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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 16 Wx 192/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, WEG
Vorschriften:
ZPO § 890 | |
BGB § 242 | |
WEG § 47 a. F. | |
WEG § 48 Abs. 3 a. F. |
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.08.2008 - 29 T 297/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts L vom 18.10.2007 - 15 II 83/06 - dahingehend abgeändert, dass auch der Verpflichtungsantrag zurückgewiesen wird.
Die Gerichtskosten der Verfahren aller drei Instanzen tragen die Antragsteller.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Zwar ist der Senat mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Schaffung eines Zugangs zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Teil des Gartens haben, der dem gemeinschaftlichen Mitgebrauch unterliegt und nicht anderen Eigentümern zur Sondernutzung zugewiesen ist (§ 21 Abs. 4 WEG a. F.).
Die Fassung des Antrags auf Duldung einer baurechtlich zulässigen Treppe vom Balkon des Sondereigentums der Antragsteller zu dem hinteren Gemeinschaftsgartengrundstück ist jedoch zu unbestimmt.
Bei dem Antrag der Antragsteller handelt es sich nicht um einen Regelungsantrag, der darauf gerichtet ist, den Rahmen für die begehrte Maßnahme zu bezeichnen. Sie verlangen von den Antragsgegnern vielmehr die Verpflichtung zur Duldung eines bestimmten Zugangs zum Garten in Form einer Treppe. Wird ein nach § 890 ZPO zu vollstreckender Duldungstitel begehrt, reicht es nicht aus, die Duldungspflicht allgemein zu bezeichnen, vielmehr muss die zu duldende Handlung nach Inhalt und Umfang konkret und unzweideutig bezeichnet sein. Die Duldungsverpflichtung muss so präzisiert sein, dass sie ihrem Inhalt und Umfang nach aus dem begehrten Titel unzweideutig entnommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10.01.2003- 16 Wx 221/02 in NJW-RR 2003, 371). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Anspruch der Antragsteller auf erstmalige Herstellung eines unmittelbaren Zugangs zum Garten seine Grenze in § 242 BGB findet und die Antragsgegner lediglich einen Zugang zu dulden haben, der baurechtlich zulässig ist, sie am wenigsten beeinträchtigt und dessen Kosten sich im zumutbarem Rahmen halten.
Da lediglich die Antragsgegner ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt haben, kam im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Antragsänderung nicht in Betracht; eine solche wäre allein im Wege einer Anschlussbeschwerde der Antragsteller möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a. F.. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Gerichtskosten der Verfahren den Antragstellern aufzuerlegen, da diese in zweiter und dritter Instanz unterlegen sind und in erster Instanz mit ihrem Begehren nur in ganz geringem Umfang Erfolg hatten. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass im Wohnungseigentumsverfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG a. F. auf 10.000,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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