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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 204/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 204/02

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 12. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26.9.2002 - 2 T 20/02 - und der Beschluss des Amtsgerichts vom 7.12.2001 - 6 II 27/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.6.1999 zum TOP 2 a wird für ungültig erklärt. Der Antrag, die Beschlüsse zu den TOP 2 b und 2 c für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.

2) Es wird festgestellt, dass die Wohnungseigentümer am 31.8.2001 durch Vereinbarung den Kostenverteilungsschlüssel dahingehend abgeändert haben, dass die Kosten nunmehr nach den angegebenen Quadratmeterzahlen der Wohnungen verteilt werden sollen, so weit sie nicht verbrauchsabhängig sind.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller 3 Instanzen haben die Beteiligten zu 2) bis 4) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 15.900,- Euro (31.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorgenannten aus 6 Wohneinheiten bestehenden Eigentumswohnanlage (Neubau aus dem Jahre 1994), die bis zum 28.2.2001 von der Beteiligten zu 6) verwaltet wurde. In der noch von ihr einberufenen Eigentümerversammlung vom 30.6.1999 wurde u.a. mit 862/1000stel Miteigentumsanteilen (zum TOP 2 a) die Wohngeldabrechnung 1998 (Bl. 77 GA) genehmigt sowie der Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 1998 Entlastung erteilt, und wurde mit 669/1000stel Miteigentumsanteilen beschlossen, (zum TOP 2 b) die Wasserkosten nach Grundgebühr und Verbrauch getrennt abzurechnen, und (zum TOP 2 c) die Kabelfernsehgebühren weiterhin nach "Einheiten" abzurechnen (Bl. 66/7 GA). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 der Gemeinschaftsordnung (Anlage III der Teilungserklärung vom 17.8.93 (Bl. 88/101 GA) sind die Kosten und Lasten mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile von den Wohnungseigentümern zu tragen, soweit "nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist", d.h. soweit (Abs. 3) - näher bestimmte - Kosten nicht verbrauchsabhängig ermittelt und abgerechnet werden können. Satz 2 der Bestimmung enthält eine sog. Öffnungsklausel, wonach eine Änderung des Verteilungsmaßstabes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden kann (Bl. 101 GA). Die Beteiligten zu 1) und 5) haben die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse angefochten und beantragt, die in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteile (MEA) dahingehend abzuändern, dass unter Zugrundelegung der tatsächlichen Quadratmeter die Miteigentumsanteile festgelegt werden. Die geplanten Wohnflächen, wonach die jeweiligen Miteigentumsanteile der sechs Wohnungen errechnet worden waren, weichen von den nach der Bauausführung sich ergebenden tatsächlichen Wohnflächen ab, d.h. sie sind jeweils mehr oder weniger größer, wie die Antragsteller wie folgt dargelegt haben (Bl. 158 - 160, 210 GA):

 Wohnunggeplant qm (MEA)tatsächlich qmMEA
Nr. 1 M95,44 (200)104,54ca 185
2 S/L73,81 (155)103,06 182
3 Q92,05 (193)95,34172
4 M71,05 (149)73,76133
5 N78,99 (165)111,57201
6 R. Q65,95 (138)70,17126
Gesamtwohnfläche477,29 qm558,44 (erhöht um 81,15 qm).

Insbesondere wurde entgegen der ursprüngliche Bauplanung der Keller der Wohnung Nr. 2 in die Wohneinheit, ferner aber auch der über der Wohnung Nr. 5 gelegene Spitzboden in die Wohneinheit einbezogen, nachdem in der Urkunde vom 12.10.1993 - UR.-NR. #####/####- in Ergänzung der Teilungserklärung die beiden Spitzböden, an denen zunächst jeweils ein Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der darunter gelegenen Dachgeschosswohnung Nr. 5 bzw. 6 begründet worden war (Bl. 83 GA), deren Sondereigentum unter ersatzloser Aufhebung der Sondernutzungsrechte zugewiesen und entsprechend verbunden worden waren (Bl. 246 GA).

