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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 216/05
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23 IV
WEG § 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 216/05

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Wurm am 10.01.2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.2005 - 29 T 49/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat in erster Instanz die Beschlüsse zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.09.2002, mit dem ein Antrag auf Abwahl der Verwalterin mehrheitlich abgelehnt worden war, sowie den Antrag zu TOP 9 über die Erhöhung des Verwalterhonorars angefochten und zugleich beantragt, die Zustimmung der Antragsgegner zur Abwahl des Verwalters durch Beschluss zu ersetzen.

Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner blieben ohne Erfolg.

Mit der am 14.11.2005 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren im Umfang seines Unterliegens weiter. Zwischenzeitlich ist die damalige Wahlperiode des Verwalters abgelaufen; indessen wurde er mit einem - ebenfalls angefochtenen - Beschluss für die Zeit vom 24.11.2005 bis zum 24.11.2010 erneut bestellt.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, und zwar schon deshalb nicht, weil die Anträge unzulässig geworden sind. Die Hauptsache hat sich nach Einlegung des Rechtsmittels erledigt. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Abwahl nicht mehr begründet ist und der Antragsteller, der trotz gerichtlichen Hinweises gleichwohl seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt, wegen des Anfechtungsantrages kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.

Die gestellten Anträge waren ursprünglich zulässig. Nachdem der Antragsteller mit seinem Begehren auf Abwahl des Verwalters nicht durchgedrungen war, konnte er sein Ziel mit einem Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 21 Abs. 4 WEG weiterverfolgen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 43 Rdn. 24) und diesen mit dem Antrag auf Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 3 verbinden (vgl. Wenzel ZMR 2005, 413 [415].

Nunmehr hat sich indes die Hauptsache erledigt.

Erledigung der Hauptsache tritt dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, fortgefallen ist (vgl. z. B. BayObLG FGPrax 2004, 17; Demharter ZMR 1987, 201; Jennissen NZM 2002, 594 [596]). Hier hat sich mit Ablauf des Bestellungszeitraums im November 2005 die Sachlage geändert. Eine Abwahl des Verwalters ist naturgemäß nicht mehr möglich und die fehlende Zustimmung der Antragsgegner kann demzufolge auch nicht mehr ersetzt werden. Auch kann der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 23.09.2002 mehr haben, da eine ihm günstige Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Die erneute Bestellung des Verwalters und die Anfechtung des entsprechenden Beschlusses ändern nichts daran, dass der frühere Bestellungszeitraum, um den es im vorliegenden Verfahren alleine geht, abgelaufen ist. Auch hätte eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren keinerlei präjudizielle Wirkungen für die Frage, ob die Wiederbestellung wirksam ist. Es ist daher allgemeine Meinung, dass sich mit Ablauf des Bestellungszeitraums auch bei einer erneuten Bestellung Verfahren betreffend die Abwahl eines Verwalters grundsätzlich in der Hauptsache erledigen (vgl. OLG Hamm NZM 2003, 486 = ZMR 2003, 51 u. NZM 1999, 227 = ZMR 1999, 280; Senat NZM 2004, 625 = OLGReport Köln 2004, 381 für die Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses bei Wiederwahl; Bärmann/Pick/Merle a. a. O. § 44 Rdn. 97). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Entscheidung noch Auswirkungen auf andere Ansprüche haben kann, etwa wenn ein Verwalter den Beschluss über seine Abwahl zur Wahrung seiner Vergütungsansprüche anficht (vgl. BayObLG NZM 2002, 300; KG FGPrax 1997, 218; MünchKomm-Engelhardt, BGB 4. Auflage, § 26 WEG Rdn. 19). Um eine derartige Situation handelt es sich hier indes nicht.

Schließlich scheidet auch eine Umdeutung des Anfechtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag aus, da es einen derartigen Antrag abgesehen von hier nicht einschlägigen Fällen schwerer Rechtsbeeinträchtigung, insbesondere tiefgreifender Grundrechtseingriffe nicht gibt (Senat a. a. O.; BayObLG NZM 2004, 261).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, weil der Senat die Antragsgegner und den Verwalter am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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