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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 206/06
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 4
ZPO § 189
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 206/06

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 09.02.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.08.2006 - 29 T 185/05 - und des Amtsgerichts Köln vom 06.07.2005 (204 II 196/03 WEG) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Geschäftswert: 45.000,- €

Gründe:

I.

Die Antragsteller als Mitglieder der genannten Wohnungseigentümergemeinschaft begehren die Ungültigkeitserklärung zweier Beschlüsse, die in der Versammlung vom 15.05.2003 zur Frage der Abfallentsorgung und zur Entlastung des Verwalters gefasst wurden, sowie darüber hinaus eine Neubeschließung zur Regelung der Müllentsorgung. Zeitgleich haben die weiteren Beteiligten zu 3. ebenfalls die beiden Beschlüsse zu TOP 4 und 5 angefochten; dieser Antrag wurde bei demselben Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 204 II 212/031 geführt. Das Amtsgericht hat die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in dem Parallelverfahren als weitere Beteiligte aufgeführt und umgekehrt die dortigen Antragsteller im vorliegenden Verfahren als weitere Beteiligte. Mit Beschlüssen jeweils vom 06.07.2005 hat das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Anträge zurückgewiesen; in dem Parallelverfahren 204 II 212/03 wurde kein Rechtsmittel eingelegt, während die Beteiligten zu 1. fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt haben. Das Landgericht hat unter Verweis auf die nach seiner Ansicht rechtskräftige Entscheidung im Parallelverfahren das Rechtsmittel als unzulässig angesehen, weil die Hauptsache sich erledigt habe. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der vorangegangenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, §§ 27 FGG, 562 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen, weil schon das Amtsgericht die beiden Parallelverfahren hätten verbinden und zu einer gemeinsamen Entscheidung kommen müssen.

1.

Das Verfahren des Landgerichts ist auch schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die weiteren Beteiligten zu 3., die vom Amtsgericht noch als solche am Verfahren teilgenommen haben, im Verfahren der Erstbeschwerde weder persönlich als Beteiligte noch über ihre Verfahrensbevollmächtigten zum Termin geladen worden sind. Dass sie gleichwohl den Termin vom 06.04.2006 wahrgenommen hätten, läßt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Auch wurde ihnen der Beschluss des Landgerichts vom 18.08.2006 nicht zugestellt.

Eine Heilung dieses Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wie es in vergleichbaren Fällen oftmals durch Nachholung der Beteiligung im Verfahren der weiteren Beschwerde geschieht, ist hier aufgrund des weiteren, eingangs erwähnten Verfahrensverstoßes nicht möglich.

2.

Das Amtsgericht hat die verfahrensrechtlich erforderliche Verbindung der Verfahren 204 II 196/03 und 204 II 212/03 unterlassen. In Beschlussanfechtungsverfahren, die die gleichen Eigentümerbeschlüsse betreffen, ist wegen der Gestaltungswirkung des § 23 Abs. 4 S. 1 WEG nur eine einheitliche Entscheidung möglich mit der Folge, dass nach Rechtskraft eines Verfahrens in noch anhängigen weiteren Verfahrens eine Erledigung der Hauptsache eintritt (Senat vom 06.08.2004, ZMR 2005,403 mw.N.). Eine Verbindung der parallel laufenden Verfahren, die sämtlich denselben Eigentümerbeschluss betreffen, liegt ist in diesen Fällen nicht mehr im Ermessen des Gerichts, sondern ist zwingend geboten, um divergierende Entscheidungen und eine Vervielfachung der Verfahrenskosten zu verhindern (vgl. Senat, a.a.O.). Diese obligatorische Verfahrensverbindung ist hier nicht erfolgt.

Der Senat kann die unterlassene Verbindung der Verfahren nicht nachholen, da in dem bisher nicht rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren 204 II 212/03 kein Rechtsmittel eingelegt worden und somit das Verfahren noch beim Amtsgericht anhängig ist.