Hilfsweise haben die Beteiligten zu 1) und 5) die im Versammlungsprotokoll zum TOP 4 genannte "Beschlussfassung über die nachträgliche Genehmigung von baulichen Veränderungen durch die Eigentümer S/L am Gemeinschafts- und Sondereigentum" angefochten bzw. insoweit hilfsweise festzustellen, dass unter TOP 4 kein Beschluss gefasst worden ist, und wiederum hilfsweise beantragt, die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die von diesen vorgenommenen - näher aufgeführten - baulichen Maßnahmen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Versammlungsprotokoll heißt es zum TOP 4 u.a., dass die Beteiligten zu 1) und 5) auf der Beseitigung der baulichen Veränderungen durch die Beteiligten zu 2) bestehen, und dass die übrigen Eigentümer jedoch den vorhandenen Zustand dulden und die Beseitigung der baulichen Veränderungen für nicht notwendig halten, da für sie keine Nachteile hierdurch entstehen (Bl. 68 GA).

Das Amtsgericht hat den Eigentümerbeschluss zum TOP 2 a für ungültig erklärt, weil die Wohngeldabrechnung in unzulässiger Rückwirkung bereits die unter TOP 2 b und c geänderten Kostenverteilungsschlüssel zugrundelegt, und die übrigen Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) blieb erfolglos.

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 1 und 4, 45 Abs.1 WEG, 2o, 22 Abs.1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.

Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: Für die zu den TOP 2 b und c mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossenen Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels lägen sachliche Gründe vor, weil dadurch eine gerechtere Kostenverteilung erreicht werde und die Beteiligten zu 1) und 5) nicht unbillig benachteiligt würden. Ein Anspruch auf Änderung der in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteile entfalle, weil das Festhalten an dem in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel nicht grob unbillig sei: Das Verhältnis der Miteigentumsanteile zu den entsprechenden Anteilen an der Gesamtwohnfläche weiche nur unwesentlich voneinander ab, denn es komme auf die prozentuale Veränderung der jeweiligen Größe der Wohnungen nicht an. Entscheidend sei vielmehr der Vergleich der in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteile mit dem jetzigen tatsächlichen Wohnungsgrößen, die sich nach dem Sachvortrag der Antragsteller und der Feststellung des Amtsgerichts wie folgt verteilen:

 Miteigentumsanteile qm-Wohnfläche 
Wohnung Nr. 1:200/100020,00%104,5418,72%
Wohnung Nr. 2:155/100015,50 %103,0618,45%
Wohnung Nr. 3:193/100019,30%95,3417,07%
Wohnung Nr. 4:149/100014,90%73,7613,21%
Wohnung Nr. 5:165/100016,50%111,5719,98%
Wohnung Nr. 6:138/100013,80%70,1712,57%

Ein Abänderungsanspruch könne ebenso wenig aus den notariellen Kaufverträgen hergeleitet werden, denn die Regelung, dass der Käufer eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung zu veranlassen habe, wenn in der Ausführung des vom Käufer geplanten Bauvorhabens Abweichungen von der bereits erteilten Baugenehmigung auftreten sollten, stelle keine Anspruchsgrundlage gegenüber den anderen Miteigentümern auf Änderung der Teilungserklärung dar. Die Erklärung aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 31. August 2001, mit einer Aufteilung der Kosten, soweit nicht verbrauchsabhängig, nach Quadratmeterzahlen einverstanden zu sein, stelle keine bindende Vereinbarung und erst recht keinen wirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft dar. Die Antragsgegner hätten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kabelfernsehgebühren sowie die Grundgebühren der Wasserkosten hiervon ausgenommen sehen wollen, sodass keine Einigung erzielt werden konnte. Unerheblich sei, dass der Einwand erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gekommen sei, weil im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch solche nachträglich abgegebenen Erklärungen der Beteiligten zu berücksichtigen seien. Schließlich komme eine Ungültigkeitserklärung hinsichtlich eines Beschlusses über die Genehmigung baulicher Veränderungen (TOP 4) nicht in Betracht, denn eine Abstimmung hierüber habe nicht stattgefunden. Auch der Feststellungsanspruch sei unbegründet, weil der "Schein" eines wirksamen Beschlusses dann keiner Beseitigung bedürfe, wenn hinsichtlich des Beschlussgegenstandes - bauliche Veränderungen - mangels Benachteiligung eine Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei.

Die Erwägungen halten der dem Senat obliegenden Rechtsprüfung nur teilweise stand.

