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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 207/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836e
FGG § 56g
FGG § 56g Abs. 1
FGG § 65a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08. 09. 2008 - 4 T 396/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat sich eingehend mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand auseinandergesetzt, einer Rückforderung der an die frühere Betreuerin durch die Staatskasse gezahlten Aufwandsentschädigungen stehe entgegen, dass diese in der Vergangenheit teilweise vom Amtsgericht Hildesheim festgesetzt und von der niedersächsischen Landeskasse geleistet worden seien, während nunmehr das Land Nordrhein-Westfalen, damit eine andere Landeskasse, Rückzahlung verlange, obwohl der Anspruchsübergang nach § 1836e BGB nur zugunsten der Landeskasse Niedersachsen erfolgen könne. Hierzu hat die Zivilkammer ausgeführt:

Der Gesetzgeber hat bei Einführung des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 1836e BGB) durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 27.12.2003 angeordnet, dass Ansprüche des Betreuers auf Aufwandsentschädigung gegen die Betreute " auf die Staatskasse" übergehen, wenn die Staatskasse für eine nicht leistungsfähige Betreute eintritt. In der gleichzeitig beschlossenen Änderung des Verfahrensrechts (§ 56g FGG) hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Vormundschaftsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen "an die Staatskasse" festsetzt. Demzufolge ist das Amtsgericht Bonn, auf das die Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren gemäß § 65a FGG vom Amtsgericht Hildesheim übergegangen ist, für die Festsetzung der Rückforderung zugunsten der Staatskasse zuständig. Anhaltspunkte dafür, dass entweder die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche nach Umzug der Betroffenen in ein anderes Bundesland nicht mehr geltend gemacht werden können oder dafür, dass für die Festsetzung des Rückforderungsbetrages das Amtsgericht Hildesheim wieder zuständig sein könnte, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Der Gesetzgeber, dem zu unterstellen ist, dass ihm bekannt war, dass "die Staatskasse" der Fiskus des jeweiligen Bundeslandes ist, hat einen solche Umzug einer Betreuten von einem Bundesland in ein anderes ersichtlich für unerheblich und die Konzentration des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens am Wohnort der Betreuten für durchgreifend gehalten.

Der Senat schließt sich diesen Überlegungen an, die keine Rechtsfehler erkennen lassen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber den Begriff "Staatskasse" in den gesetzlichen Bestimmungen unterschiedslos auch in Zusammenhang mit Vorschriften verwendet, die eine Zuständigkeitsänderung des Vormundschaftsgerichts beispielsweise wegen Umzugs des Betroffenen vorsehen (z. B. § 65 a FGG). Die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Betreuungsänderungsgesetz zu § 1836e BGB stellt ebenfalls allein auf die "Staatskasse" ab und unterscheidet nicht zwischen den Landeskassen der einzelnen Bundesländer (vgl. Begründung des Reg.Entwurfs zu § 1836e BGB, Bundestagsdrucksache 13/7158 S. 32). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber stets die "Staatskasse" ohne weitere Einschränkungen als Anspruchsinhaberin des Rückforderungsanspruchs angesehen hat, wobei diese tatsächlich in Betreuungssachen - wegen der Länderzuständigkeit - immer eine Landeskasse ist. Da der Bundesgesetzgeber hierzu keinen Regelungsbedarf gesehen hat, ist "Staatskasse" in einem weiten allgemeinen Sinn zu verstehen. Das enge Verständnis dieses Begriffs durch die Beschwerdeführerin hätte zur Konsequenz, dass das frühere zuständige Vormundschaftsgericht das Rückforderungsverlangen stellen müßte, aber wegen des Ortswechsels der Betreuten für ein Vorgehen nach § 56g FGG nicht mehr zuständig wäre. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, wäre der Gesetzgeber des Jahres 2003 bei der Änderung des Betreuungsrechts mit Sicherheit tätig geworden.

Der umfassende Begriff der "Staatskasse" hat zur Folge, dass in den Fällen eines Wechsels des Bundeslandes, wie das Landgericht darlegt hat, die jeweilige Landeskasse des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts Zahlung nach § 56 g Abs. 1 FGG an die eigene Landeskasse in Verfahrensstandschaft für weitere betroffene Landeskassen verlangen kann. Ob und wie ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Bundesländern stattfindet, spielt für die vorliegende Entscheidung keine Rolle.

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