Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 218/05
Rechtsgebiete: PsychKG NW
Vorschriften:
PsychKG NW § 11 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Unterbringungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Wurm am 18.11.2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.10.2005 - 3 T 409/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässigerweise von der Beteiligten zu 2. im Namen des Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.
Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß der §§ 70 h Abs. 1 , 69 f Abs. 1 FGG gegeben seien, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von ihm bisher getroffenen Feststellungen vermögen die angeordnete vorläufige Unterbringungsmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Das Landgericht hat keine hinreichenden Umstände festgestellt, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuteten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung der Betroffenen nach § 11 PsychKG vorlagen und dringende Gründe für die Annahme bestanden, dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden gewesen wäre. Es fehlt bereits an der Darlegung einer krankheitsbedingten gegenwärtigen Fremdgefährdung. Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf das ärztliche Zeugnis von Frau Dr. I-J vom 17.10.2005, deren Ausführungen anlässlich des Anhörungstermins vom 18.10.2005 sowie ihre fernmündliche Stellungnahme als behandelnden Ärztin vom 24.10.2005, wonach der Betroffene an einer schizoaffektiven Psychose leide, krankheitsuneinsichtig sei und es deshalb bei ihm zu fremdgefährdenden Handlungen komme. Worin die Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer zu sehen ist, wird nicht näher ausgeführt. Eine solche kann auch dem übrigen Akteninhalt nicht entnommen werden, insbesondere auch nicht dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 18.10.2005. Dass der Betroffene nach Angaben von Frau Dr. I-J aggressiv war und drohte, er könne boxen, lässt allein die Annahme einer Fremdgefährdung iSv § 11 Abs.1 PsychKG nicht zu. Im übrigen enthält die Beschwerdeentscheidung auch keine konkreten Ausführungen dazu, dass infolge der psychischen Erkrankung des Betroffenen ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorstand oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jeder Zeit zu erwarten war. Für die aktuelle Gefahr einer Schädigung Dritter fehlen nach dem Akteninhalt auch ausreichende Anhaltspunkte.
Das Landgericht wird deshalb, insbesondere durch Einholung einer weiteren ärztlichen Stellungnahme, ggfls auch durch Anhörung des Betroffenen und seiner Ehefrau (§ 70d Abs. 1 Ziff. 1, 70h Abs. 1 S. 2 FGG) weiter aufzuklären haben, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.