Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 196/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 196/02

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund

am 13. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.8.02 - 29 T 224/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Wohnungseigentümer der vorgenannten aus 51 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die bis zum 31.12.94 von der Beteiligten zu 6) und sodann bis zum 31.12.99 von der Beteiligten zu 5) verwaltet wurde und die nunmehr von der Beteiligten zu 4) verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 11.10.99 wurden zum TOP 4a die Jahresabrechnungen (Gesamt- und Einzelabrechnungen) der Jahre 1994 - 1997 genehmigt und zum TOP 4b der Verwaltung insoweit für ihre Tätigkeit Entlastung erteilt. Die Beteiligten zu 1) und 2), denen 3 Eigentumswohnungen gehören, haben bezüglich der Jahre 1994, 1996 und 1997 die Genehmigungsbeschlüsse rechtzeitig angefochten und erst mit ihrem Schriftsatz vom 6.4.2001 bestimmte Ansätze in den jeweiligen Jahresabrechnungen gerügt. Das Amtsgericht hat die Anträge wegen Verwirkung des Anfechtungsrechts zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts von über 1.500 DM als unzulässig verworfen.

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) zulässig ( vgl. BGH NJW 92, 3305) und hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, das vermögenswerte Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) an der von ihnen angestrebten Änderung der angefochtenen Entscheidung wegen der gerügten Fehler in den Abrechnungen sei mit nur 704, 73 DM zu bewerten, hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 1 FGG, 545, 546 ZPO).

Zwar führt das Landgericht mit Recht aus, dass das für den Beschwerdewert (Rechtsmittelbeschwer) maßgebliche Interesse der Beschwerdeführer an der Änderung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich aus ihrer Person, ihrer Beschwer und ihrem vermögenswerten Änderungsinteresse zu beurteilen ist. Rechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass es dem Änderungsinteresse keinen Vermögenswert beigemessen hat, soweit mit der beantragten Änderung/Korrektur der im einzelnen gerügten Ansätze in den Abrechungen für die Beschwerdeführer tatsächlich keine finanziellen Entlastungen verbunden sind. Auch dann, wenn die Beschwerdeführer Ansätze in der Jahresabrechnung als nicht ordnungsgemäß rügen und die beantragte Korrektur keine finanziellen Verschiebungen in der Abrechnung durch Be- oder Entlastungen der Beschwerdeführer zur Folge hat, ist dem Interesse an der Korrektur selbstverständlich ein Wert beizumessen. Deshalb lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts eine vermögenswerte Beschwer für die Beschwerdeführer auch aus ihrer Rüge herleiten, dass in den 3 Jahresabrechnungen bestimmte Zahlungen der Gemeinschaft (wie Reparaturkosten über insgesamt ca. 37.400,- DM und Schadensersatzzahlungen von ca. 35.000,-DM) nicht auch als Ausgaben in die Jahresabrechnung aufgenommen worden sind, sondern lediglich als Abgang in der "Rücklagenentwicklung" dargestellt werden, und dass die jeweiligen Zinserträge über insgesamt ca. 10.800,- DM nicht als Einnahmen verbucht sind, sondern lediglich in der "Rücklagenentwicklung" jeweils als Zugänge behandelt werden (Bl. 190 GA). Dass die Handhabung entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführer nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Jahresabrechnung entspricht, meint selbst das Landgericht, will aber gleichwohl dem Änderungsinteresse keinen Vermögenswert beimessen, weil der Umstand die Instandhaltungsrücklage nicht unzulässig verkürzt bzw. erhöht habe und mithin dadurch für die Gemeinschaft kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die Ansicht ist nicht zu teilen. Richtig ist daran lediglich, dass für die Bewertung des Änderungsinteresses keine durch die Korrektur bedingte finanziell messbare Entlastung der Beschwerdeführer als Maßstab zur Verfügung steht. Das ändert aber nichts daran, dass der angestrebten Korrektur ein Vermögenswert zukommt, wenn auch dieser einen lediglich geringen vermögensrechtlichen Stellenwert hat, den der Senat pro Jahresabrechnung mit 100 DM bemisst. Bei drei Jahresabrechnungen liegt mithin der Beschwerdewert für die beiden Beschwerdeführer mit ihren 3 Wohnungen bei 900,- DM (= 3 Jahresabrechnungen x 100 DM x 3 Wohnungen).

Ferner ist rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht keine gesonderte Beschwer für die einzelnen Entlastungsbeschlüsse angesetzt hat. Die erteilte Entlastung für die 3 Jahresabrechnungen hat jeweils die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses. Mit der Entlastung wird die Geschäftsführung des Verwalters gebilligt und auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet, soweit die Voraussetzungen für die Geltendmachung von solchen Ansprüchen bekannt waren oder für die Wohnungseigentümer hätten erkennbar sein müssen. Deshalb bestimmt sich der Geschäftswert danach, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen. In Ermangelung dafür vorhandener konkreter Anhaltspunkte - wie hier - ist hilfsweise als Wert ein Bruchteil (max. 10%) des Jahresumsatzes der Gemeinschaft anzusetzen (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle WEG § 48 Rdnr. 21 mwN). In den vorgelegten Jahresabrechnungen sind "Gesamtbetriebskosten" für 1994 von ca.- 150.000,- DM (Bl. 36 GA), für 1996 von ca. 190.000,- DM (Bl. 43 GA) und für 1997 von ca. 200.000,- DM (Bl. 121 GA) aufgeführt. Der Senat hält im Streitfall für die Entlastungsbeschlüsse einen Prozentsatz von je 5% für angemessen, sodass der Geschäftswert der Entlastungsbeschlüsse 7.500 DM, 9.500 DM und 10.000 DM beträgt. Da - wie bereits gesagt - für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels der maßgebliche Beschwerdewert aus der Person der beiden Beschwerdeführer, ihrer Beschwer und ihrem Änderungsinteresse zu beurteilen war, betrug dieser für die Beschwerdeführer mit ihren drei Eigentumswohnungen bei 51 Wohnungen 1.588,- DM (= 27.000 : 51 x 3). Der Beschwerdewert für die beiden Beschwerdeführer betrug demnach insgesamt 2.192,73 DM (= 704,73 + 900 + 1.588,- ) = 1.121,60 Euro, so dass der erforderliche Beschwerdewert von 1.500 DM = 750 Euro erreicht war.

Sonach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück