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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 222/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 222/02

In dem Betreuungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Reinemund und Dr. Ahn-Roth

am 2.12.2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 ) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4.10.2002 - 1 T 352/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Beteiligten zu 3) zur Last.

Gründe:

Das formell nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) ist unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf; nur daraufhin hat das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung zu überprüfen, §§ 27 FGG; 546 ZPO n.F.

Zu Recht hat das Landgericht die Bestellung des Beteiligten zu 2) als Sohn der Betroffenen bestätigt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin widerspricht dessen Bestellung auch nicht dem Wohl der Betroffenen.

Die Einwände gegen das Verfahren des Vormundschaftsgerichts bleiben ohne Erfolg. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin ist der Betroffenen rechtzeitig vor ihrer psychiatrischen Untersuchung diese sowie die Person des Sachverständigen angekündigt worden, wie sich aus Bl. 4 der Akten ergibt. Die Angriffe gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen greifen ebenso wenig durch. Von Amts wegen bestand für die Vorinstanzen keine Notwendigkeit, ein neues Gutachten zu erholen, weil der beauftragte Sachverständige parteilich sein könnte. Denn die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Dass er zunächst von mehreren Kindern nur den ältesten Sohn informatorisch befragt hat, liegt nahe und gibt keine Veranlassung, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Auch die Ausführungen im Gutachten zu den finanziellen Transaktionen der Betroffenen weisen nicht auf eine Befangenheit. Vielmehr ist es aus Sicht unbefangener Dritter für die Betroffene nachteilig, wenn sie größere Geldbeträge überträgt. Schließlich war eine Abstimmung mit dem behandelnden Hausarzt nicht geboten, da dieser in erster Linie die körperlichen Gebrechen der Betroffenen behandelt, mithin eine Beauftragung mit einer anderen Zielrichtung vorliegt.

Soweit die Beteiligte zu 3. nunmehr die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit geltend machen will, ist dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Nach § 406 Abs. 2 ZPO, der im FGG-Verfahren entsprechende Anwendung findet, ist der Antrag spätestens 2 Wochen nach Benennung des Sachverständigen zu stellen, später nur unter Glaubhaftmachung der Gründe, weswegen ein früherer Antrag schuldlos unterblieben ist. Somit hätte die Beschwerdeführerin spätestens nach Kenntnis der Person des Gutachters, bzw. zum Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis hätte nehmen können, das Ablehnungsgesuch anbringen müssen. Zumindest hätte sie dies noch in der Beschwerdeinstanz als Tatsacheninstanz stellen müssen. In der Rechtsbeschwerde kann sie damit nicht mehr gehört werden ( § 27 Abs. 1 FGG ).

Die Auswahl des Betreuers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Vorschlag eines Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist für das Vormundschaftsgericht - unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen - bindend, sofern nicht das Wohl des Betroffenen entgegensteht oder die Gefahr von Interessenkonflikten besteht, § 1897 Abs. 4 BGB ( st. Rspr. des Senats, Senat vom 16.3.1998, - 16 Wx 48/98 -; v. 23.12.98 - 16 Wx 179/98 -; vgl. BayObLGZ 96, 136 BayObLGZ 96, 136 ). Einen solchen auf die Person des Beteiligten zu 2. bezogenen Wunsch hat die Betroffene zweifelsfrei bei ihrer gerichtlichen Anhörung vor der Anordnung der Betreuung und der Bestellung des Betreuers geäußert. Der Vormundschaftsrichter konnte sich von der Ernsthaftigkeit dieser Willensäußerung überzeugen.

Der Bestellung des Beteiligten zu 2. auch für die Vermögenssorge steht nicht die Gefahr von ernsthaften Interessenkonflikten entgegen. Diese verlangt konkrete Umstände, dass die Führung der Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen erfolgen wird. Diese Beurteilung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d. h. ob unbestimmte Rechtsbegriffe verkannt worden sind, von unzureichenden Feststellungen ausgegangen wurde, wesentliche Umstände außer acht gelassen, Denkgesetze verletzt oder Verfahrensgrundsätze nicht beachtet wurden.

Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das für die Betroffene gegen die Beteiligte zu 3. geführte Zivilverfahren im wohlverstandenen Sinne der Betroffenen liegt. Auch jeder familienfremde Betreuer wäre aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Betroffenen, wie er sich dem Sachverständigen und auch dem Vormundschaftsrichter dargestellt hat, verpflichtet gewesen, die Wirksamkeit des notariellen Übertragungsvertrages vom 15.2.2002 gerichtlich überprüfen zu lassen. Dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zu dem fraglichen Zeitpunkt vorliegen, hat das Landgericht mit Recht angenommen. Diesen Überlegungen schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an. Das angestrengte Verfahren dient in jedem Fall dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen, und zwar in erster Linie zur Sicherung ihres Vermögens, das sie für ihren künftigen Lebensunterhalt dringend benötigt, aber auch zur endgültigen Feststellung ihrer finanziellen Möglichkeiten. Dies gilt auch, wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind.

Die mit der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Entscheidung des BayObLG (FamRZ 99, 49) betrifft eine andere Fallgestaltung, da dort der Betreuer in eigener Sache wegen seiner Pflichtteilsansprüche gegen die Betreute prozessierte.

Dagegen ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass dem Betreuer, der einen Prozess für die Betreute gegen eine Verwandte führt, die Vermögenssorge in vollem Umfang obliegt.

Die Kostenentscheidung beruht § 13a Abs. 1 S.2 FGG.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 3.000,- Euro

Ende der Entscheidung

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