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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 203/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 56g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 203/05

In dem Betreuungsverfahren (Vergütungsfestsetzungsverfahren)

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch deine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 20.01.2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.) wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.08.2005 - 1 T 202/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2005 - 51 XVII K 3/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist - nachdem das Landgericht sie ausdrücklich zugelassen hat - zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die - teilweise - Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18.05.2005 wäre dann zu Recht erfolgt, wenn er auch die Festsetzung des Betrages zum Inhalt hätte, der von dem Beteiligten zu 2.) zurückgefordert werden soll. Denn § 56 GFGG, der über § 69 e Abs. 1 FGG zur Anwendung kommt, erfasst nach seinem Wortlaut lediglich die Festsetzung von Ansprüchen gegen den Betreuer - mit der Folge eines entsprechenden Vollstreckungstitels, § 56 Abs. 6 FGG -, bietet aber keine Grundlage für die Festsetzung von Rückforderungsansprüchen gegen den Betreuer wegen erfolgter Überzahlung (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1221 ff., 1223). Die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung lässt aber erkennen, dass die Schaffung eines Vollstreckungstitels hinsichtlich des genannten Rückforderungsbetrages nicht gewollt war, sondern lediglich auf die Durchsetzung des festgestellten Rückforderungsanspruches hingewirkt und eine Rückzahlungsanordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO angekündigt werden sollte.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Staatskasse ein Anspruch gegen den Beteiligten zu 2.) auf Rückzahlung zuviel geleisteter Vergütung in der vom Rechtspfleger errechneten Höhe von 1.020,00 € zu, so dass die rückwirkende Festsetzung des bereits ausgezahlten Vergütung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 26.01.2004 zu Recht erfolgt ist.

Für den genannten Zeitraum hat der Beteiligte zu 2.) 109,95 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundensatz von 31,00 € abgerechnet (Vergütungsantrag vom 03.06.2003: 24,05 Stunden; Vergütungsantrag vom 07.10.2003; 38,90 Stunden; Vergütungsantrag vom 26.01.2004: 47 Stunden) und ausgezahlt erhalten. Tatsächlich stehen ihm aber aufgrund seiner Ausbildung lediglich 23,00 € pro Stunde zu, so dass er im fraglichen Zeitraum 1.020,33 € zuviel erhalten hat.

Diesen Betrag kann die Staatskasse von ihm zurückverlangen. Ihr steht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu.

Dieser würde nur dann entfallen, wenn dem privaten Vertrauensschutzinteresse des Beteiligten zu 2.), d.h. seinem Interesse am Schutz seines Vertrauens auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage Vorrang einzuräumen wäre (vgl. BVerwG NJW 1985, 2436 ff.).

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts handelt es sich bei den hier maßgebenden Festsetzungen der Betreuervergütung um solche, die im Verwaltungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 Satz 4 FGG ergangen sind; denn ein gerichtliches Festsetzungsverfahren - das auch nicht ausdrücklich beantragt worden war - wurde nicht durchgeführt. Die bloße Anweisung der Vergütung durch den Kostenbeamten ohne förmliches Beschlussverfahren wird wirkungslos, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 FGG eine Entscheidung ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 11.05.2001 - 16 Wx 77/01 m.w.N. = FamRZ 2001, 1643 ff.). In einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Festsetzungsverfahren, das an keine gesetzliche Frist gebunden ist, ist das Gericht nicht an die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gebunden, es kann diese überschreiten oder - wie vorliegend - unterschreiten. Auch wenn der Rechtspfleger, der funktional für die gerichtliche Festsetzung zuständig ist, den Vergütungsantrag zuvor im Verwaltungsverfahren überprüft und für richtig befunden hat, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren anderweitig festzusetzen.

Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist deshalb ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit der ausgezahlten Vergütung zu begründen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Höhe der Betreuervergütung nach dem Berufsvormünder-Vergütungsgesetz von der jeweiligen Ausbildung des Betreuers abhängt und der Beteiligte zu 2) nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die von ihm absolvierte Aus- und Weiterbildung auch ab dem 01.01.2003 - nach Auslaufen der Übergangsregelung des § 1 Abs.3 BVormVG - als eine einer Hochschulausbildung "vergleichbare andere Ausbildung" iSv § 1 Abs.1 S.2 Ziff.2 BVormVG anzusehen ist, hätte er um endgültige Rechtssicherheit zu erhalten, die förmliche gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung beantragen können und müssen.

Vorliegend wurde ihm gegenüber auch nicht der Eindruck erweckt, es solle endgültig bei der im Verwaltungsverfahren ausgezahlten Vergütung verbleiben. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Rechtspfleger die Vergütungsanträge des Beteiligten zu 2.) im Rahmen des Verwaltungsverfahrens überprüft und für richtig empfunden hat. Denn dem Beteiligten zu 2.) ist dieses Verhalten des Rechtspflegers nicht bekannt geworden; es handelte sich um rein gerichtsinterne Vorgänge. Auch durfte der Beteiligte zu 2.) allein aufgrund des Zeitablaufs nicht darauf vertrauen, dass eine gerichtliche Festsetzung nicht mehr erfolgen und es bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten sein Bewenden haben wird. Der Beteiligte zu 2.) erhielt mit Verfügung des Rechtspflegers vom 04.05.2004 erstmals Kenntnis von den Beanstandungen der Staatskasse. Die Zeitspanne von unter einem Jahr, die zwischen der Anweisung der Vergütung im Juni 2003 und der gerichtlichen Verfügung liegt, reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, um schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit der ausgezahlten Vergütung zu begründen.

Dahinstehen kann, ob der Beteiligte zu 2.) die ihm ausgezahlte Vergütung im vollem Umfang verbraucht hat. In Anbetracht der Höhe des Rückforderungsbetrages von 1.020,00 € und der Tatsache, dass es nach dem Vortrag des Beteiligten zu 2.) lediglich noch ein weiteres Verfahren gibt (59 XVII A 146/99 AG Köln), in dem Rückerstattungsansprüche in Höhe von 375,84 € ihm gegenüber geltend gemacht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die rückwirkende Kürzung der Betreuervergütung auf seine wirtschaftliche Lage gravierend auswirkt, zumal die Möglichkeit besteht, entsprechende Ratenzahlungen mit der Staatskasse zu vereinbaren. Unter diesen Umständen ist dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage gegenüber dem privaten Vertrauensschutzinteresse des Beteiligten zu 2.) Vorrang einzuräumen.

Ende der Entscheidung

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