Das Verfahren AG Köln 204 II 212/03 ist, worauf der Senat mit Verfügung vom 28.12.2006 hingewiesen hat, noch nicht rechtskräftig entschieden. Rechtskraft eines Beschlusses kann erst eintreten, wenn dieser für alle Beteiligten unanfechtbar geworden ist. Der Beschluss vom 06.07.2005 ist bisher nicht den Eheleuten C als weiteren Beteiligten zugestellt worden. Eine Zustellung gemäß §§ 16 Abs. 2 FGG, 166 ff ZPO an diese wurde nicht verfügt und ist auch nicht erfolgt (Bl. 151 R der BA AG Köln 204 II 212/03). Eine Zustellung über die Verwalterin, die gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG regelmäßig für und gegen die Wohnungseigentümer wirkt, läßt sich ebenfalls nicht feststellen. Es ist bereits fraglich, ob die Verwalterin für die Eheleute als weitere Beteiligte des Parallelverfahrens, die als solche ausdrücklich im dortigen Rubrum erwähnt sind, in jenem Verfahren noch wirksam Zustellungen entgegen nehmen konnte, nachdem die Beteiligten zu 1. in jenem Verfahren mit ihrer eigenen Verfahrensbevollmächtigten neben der Verwalterin aufgetreten sind und abweichende Anträge gestellt haben. Unabhängig davon fehlt jedenfalls auch eine Zustellung der Entscheidung vom 06.07.2005 an die Verwalterin. Die an die Rechtsanwälte Dr. J und Partner angeordnete und ausgeführte Zustellung entfaltet nur Wirkung für die Antragsgegner, d. h. die übrigen Wohnungseigentümer. Nur für diese und nicht für die Verwalterin haben sich die genannten Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 28. 08.2003 (Bl. 21 der BA) bestellt.

Eine Heilung der unterlassenen Zustellung nach § 189 ZPO, der für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung findet, kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die Antragsteller und Beteiligten zu 1. inzwischen - über die Verwalterin - Kenntnis von der Entscheidung erlangt haben sollten, setzt die Anwendung des § 189 ZPO voraus, dass das Gericht die Entscheidung mit Zustellungswillen an den Beteiligten hinausgegeben hat (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 189, Rz. 7). Daran fehlt es hier. Denn weder gegenüber den Beteiligten zu 1. noch gegenüber der Verwalterin hat das Amtsgericht eine Zustellung verfügt.

Die Rechtsmittelfrist ist auch nicht nach Ablauf von sechs Monaten in entsprechender Anwendung des § 516 ZPO abgelaufen. Diese Vorschrift findet im Wohnungseigentumsverfahren nach inzwischen fast einhelliger Meinung, der auch der Senat folgt, keine Anwendung (vgl. BayObLG vom 18.03.1999, NJW-RR 1999, 957; OLG Celle, WuM 2002, 634 je m. w. N.). Einer Vorlage zum BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG bedarf es auch in Anbetracht der Gegenmeinung des OLG Zweibrücken nicht (FamRZ 1986, 377 ). Das BayObLG (a.a.O.) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit seiner Ansicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt (BGH RdL 1954, 244).

Der Verfahrensfehler der unterlassenen Verbindung verbietet eine Sachentscheidung des Senats und verlangt eine erneute Verhandlung. Da der Verfahrensverstoß bereits in erster Instanz erfolgte, leidet auch die Entscheidung zweiter Instanz an dieser Rechtsverletzung. Der Senat sieht es deshalb als sachgerecht an, die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen erster und zweiter Instanz unmittelbar an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, 15. Aufl., 3 27 Rdzr. 61).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen in der Sache, nämlich zur Gültigkeit der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Anspruch auf eine neue Beschlussfassung, nicht zu beanstanden sein dürften.

Die auf § 48 Abs. 3 WEG beruhende Geschäftswertfestsetzung steht in Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung der Vorinstanzen.

Ende der Entscheidung

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