1) Zwar haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei die Eigentümerbeschlüsse zu den TOP 2 b und 2 c nicht für ungültig erklärt. Die wiederholt vorgetragene Ansicht der Rechtsbeschwerde, bei der Beschlussfassungen sei die Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht deutlich zum Ausdruck gebracht worden, ist - was in den Vorinstanzen unerörtert geblieben ist, aber bereits ein einfacher Blick in das Protokoll über den Verlauf der Beschlussfassung belegt (Bl. 66/67 GA) - unrichtig, würde aber auch dem wirksamen Zustandekommen und der Gültigkeit der die Gemeinschaftsordnung abändernden Beschlüsse nicht entgegenstehen. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die angeführte Einigung in der Verhandlung vom 31.8.2001 eine Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse vom 30.6.1999 begründen, und zwar schon deshalb, weil diese ausdrücklich Wirkung nur für die Zukunft, also in keiner Weise etwa Rückwirkung zukommen sollte ("....die Kosten nunmehr nach.....verteilt werden sollen...." Bl. 160 Rs GA)

2) Rechtlich zu beanstanden ist indes die Ansicht der Vorinstanzen, dass den Beteiligten zu 1) kein Anspruch auf Abänderung/Anpassung der in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteile unter Zugrundelegung der tatsächlichen jeweiligen Wohnflächen zustehe. Ein zur Beanstandung führender Rechtsverstoß liegt vor, wenn die Anwendbarkeit einer zwischen den Beteiligten geltenden und für die Entscheidung erheblichen Bestimmung der Teilungserklärung übersehen worden ist.

Die Vorinstanzen haben den geltendgemachten Anspruch unter dem Gesichtspunkt geprüft, dass in dem Fall, dass eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führt und die Teilungserklärung keine Änderungsmöglichkeit vorsieht, der einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB dann einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile hat, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an der geltenden Regelung grob unbillig wäre und damit gegen Treu und Glauben verstieße (BGHZ 95, 137/141 ff. = ZMR 86, 19; BayObLGR 1997, 10 = WE 97, 160 mwN; Bärmann/Pick/Merle WEG § 10 Rdnr. 42). Ein Abänderungsanspruch unter dieser ganz besonders engen Voraussetzung, nämlich dass eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führt, war indes erst zu prüfen, wenn nicht bereits unter weniger strengen Voraussetzungen ein Abänderungsanspruch herzuleiten war. Richtig ist insoweit deshalb, wenn das Landgericht eine Herleitung des Anspruchs bereits aus den notariellen Kaufverträgen über die Eigentumswohnungen zwar geprüft aber abgelehnt hat, in denen sich der jeweilige Käufer im Falle, dass in der von ihm geplanten Bauausführung Abweichungen von der bereits erteilten Baugenehmigung auftreten sollten, verpflichtet hat, auf seine Kosten über seinen Architekten eine entsprechende Abänderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erwirken und, vorbehaltlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bzw. des Verkäufers als Bevollmächtigtem aller Wohnungseigentümer im Rahmen ......, eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung zu veranlassen (Bl. 220 GA). Die Kaufverträge begründen für die am Vertrag nicht beteiligten Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine Korrektur der Miteigentumsanteile und der Teilungserklärung im Falle der Veränderung der ein oder anderen Wohnfläche durch die tatsächliche Bauausführung. In den Verträgen geht es nur um die Abgeschlossenheitsbescheinigung und im Falle dessen Abänderung um eine daraus mögliche und sich anbietende Änderung der Teilungserklärung (Lage und Größe der im Sondereigentum stehenden Räume und Gebäudeteile). Von der Veranlassung einer Neuberechnung der Miteigentumsanteile im Falle abweichender Bauausführung und sodann einer entsprechender Korrektur der Teilungserklärung ist keine Rede. Darüber hinaus beinhaltet die Regelung - wie das Landgericht insoweit zutreffend feststellt - lediglich die Verpflichtung, im Falle der - hier unstreitig fehlenden - Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf seine Kosten eine entsprechende Abänderung der Teilungserklärung zu veranlassen.

