für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlichen Bedenken gegen die Geeignetheit des Bevollmächtigten liegen hier vor. Der Bevollmächtigte hat am 19. Dezember 2005 im Verfahren 288 M 3434/05 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Zu diesem Zeitpunkt lebte er bereits im Haus des Betroffenen, I. Straße in M. , und versorgte diesen gegen Entgelt. Die Tochter des Betroffenen hatte ihn bereits zum Jahreswechsel 2002/2003 eingestellt; er erhielt zunächst einen Barbetrag als Gehalt, später hatte er die Möglichkeit, sein Gehalt mit der Kontokarte des Betroffenen selbst abzuheben. Gleichwohl hat er in der eidesstattlichen Versicherung entgegen seinen tatsächlichen Lebensumständen eine andere Anschrift, nämlich die seiner Mutter angegeben, und sich ferner als "arbeitslos" bezeichnet. Seine Einkünfte aus der Versorgung und Pflege des Betroffenen hat er ebenso wenig offen gelegt, vielmehr erklärt, keinerlei Einkommen zu haben und von der Unterstützung seiner Mutter zu leben. Sämtliche weiteren Fragen nach Einkünften, Forderungen oder Guthaben hat er verneint. Dieses Verhalten lässt eine generelle Unredlichkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten erkennen. Immerhin scheut der Bevollmächtigte nicht davor zurück, das Gericht und seine Gläubiger durch unrichtige Angaben zu täuschen, um sich Forderungen zu entziehen und damit ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen. Der Bevollmächtigte erweist sich dadurch als allgemein ungeeignet zur eigenständigen Verwaltung fremden Vermögens, sofern er unkontrolliert tätig werden kann. Der Betroffene verfügt über nicht unerhebliches Vermögen. Das der erteilten Generalvollmacht zugrunde liegende Auftragsverhältnis verlangt deshalb eine äußerst gewissenhafte und sorgfältige sowie uneigennützige Verwaltung der verschiedenen Vermögenswerte, die auch jederzeit überprüfbar sein muss. Das Verhalten des Bevollmächtigen in der eigenen Vollstreckungssache begründet konkrete Verdachtsmomente, dass er von seiner Vollmacht nicht immer redlich Gebrauch machen und diese zu eigennützigen Zwecken missbrauchen könnte. Für diese erheblichen Zweifel an der Geeignetheit des Bevollmächtigten, die die Einrichtung einer Kontrollvollmacht rechtfertigen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG , FamRZ 2003, 1219), reicht wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs bereits das geschilderte Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich darüber hinaus tatsächlich Verdachtsmomente zu einem Missbrauch der Vollmacht ergeben.

Weitere Zweifel an einer Geeignetheit für eine Vermögensverwaltung in diesem Umfang bestehen auch deshalb, weil der Bevollmächtigte auf Nachfragen nicht umgehend eine genaue und nachvollziehbare Dokumentation der Ausgaben und Einnahmen vorlegen kann, um den Verbleib ungeklärter Beträge für Außenstehende darzulegen.

Der mangelnden Eignung des Bevollmächtigten zur Verwaltung des fremden Vermögens kann nicht durch eine effektive Kontrolle durch den Betroffenen begegnet werden. Denn wie das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, ist der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Generalbevollmächtigten zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Hierzu hat die Kammer sich auf das zeitnahe Gutachten Dr. J. bezogen, das zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die Kammer hat sich im einzelnen und überzeugend mit den Einwänden gegen dieses Gutachten auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug.

Die angeordnete Kontrollbetreuung steht, soweit sie sich auf den vermögensrechtlichen Aufgabenbereich bezieht, auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG vom 10.10.2008 - 1 BvR 1415/08, in juris) zum Widerruf der Vollmacht, da sie nur die Prüfung eines Widerrufs, nicht dessen Ausführung gestattet.

b.

Hinsichtlich der Vollmacht zur Wahrnehmung der persönlichen Angelegenheiten bedarf es hingegen keiner Kontrollbetreuung. Weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte auf eine Unzuverlässigkeit des Bevollmächtigten in diesem Bereich. Deshalb steht die Einrichtung der Kontrollbetreuung für persönliche Angelegenheiten nicht in Einklang mit § 1896 Abs. 3 BGB. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren mithin abzuändern.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 2 KostO nicht geboten.

Rechtsbeschwerdewert: 4.000,- €

Ende der Entscheidung

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