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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 20/04
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 4
WEG § 47
WEG § 47 Satz 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 20/04

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Ahlmann

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.2003 - 29 T 154/03 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Nachdem die Antragsgegner die sofortigen Beschwerden vom 30.06.2003 und 10.12.2003 zurückgenommen hatten, hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Durch Beschluss vom 18.12.2003 hat es die Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der diese beantragen, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen, hilfsweise, den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie durch die mündliche Verhandlung vom 18.12.2003 entstanden sind.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach § 47 Satz 2 WEG bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten eines Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Nach einhelliger Meinung bildet dabei die Nichterstattung die Regel, während eine Erstattung nur in Ausnahmefällen unter Billigkeitserwägungen in Betracht kommt. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt, denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.02.1998 - 16 Wx 24/98 und 16 Wx 323/97 - und 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 -; ebenso KG OLGZ 1988, 317 und NJW-RR 1999, 1318, 1319; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl.,§ 47 Rdnr. 44; a.A.: BayObLG in st. Rspr., beispielsweise ZMR 1998, 41, 42 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171, die im Regelfall wegen der Nähe des echten Streitverfahrens nach § 43 WEG zum Verfahren der ZPO unter Berücksichtigung der Wertungen der §§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Erstattungspflicht bejahen). Im vorliegenden Verfahren sind keine besonderen Umstände gegeben, die ein Absehen von der gesetzlichen Regelentscheidung rechtfertigen. Nach den Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 darauf hingewiesen, dass die sofortigen Beschwerden ohne Erfolg bleiben würden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Rücknahme des Rechtsmittels auf die von dem Landgericht vermittelte Einsicht von dessen Erfolglosigkeit zurückzuführen ist. In diesem Fall soll auch nach der Auffassung des BayObLG von einer Kostenerstattung abgesehen werden (vgl. etwa BayObLG NZM 1999, 506, 507). Dies erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil ein Beteiligter, der einsichtig sein Rechtsmittel zurücknimmt, nicht gegenüber demjenigen benachteiligt werden darf, der es bei gleicher Sachlage zu einer Hauptsacheentscheidung kommen läßt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.). Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Ansicht ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners durch den Rechtsmittelführer auch nicht bereits dann angezeigt, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Es müssen vielmehr Gründe hinzutreten, die die Anrufung der höheren Instanz als mutwillig, vermeidbar oder im Einzelfall unbillig erscheinen lassen (so auch Bärmann/Pick/Merle,.a.a.O.). Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde vom 30.06.2003 wurde darauf gestützt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.07.2002, der die Grundlage der von den Antragstellern geltend gemachten Anträge bildete, im Wege des Beschlussanfechtungsverfahrens angefochten worden und eine Entscheidung in diesem Verfahren noch nicht ergangen war. Zwar hatte das Amtsgericht im Beschluss vom 04.06.2003 bereits darauf hingewiesen, dass das Beschlussanfechtungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte, weil die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG nicht gewahrt worden sei. Aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 04.06.2003 ergibt sich jedoch weiter, dass die Antragsgegner sich darauf beriefen, den Anfechtungsantrag fristgerecht am 24.08.2002 per Telefax übermittelt zu haben. Auch wenn ein Eingang dieses Schriftsatzes beim Amtsgericht zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellbar war, konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass den Antragsgegnern der Nachweis der rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes noch gelingen werde. Zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 10.12.2003 war zwar ausweislich der Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 27.12.2003 das Beschlussanfechtungsverfahren bereits zum Nachteil der Antragsgegner abgeschlossen. Die sofortige Beschwerde vom 10.12.2003 wurde jedoch nicht allein auf die Anfechtbarkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 24.07.2002 gestützt, vielmehr wurde hiermit auch eine Fehlerhaftigkeit der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung gerügt, was nicht als mutwillig erscheint.

Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch wenn zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins im Beschwerdeverfahren der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 24.07.2002 vom Amtsgericht bereits zurückgewiesen worden war, waren die Antragsgegner aufgrund dessen nicht gehalten, die Beschwerde vom 30.06.2003 noch vor der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 zurückzunehmen, vielmehr mußte ihnen die Möglichkeit offen stehen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen den den Antrag auf Ungülitgerklärung zurückweisenden Beschluss zu prüfen. Darüber hinaus hing die Erfolgsaussicht der Beschwerde vom 10.12.2003 nicht allein von der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 24.07.2002 ab, sondern auch davon, ob die Antragsgegner durch eine Zutrittsverweigerung Verzögerungen und Mehrkosten verursacht hatten.

Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: Summe der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

Ende der Entscheidung

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