Zu prüfen und zu entscheiden war aber weiterhin, was die Vorinstanzen übersehen haben, die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen etwa die Teilungserklärung eine Änderungsmöglichkeit der Miteigentumsanteile vorsieht. Die Frage ist zu bejahen für den Fall, dass nach der Bauausführung die ein oder andere tatsächliche Wohnfläche von der geplanten Wohnfläche wesentlich abweicht und dadurch eine Änderung der Miteigentumsanteile notwendig oder zweckmäßig wird. Das ist dem Absatz "(7) Vollmacht" der gem. § 8 WEG erfolgten Begründung von Wohnungseigentum vom 17.8.93 (Bl. 80, 86 GA) zu entnehmen, wodurch der teilende Alleineigentümer bevollmächtigt worden war, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen rechtswirksame Änderungen und Ergänzungen der Wohnungseigentumsbegründung vorzunehmen, die .........................

"c) von einem einzelnen Wohnungseigentümer gewünscht werden, soweit es nur dessen Sondereigentum betrifft, z. B. Ausbau Spitzboden oder innen liegende Treppe in den EG-Wohnungen vom Wohnzimmer zum darunter liegenden zur jeweiligen Wohnung gehörenden Kellerraum,

d) oder in Bezug auf die Höhe der Miteigentumsanteile notwendig oder zweckmäßig werden könnten, wenn die errechnete Wohnfläche nach DIN sich wesentlich verändert oder von der zugrundegelegten Berechnung wesentlich abweicht......"

Daraus ergibt sich zum einen, dass in der Teilungserklärung die Miteigentumsanteile unter Zugrundelegung der bis dahin nur geplanten und nach DIN errechneten Wohnflächen des jeweiligen Sondereigentums festgelegt worden waren, was bereits dahin ausgelegt werden kann, dass bei einer wesentlichen Änderung der Wohnflächen eine Änderung der Größe der Miteigentumsanteile verlangt werden kann (vgl. BayObLG aa0). Diese Auslegung unterstützt die Vollmachtserteilung, wenn auch damit nur dem teilenden Alleineigentümer eine Vollmacht zur einseitigen Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich der Miteigentumsanteile eingeräumt ist. Sinn und Zweck dieser Regelung ergeben nämlich, dass, soweit die Vollmacht des Alleineigentümers erloschen ist und er deshalb nicht mehr einseitig die Höhe der Miteigentumsanteile ändern kann, auch ein Wohnungseigentümer bei einer wesentlichen Veränderung der ein oder anderen Wohnfläche eine Abänderung der Teilungserklärung hinsichtlich der Größe der Miteigentumsanteile verlangen können soll, wenn die Abänderung der Teilungserklärung auch notwendig oder zweckmäßig ist. Danach ist hier bei 2 Wohnungen, nämlich den Nrn. 2 und 5 zweifelsohne eine derart wesentliche Änderung der Wohnflächen zu bejahen, weil bei beiden die Vergrößerung - wie die Aufstellung zeigt - bei jeweils mehr als 40% (= 73,81 qm zu 103,06 qm bzw. 78,99 qm zu 111,57 qm) liegt. Ferner kann die Abänderung verbunden mit einer Neuberechnung der Miteigentumsanteile hier auch als notwendig sowie als zweckmäßig angesehen werden, so dass ein Anspruch auf Anpassung aller Miteigentumsanteile zu bejahen ist.

Die Beteiligten haben sich zwar bereits auf eine der Änderung der Wohnflächen Rechnung tragende Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels in der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 31.8.2001 (Bl. 160 GA) geeinigt. Weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegner - wie das Landgericht aber meint - noch vor Schluss der vorgenannten Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Kabelfernsehgebühren sowie die Grundgebühren der Wasserkosten von der Aufteilung der Kosten nach der jeweiligen Wohnfläche ausgenommen sein sollten. Die Ansicht ist nicht zu vereinbaren mit dem berichtigten Verhandlungsprotokoll, das belegt, dass sich alle Wohnungseigentümer, nachdem man für die Wohnungen zunächst bestimmte der tatsächlichen Bauausführung entsprechende neue Wohnflächen festgelegt und sich auf die geänderten Wohnflächen - entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 4) im Schriftsatz vom 3.8.02 - geeinigt hatte, bedingungs- bzw. vorbehaltlos mit der getroffenen neuen Kostenverteilung einverstanden waren. Im Protokoll heißt es im Anschluss an die Antragstellung ausdrücklich, dass sich alle Beteiligten damit einverstanden erklären, "dass die Kosten nunmehr nach den angegebenen Quadratmeterzahlen verteilt werden sollen, soweit sie nicht verbrauchsabhängig verteilt werden" (Bl. 160 Rs GA), nachdem zuvor über einen abgeänderten Verteilungsschlüssel nach Wohnungsgrößen anstatt nach Miteigentumsanteilen gesprochen worden war.

