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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 22/03
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 321 a
WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 22/03

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Manteufel am 12. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senates vom 29.01.2003, durch den die von der Antragstellerin persönlich eingereichte weitere Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird analog § 321 a ZPO aufgehoben.

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.01.2003 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.11.2002 - 29 T 141/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.221,14 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft G-Str. 7 in L-N. Das Teileigentum der Antragsgegnerin im Erdgeschoss ist vermietet, der Mieter betriebt dort einen türkischen Imbiss.

Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen Mietminderungen durch die Mieter der 1. Etage wegen angeblicher Geruchsbelästigungen aus dem Imbissbetrieb im Erdgeschoss geltend. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 03.06.2002 zur Zahlung von 3.221,14 € nebst Zinsen verurteilt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin ohne Rechtsmittelbelehrung am 06.06.2002 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 25.06.2002 erkundigte sich die Antragsgegnerin nach dem Schicksal ihrer sofortigen Beschwerde, die sie am 15.06. in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Dem Schreiben fügte sie Kopie einer auf den 15.06.2002 datierten Beschwerdeschrift bei.

Das Landgericht hat zur Frage der Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U und sodann durch Beschluss vom 27.11.2002, die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gegen diesen ihr am 14.01.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch eigenes Schreiben vom 14.01. sowie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.01.2003, eingegangen am 28.01., weitere sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Aussage des Zeugen U stehe nicht in Widerspruch zu ihren Angaben, vielmehr habe sie zusammen mit dem Zeugen zuerst den Friedhof in M aufgesucht und sei dann weiter nach L gefahren. Sowohl der Besuch des Grabes ihres verstorbenen Ehemannes als auch der Bummel durch L seien mit dem eigentlichen Zweck der Fahrt, dem Einwurf des Beschwerdeschreibens, verbunden worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lasse daher die Nichterwähnung des Friedhofsbesuches keineswegs den Schluss auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen U zu. Auch das selbstsichere Auftreten des Zeugen sei nicht geeignet, Zweifel an seine Aussage zu begründen. Schließlich spreche auch ihre Nachfrage vom 25.06.2002 nicht gegen ihren Sachvortrag.

Hilfsweise wendet sie sich gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie ist der Ansicht, die Wiedereinsetzung müsse ihr schon deshalb bewilligt werden, weil der Beschluss des Amtsgerichts ihr ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beschluss des Senats vom 29.01.2003, durch den der Senat die von der Antragsgegnerin persönlich eingereichte weitere sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat, ist gem. § 321 a ZPO analog aufzuheben. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war die von ihrem Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bereits beim Oberlandesgericht eingegangen, auch wenn sie dem Senat bei Beschlussfassung noch nicht vorgelegen hat.

2. Die zulässige weitere sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 45 WEG, 545, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

Insbesondere weist die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Allein der Umstand, dass auch eine andere Wertung der Aussagen denkbar ist, reicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht aus. Die Beweiswürdigung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren vielmehr lediglich darauf überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (vgl. zur Revision Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Angaben der Antragsgegnerin und der Aussage des Zeugen U Widersprüche bestehen.

Die Antragsgegnerin hat - übrigens in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, wonach der eigentliche Zweck der Fahrt nach L im Einwurf des Beschwerdeschrift bestanden habe - im Termin vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt, dass der Einwurf des Beschwerdeschreibens nicht der eigentliche Grund für den Besuch in L gewesen sei, vielmehr habe sie das Grab ihres verstorbenen Mannes besuchen wollen.

Demgegenüber hat der Zeuge U angegeben, dass er und die Antragsgegnerin durch L hätten bummeln wollen. Offenbar auf weitere Nachfrage hat er hinzugefügt "Sonst hatten wir nichts vor". Die Wertung dieser Aussagen als widersprüchlich verstößt nicht gegen Denkgesetze.

Auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts verstoßen weder gegen Denk- und Erfahrungssätze, noch weisen sie sonstige Rechtsfehler auf. Die Aussage des Zeugen war erkennbar geprägt davon, der Antragsgegnerin zu helfen. Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge über die Beantwortung der Beweisfrage hinaus von sich aus nicht nur die angefochtene Entscheidung als "absolut falsch" erklärt, sondern die vorangegangenen gegen die Antragsgegnerin ergangenen Entscheidungen sogar als "Rechtsbeugung" bezeichnet.

Auch die Erwägung des Landgerichts, dass auch die Nachfrage der Antragsgegnerin nicht plausibel sei, ist nachvollziehbar. Da die Beschwerde an das Amtsgericht gerichtet war und dieses die Akten erst an das Landgericht übersenden musste, war es nicht ungewöhnlich, dass sie zehn Tage nach Einlegung der Beschwerde noch keine Nachricht vom Landgericht erhalten hat. Dies gilt umso mehr, als der 15.06.2002 auf einen Samstag fiel und somit zwischen dem behaupteten Einwurf der Beschwerde und ihrer Nachfrage nur sechs Arbeitstage lagen.

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin verschiedene Erklärungen dazu abgegeben hat, warum sie die Beschwerdeschrift nicht per Fax oder Post an das Amtsgericht geschickt hat, sondern dort persönlich eingeworfen hat. Während sie in ihrem Schreiben vom 11.11.2002 (Bl. 566 GA) sowie im Termin erklärt hat, dass sie ohnehin in L zu tun gehabt habe und bei dieser Gelegenheit den Beschwerdeschriftsatz persönlich in den Briefkasten des Amtsgerichts eingeworden habe, hat sie in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde vorgetragen, dass der eigentliche Zweck der Fahrt nach L der Einwurf der Beschwerdeschrift gewesen sei und der Friedhofsbesuch und der Stadtbummel hiermit verbunden worden seien.

Schließlich wirft die Antragsgegnerin dem Landgericht zu Unrecht vor, bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Mieterinnen der Antragstellerin andere Maßstäbe angelegt zu haben. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde kam es auf die Glaubwürdigkeit der in erster Instanz als Zeugen vernommenen Mieterinnen der Antragstellerin nicht an, dementsprechend hat sich das Landgericht hierzu auch nicht geäußert. Der Antragsgegnerin kann gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung bewilligt werden, da sie die Beschwerdefrist nicht schuldlos versäumt hat. Insbesondere kann sie den Wiedereinsetzungsantrag nicht auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung stützen. Denn die fehlende Rechtsmittelbelehrung begründet eine Wiedereinsetzung nur dann, wenn der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist. An dieser Ursächlichkeit fehlt es in den Fällen, in denen ein Beteiligter wegen ohnehin vorhandener Kenntnis der Frist der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht bedarf (BGH NJW 2002, 2171 ff). So liegt es hier. Der Antragsgegnerin war die Beschwerdefrist bekannt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen U, sondern sie hat dies selbst im Termin vor dem Landgericht zu Protokoll erklärt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es besteht kein Anlass, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen, da die Antragstellerin an diesem Verfahren nicht beteiligt war.

Ende der Entscheidung

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