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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.12.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 224/04
Rechtsgebiete: PStG


Vorschriften:

PStG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 224/04

In dem Personenstandsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Heidkamp

am 13.12.2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2004 - 1 T 403/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller möchten die Ehe miteinander schließen. Die Antragstellerin zu 1) wurde in Posen - heute Polen -, der Antragsteller zu 2) in Niederlichtenwalde - heute tschechische Republik - geboren. Beide waren bereits einmal verheiratet. Im März 2004 beantragten sie beim Standesamt M die Anmeldung der Eheschließung. Der Standesbeamte lehnte dies mit Bescheid vom 01.04.2004 ab. Der Antrag der Antragsteller, den Standesbeamten zur Bestellung des Aufgebotes anzuweisen, wurde vom Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 28.07.2004 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seines Beschlusses vom 12.10.2004 führte das Landgericht Köln im Wesentlichen aus, der Standesbeamte habe die Anmeldung der Eheschließung zu Recht verweigert, weil die Antragsteller die gemäß § 5 I PStG erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt hätten. Dies sei auch nicht nach § 5 III Satz 1 PStG entbehrlich gewesen, weil die Urkundenbeschaffung hier nicht mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

II.

Die gemäß §§ 27 FGG; 48 PStG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen, was allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, §§ 27 I FGG; 546 ZPO.

Die Antragsteller legten die bei der Anmeldung der Eheschließung gemäß § 5 I PStG notwendigen Urkunden nicht vollständig vor. Nach dieser Vorschrift haben die Verlobten bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden und beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen. Es handelt sich hierbei um eine zwingende Vorschrift des Personenstandsrechts, von der nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 III PStG abgewichen werden kann. Gemäß § 5 II Satz 2 PStG hat der Standesbeamte sogar die Vorlage weiterer Urkunden von den Verlobten zu fordern, sofern die in § 5 I PStG aufgeführten Urkunden zur Prüfung des Nichtvorliegens von Ehehindernissen (§§ 1306 - 1308 BGB) nicht ausreichen. Die Anwendung der Vorschriften des § 5 PStG werden durch die hierzu erlassenen Verwaltungsrichtlinien konkretisiert, die der Standesbeamte bei seiner Entscheidung über die Anmeldung der Eheschließung zu beachten hat. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Verlobten keine erstmalige Eheschließung beabsichtigen, sondern beide bereits einmal verheiratet waren, ist gemäß § 139 II Satz 1 Nr. 3 DA in jedem Fall auch eine Abstammungsurkunde vorzulegen, damit das Eheverbot der leiblichen Verwandtschaft ausgeschlossen werden kann (Hepting/Gaaz, PStR Bd. 1, Loseblatt, Stand 2003, § 5 PStG Rdnr. 20). Die Abstammungsurkunde des Antragstellers zu 2) fehlte hier jedoch. Zudem war die von der Antragstellerin zu 1) im Laufe des Verfahrens eingereichte Geburtsurkunde vom 15.04.2004 nicht ausreichend. Wie der Antragsgegner zu Recht eingewandt hat, handelt es sich hierbei lediglich um eine sog. verkürzte Geburtsurkunde, anhand derer das Eheverbot der leiblichen Verwandtschaft nicht geprüft werden kann.

Die Beibringung der erforderlichen Urkunden war nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.

Sofern die Beschaffung der notwendigen Urkunde nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann sich nach § 5 III Satz 1 PStG der Standesbeamte mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (Hepting/Gaaz, PStR Bd. 1, Loseblatt, Stand 2003, § 5 PStG Rdnr. 24). Zu Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Standesbeamten, die vorgelegten Urkunden seien nicht ausreichend, unbeanstandet gelassen. Gerade im Fall der Wiederverheiratung werden gemäß § 139 II Satz 1 Nr. 3 DA an die Vorlagepflicht höhere Anforderungen gestellt, als bei ledigen Verlobten. Die von den Verlobten bei einer Wiederverheiratung nachzuweisende Tatsache der fehlenden leiblichen Verwandtschaft der Verlobten ist zum Ausschluss des Eheverbots des § 1307 BGB erforderlich. Diesem Beweiswert kommt eine hohe Bedeutung zu, weshalb auch die Vorlage einer Abstammungsurkunde gefordert wird. Ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern ist zur Prüfung des Eheverbots der leiblichen Verwandtschaft ungeeignet, weil es nach der Eheschließung eines Kindes für dieses nicht mehr fortgeführt wird und nachträgliche Veränderungen im Personenstand dieses Kindes anhand dieses Familienbuchs nicht überprüft werden können (Hepting/Gaaz, a.a.O. § 5 PStG Rdnr. 20). Die Entscheidung eines Standesbeamten, sich in diesem Fall nicht mit anderen Bescheinigungen begnügen zu wollen, ist daher nicht ermessensfehlerhaft.

Zudem ist die Beschaffung einer Abstammungsurkunde des Antragstellers zu 2) nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Der Standesbeamte wies die Verlobten darauf hin, dass die Beschaffung aktueller Abstammungsurkunden über die Deutschen Botschaften in der tschechischen Republik und in Polen bzw. durch schriftliche Anfrage bei den örtlichen Standesämtern möglich sei. Gleichwohl unternahmen die Antragsteller keine Anstrengungen die geforderten Urkunden zu beschaffen. Noch mit Schreiben vom 29.10.2004 teilte die deutsche Botschaft in Prag dem Antragsteller zu 2) mit, dass die Abstammungsurkunde direkt bei dem zuständigen tschechischen Standesamt angefordert werden könne. Dass die Bearbeitung der Anfrage durch die ausländische Behörde einige Zeit in Anspruch nehmen wird, lässt im Hinblick auf die Bedeutung des Eheverbots des § 1307 BGB die Pflicht zur Herbeischaffung der Urkunde nicht als unverhältnismäßig erscheinen, zumal die Beschaffung hier aus EU-Mitgliedsländern erfolgen konnte. Gewisse Wartezeiten bei der Erledigung von Anträgen sind - auch bei deutschen Behörden - üblich und hinzunehmen. Besondere Umstände eines Bedürfnisses der Antragsteller an einer dringenden Eheschließung sind nicht ersichtlich. Da die Beschaffung der notwendigen Abstammungsurkunde des Antragstellers zu 2) nicht unzumutbar war, brauchte sich der Standesbeamte nicht mit der vorgelegten kirchlichen Urkunde aus dem Jahre 1958 zufrieden zu geben.

Die Antragsteller werden durch die Entscheidung des Standesbeamten auch nicht etwa diskriminiert, wie sie mit der Rechtsbeschwerde vortragen. Denn die strikte Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Personenstandsbestimmungen unter Berücksichtigung der dazu ergangen Verwaltungsrichtlinien hat keine diskriminierende Wirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 48 I PStG; 13 a I Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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