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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 216/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21 Abs. 3
WEG § 25 Abs. 5
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 216/03

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Sturhahn am 3.12.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 3.11.2003 - 8 T 113/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2000 ( festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs.1 Nr. 4, 45 Abs.1 WEG, 27 Abs.1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bonn hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren, §§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 546 ZPO, im Ergebnis stand.

1. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht zunächst mit Recht angenommen, dass die Wohnungseigentümer für die vorliegend noch in Streit stehenden Beschlüsse zu TOP 3 A) und 3 B) eine Beschlusskompetenz innehatten. Dies kann aufgrund der gegebenen Rechtslage auch nicht ernsthaft zweifelhaft sein :

a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.11.2001 (16 Wx 185/01, OLGR Köln 2002, 136) lediglich entschieden, dass die Mandatierung eines Rechtsanwalts durch die Verwalterin in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren nicht durch die Bestimmung zu Ziff. 13.3 der vorliegenden Teilungserklärung gedeckt ist, da diese Bestimmung schon von ihrem Wortlaut her das Beschlussanfechtungsverfahren nicht erfasst. Der Senat hat aber bereits in dieser Entscheidung und sodann in seinem Beschluss vom 15.10.2003 (16 Wx 97/03) klar zum Ausdruck gebracht, dass der Verwalterin eine entsprechende Befugnis sehr wohl für den Einzelfall im Beschlusswege erteilt werden kann. Ein solcher Beschluss hat keinen vereinbarungsändernden Charakter im Sinne der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (BGHZ 145, 158-170) und kann daher auch als Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Denn eine entsprechende Beschlusskompetenz ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, §§ 27 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5, 21 Abs. 3 WEG.

b) Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht mit Recht von konkreten "fallbezogenen" Bevollmächtigungen der Verwalterin durch die hier in Rede stehenden Beschlüsse ausgegangen. Soweit dies im Hinblick auf den Beschluss zu TOP 3 B) zweifelhaft sein könnte, da insoweit noch kein Beschlussanfechtungsverfahren anhängig war, ist die Verfahrensführung jedenfalls nachträglich, nämlich in der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.3.2003, genehmigt worden.

2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Wahl des Versammlungsortes und den rechtlichen Folgen im vorliegenden Fall sind nicht vollständig frei von Rechtsfehlern. Indes wirkt sich dies auf das Ergebnis der Entscheidung nicht aus :

a) Festzuhalten ist zunächst, dass die Verwalterin bei der Wahl des Versammlungsortes das ihr zustehende Ermessen (vgl. hierzu allgemein Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 24 Rz. 48 bis 50 ) vorliegend pflichtwidrig ausgeübt hat, so dass die Beschlussfassungen an einem formellen Einberufungsmangel leiden. Denn nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der Antragsteller aufgrund seiner Gehbehinderung nicht in der Lage, die in der dritten Etage des Gebäudes, welches über keinen Aufzug verfügte, abgehaltene Versammlung zu besuchen, ein Umstand, der der Verwalterin aufgrund des ihr vor der Versammlung zugegangen anwaltlichen Schreibens des Antragstellers vom 25.6.2002 auch bekannt war.

b) Die auf dieser Tatsachengrundlage getroffene Feststellung des Landgerichts, der vorliegende Verfahrensmangel habe sich nicht auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt, da der Antragsteller auch bei Teilnahme an der Versammlung die getroffenen Mehrheitsentscheidungen nicht hätte verhindern können, ist problematisch. Sie beruht auf der im Grundsatz zutreffenden rechtlichen Annahme, dass formelle Mängel bei einer Beschlussfassung dann unbeachtlich sind, wenn sie sich nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben, wobei die materielle Feststellungslast diejenigen Wohnungseigentümer trifft, die sich auf die Bestandskraft der Beschlüsse berufen ( vgl. nur KG vom 30.4.1997, WE 1998, 31 f. ; OLG Köln vom 9.1.1996, WE 1996, 311 f. ; vom 16.12.1987, WE 1989, 30 f. ; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 170 mit zahlreichen weit. Nachw. aus der Rspr.). Indes ist vorliegend zu beachten, dass der Verwalterin durch das ihr vor der Versammlung zugegangene anwaltliche Schreiben des Antragstellers vom 25.6.2002 die in Rede stehende Verhinderung des Antragstellers bekannt war. Die Beibehaltung des Versammlungsortes kommt damit im Ergebnis einer vorsätzlichen Nichtladung des Antragstellers gleich. Für einen solchen Fall ist das OLG Celle in einer Entscheidung vom 15.1.2002 (ZWE 2002, 276-278) von einer Nichtigkeit der daraufhin gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer ausgegangen. Dies erscheint zutreffend, denn eine bewusste Umgehung des Mitwirkungsrechtes des einzelnen Wohnungseigentümers darf, was auf der Hand liegt, nicht sanktionslos bleiben und kann daher umgekehrt nicht unter Berufung auf eine vermeintlich fehlende Kausalität des Verfahrensmangels für die Beschlussfassung geheilt werden.

c) Der Senat ist gleichwohl aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall von der Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse ausgegangen. Denn anders als in dem der oben genannten Entscheidung des OLG Celle zugrunde liegenden Fall durfte der Antragsteller vorliegend an den Beschlussfassungen jedenfalls durch Ausübung des Stimmrechtes gar nicht mitwirken. Der Ausschluss seines Stimmrechtes ergibt sich nämlich aus § 25 Abs. 5 WEG, wonach ein Wohnungseigentümer unter anderem dann nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Hierunter fallen nach dem der Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken, einer augenscheinlich gegebenen Interessenkollision durch Ausschluss des Stimmrechtes zu begegnen, auch die Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG und in diesem Rahmen vorprozessuale Maßnahmen wie die Beauftragung eines Rechtsanwaltes (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 25 Rz. 116, 118).

Vor diesem Gesamthintergrund erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als im Ergebnis richtig, so dass der sofortigen weiteren Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, den im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten im WEG-Verfahren nicht erstattet werden, abzurücken.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerde beruht auf § 48 Abs.3 WEG und folgt den unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzungen durch die Vorinstanzen, wobei dem Umstand, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich noch zwei der ursprünglich drei angefochtenen Beschlüsse zur rechtlichen Überprüfung anstanden, durch eine verhältnismäßige Reduzierung des Geschäftswertes Rechnung getragen worden ist.

Ende der Entscheidung

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