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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 193/03
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 69 g Abs. 1 |
16 Wx 193/03
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Betreuungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Sturhahn
am 29.9.2003
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 4000 ( festgesetzt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Insbesondere folgt die Berechtigung der Beteiligten zu 1., weitere Beschwerde einzulegen, aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht eine Befugnis der Beteiligten zu 1., die Entscheidung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Waldbröl vom 17.9.2002 anzufechten, verneint.
Eine solche Befugnis ergibt sich zunächst nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG, der nahen Angehörigen p.p. in Statusentscheidungen der Betreuung bzw. in ihrer Gewichtung vergleichbaren Entscheidungen ausdrücklich ein eigenes Beschwerderecht einräumt. Eine der in der vorgenannten Bestimmung aufgeführten Tatbestände liegt hier nicht vor ; die Vorschrift selbst ist abschließend und nicht analogiefähig (vgl. Senat vom 18.9.2002, 16 Wx 173/02 ; KeidelKuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl. 2003, § 69 g Rz.9).
Aber auch ein Beschwerderecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG ist hier nicht gegeben. Danach muß der Beschwerdeführer durch die angegriffene "Verfügung" in einem eigenen Recht, d.h. in einer durch die Rechtsordnung anerkannten und verfestigten materiellen Rechtsposition, beeinträchtigt sein ; nicht hingegen genügen wirtschaftliche oder sonstige "berechtigte Interessen" (vgl. demgegenüber als spezielle Ausformung der Beschwerdebefugnis § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG), soweit sie sich nicht bereits materiellrechtlich, etwa in Form eines Anwartschaftsrechts, verfestigt haben (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989,1858 ; NJW 1999, 3718 ; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 20 Rz. 7).
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend eine materielle Beschwer der Tochter der Betroffenen und Beschwerdeführerin abgelehnt. Denn die Erbenstellung war zum Zeitpunkt der Verfügung des Rechtspflegers vom 17.9.2002 noch nicht gegeben, und der notariell beurkundete Übertragungsvertrag vom 5.12.2001 verlieh der Beschwerdeführerin - ungeachtet der in Frage stehenden Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen - keine materiell gefestigte Rechtsposition, etwa in Form eines Anwartschaftsrechtes bei bindender Auflassung und Antrag auf Eigentumsumschreibung. Der Umstand, dass Frau F. am 17.8.2003 verstorben und die Beschwerdeführerin nunmehr offensichtlich ihre Erbin geworden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn das Recht, das durch die angefochtene "Verfügung" im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt sein soll, muß im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits bestanden haben. Entsteht ein Recht erst danach, kann es naturgemäß durch die Verfügung nicht beeinträchtigt sein (vgl. wiederum BGH NJW 1989, 1858 unter II 2 a : "Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbarer Eingriff in ein zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers.").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ; ein Fall des § 131 Abs. 3 KostO liegt nicht vor.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2BRAGO.
Ende der Entscheidung
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