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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 210/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO, WEG


Vorschriften:

BGB § 267
FGG § 27 Abs. 1
ZPO § 546
WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 210/04

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Heidkamp am 12.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.07.2004 - 29 T 27/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.819,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht als Verwalter der im Rubrum bezeichneten und aus drei Miteigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege gewillkürter Prozessstandschaft gegen den Antragsgegner restliche Wohngeldansprüche aus den Jahren 1994 bis 2000 von insgesamt 17.819,50 € geltend. Der Antragsgegner hatte das Wohngeld nicht entrichtet, weil er seinerzeit hierzu wegen einer Inhaftierung nicht in der Lage war. Trotz des Ausbleibens der Zahlungen des Antragsgegners blieben die Konten der Gemeinschaft ausgeglichen, weil der Miteigentümer und damalige Verwalter, Herr M, in entsprechender Höhe Beträge eingezahlt hatte.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat behauptet, der damalige Verwalter habe aufgrund einer Vereinbarung mit ihm die Zahlungen für ihn übernommen.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung des damaligen Verwalters eine Drittleistung i. S. d. § 267 BGB nicht feststellen können und deshalb dem Antrag stattgegeben. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren auf Zurückweisung des Antrags weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Zahlungen durch Herrn M hätten nicht zu einer Erfüllung der Wohngeldschuld geführt, weil seine Vernehmung nicht ergeben habe, dass er mit Fremdtilgungswillen i. s. d. § 267 BGB geleistet habe. Auch aus der maßgeblichen Sicht der Eigentümergemeinschaft habe sich die Zahlung nicht als Tilgung der Schulden des Antragsgegners dargestellt. Er sei vielmehr als Verwalter in Vorleistung getreten und habe damit Aufwendungen getätigt, die er - wie bei seiner Vernehmung angekündigt - von der Eigentümergemeinschaft zurückfordern können.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO stand.

Kennzeichnend für jede Leistung ist der hiermit verfolgte Zweck. Voraussetzung einer schuldbefreienden Drittleistung i. S. d. § 267 BGB ist daher ein Fremdtilgungswillen, d, h. er muss gerade mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Willen des Dritten, sondern der geäußerte Wille. Es kommt also darauf an, wie der Gläubiger, also vorliegend die Wohnungseigentümergemeinschaft, auf deren Sicht das Landgericht mit Recht abstellt, das Verhalten des Dritten verstehen durfte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 63. Auflage, § 267 Rdn. 3 mit Nachweisen). Von einer Drittleistung könnte daher ggfls. auszugehen sein, wenn Herr M exakt Monat für Monat das von dem Antragsgegner geschuldete Hausgeld ausgeglichen hätte und keine sonstigen Anhaltspunkte für irgendeinen sonstigen Leistungszweck bestanden hätten. Ein derartiger Fall liegt aber nach den auch von der Rechtsbeschwerde hingenommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Der Zeuge M hat - so seine Bekundungen - die laufenden Kosten (Strom, Wasser) für die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt und dafür Sorge getragen, dass bei Beendigung seines Verwalteramtes mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2000 das Gemeinschaftskonto ausgeglichen war. Wenn aber ein Ausgleich der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft wegen der damaligen Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners nur in der Weise möglich war, dass der Verwalter mit eigenen Mitteln für die notwendige Liquidität des Gemeinschaftskontos Sorge trug, so stellt sich dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Position der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als ein Handeln nicht im Interesse des Antragsgegners, sondern in Ausübung seines Amtes und im Interesse aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft dar. Deutlich wird dies auch dadurch, dass konsequenterweise in den Wohngeldabrechnungen des Zeugen Vorauszahlungen des Antragsgegners nicht aufgeführt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, weil der Senat den Antragsteller angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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