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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.08.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 194/01
Rechtsgebiete: OBG NW, PolG NW, FGG
Vorschriften:
OBG NW § 24 | |
PolG NW § 41 | |
PolG NW § 42 | |
PolG NW § 43 | |
FGG § 22 | |
FGG § 27 | |
FGG § 29 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem ausländerbehördlichen Verfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 31. August 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Landrats des E. vom 23.08.2001 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.2001 - 6 T 321/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 2.500,00 DM.
Gründe:
Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 22, 27, 29 FGG zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Landrats, gegen den Betroffenen die Durchsuchung seiner Wohnung gemäß § 24 OBG NW in Verbindung mit §§ 41, 42 PolG NW einstweilig anzuordnen zum Zwecke der Erlangung der Ausweispapiere des Betroffenen, um deren Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls diese verlängern zu lassen, ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 43 PolG NW liegen nicht vor, nachem der Betroffene, wie die Ausländerbehörde in ihrem Schreiben vom 29.08.2001 mitgeteilt hat, seit dem 08.08.2001 untergetaucht ist. Da weder feststeht, dass der Betroffene jemals wieder in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden kann noch, dass er im Falle seiner Verhaftung seine Personalpapiere nicht mit sich führen wird, so dass deren Beschlagnahme überhaupt je notwendig sein sollte, kann auch nicht prophylaktisch die Durchsuchung seiner Wohnung beantragt werden, um dort vielleicht die Ausweispapiere zu finden. Da spätestens seit dem Verhaftungsversuch am 08.08.2001 feststeht, dass derzeit keine Eilmaßnahmen in der Wohnung des Betroffenen zur Sicherstellung der Ausweispapiere erforderlich sind, war die Beschwerde des Landrats vom 23.08.2001 von vornherein unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Beschwerdewert beträgt 2.500,00 DM.
Ende der Entscheidung
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