Der Umstand, dass die Antragsgegner, und zwar - wie die antragsgemäß erfolgte Protokollberichtigung zeigt - nachdem die mündliche Verhandlung bereits geschlossen war, im Gerichtssaal und gegenüber dem Gericht erklärten, mit der Verteilung der Kabelfernsehgebühren sowie der Grundgebühren für das Wasser jeweils nach der Wohnfläche nicht einverstanden zu sein, hatte die Einigung weder entsprechend abändern noch insgesamt hinfällig machen können. Dementsprechendes lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht etwa mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) begründen, der auch im Verfahren nach dem WEG gilt und besagt, dass das Gericht von Amts wegen die zur Tatsachenfeststellung erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise aufzunehmen hat. Dieser betrifft ersichtlich nicht die Frage, welche Rechtsfolgen eingreifen, wenn ein Beteiligter im Anschluss an eine zusammen mit den übrigen Beteiligten erzielte Einigung in der mündlichen Verhandlung einseitig von seiner Zustimmung wieder abrückt bzw. diese nur - wie hier - eingeschränkt erteilt haben will. Die rechtliche Bewertung des nachträglich erklärten Einwands ist keine Frage der Tatsachenermittlung sondern Sache des Tatrichters, der im Rahmen seiner Entscheidung die Rechtsfrage zu beantworten hatte, ob der Einwand die Einigung zu Fall bringt oder nicht.

Die hier mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer getroffene Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels ist im Wege einer Vereinbarung erfolgt. Ob eine von allen Wohnungseigentümern einstimmig getroffene Regelung einen Eigentümerbeschluss oder eine Vereinbarung darstellt, ist Auslegungsfrage. Maßgeblich ist insofern der Inhalt der Regelung (vgl. etwa OLG Zweibrücken NZM 2001, 734), d.h. enthält sie - wie hier - eine vom Gesetz abweichende grundlegende und wesentliche Regelung über das Gemeinschaftsverhältnis, gilt die Einigung als schuldrechtlich bindende Vereinbarung (§ 10 Abs.1 S. 2, Abs. 2 WEG). Eine Vereinbarung gelangt im übrigen zur Entstehung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten. Sie bedarf keiner Form und könnte sogar durch konkludentes Verhalten zustande kommen (vgl. Bärmann aaO § 10 Rdnr. 24).

Die Vereinbarung steht der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Abänderung der Miteigentumsanteile (nicht) entgegen. Die Teilungserklärung enthält eine sog. Öffnungsklausel, wonach eine Änderung des Verteilungsmaßstabes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden kann (Bl. 101 GA). Danach könnte mit dieser Mehrheit der vereinbarte neue Kostenverteilungsschlüssel wiederum abgeändert werden. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass - worauf der Senat in seinem Beschluss vom 4.9.2002 - 16 Wx 114/ 02 - die Beteiligten schon hingewiesen hat -ein sachlicher Grund dafür vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (ebenso Senat in ZMR 2002,467 mwN).

Weil es für die Feststellung/Auslegung weiterer tatsächlicher Ermittlungen nicht bedarf, kann der Senat sie selbst treffen/vornehmen und aufgrund des Rechtsfehlers der landgerichtlichen Entscheidung eine ersetzende Sachentscheidung treffen. Danach haben die Beteiligten zu 1) zwar nicht den in erster Linie geltendgemachten Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile, es ist aber festzustellen, dass die Wohnungseigentümer am 31.8.2001 durch Vereinbarung den Kostenverteilungsschlüssel dahingehend abgeändert haben, dass die Kosten nunmehr nach den zuvor ausdrücklich festgelegten Quadratmeterzahlen der Wohnungen verteilt werden sollen, soweit sie nicht verbrauchsabhängig sind.

Ist sonach der Hauptantrag im wesentlichen - was den Antragstellern insoweit ersichtlich genügt - begründet, verbieten sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen und sind die insoweit ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den im wesentlichen unterlegenen Beteiligten zu 2) bis 4) die Gerichtskosten aller Instanzen aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Im übrigen besteht für eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten keine Veranlassung.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht für die hier maßgeblichen Streitpunkte, d.h. ohne die Hilfsanträge der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanzen.

Ende der Entscheidung

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