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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 224/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 224/06

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Wurm am 10.1.2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.9.2006 - 29 T 31/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.100,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern, weil ein Schriftsatz der Antragsteller mit Tatsachenvortrag, der jedenfalls bis zur Geschäftsstelle gelangt sein muss, weil Abschriften hiervon an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner übermittelt worden sind, nicht berücksichtigt worden ist. Dieser Verfahrensfehler hat indes keine Auswirkungen, weil es bereits aus Rechtsgründen nicht auf die in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt und dem Senat daher eine eigene Sachentscheidung möglich ist. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller erweist sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als richtig.

1.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Eigentümerversammlung nicht an formellen Fehlern leidet. Die Beteiligte zu 3. hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Uhrzeit der Eigentümerversammlung fehlerfrei ausgeübt; ihre Erwägung in dem Schreiben vom 27.02.2003, dass die Miteigentümer "nicht bis in die Nachtstunden tagen" wollen, stellt einen sachgerechten Anknüpfungspunkt dar (vgl. Senat ZMR 2005, 77 = WuM 2004, 686 m. zustimmender Anmerkung Drasdo), dessen Richtigkeit sich im Nachhinein bestätigt hat; denn ausweislich des Protokolls hat die Versammlung 3 3/4 Stunden gedauert. Wenn die Beteiligte zu 3. auf den Wunsch des Antragsteller nach einem Beginn der Versammlung erst um 19.00 Uhr eingegangen wäre, hätte dies für die übrigen Eigentümer die Zumutung bedeutet bis 22.45 Uhr auszuharren. Im Übrigen weist das Landgericht mit Recht darauf hin, dass von Seiten der Antragsteller eine Teilnahme ohne weiteres möglich war, weil die Antragstellerin nicht berufstätig ist, also ohne weiteres den Termin hätte wahrnehmen und das auch ihr zustehende Rede- und Stimmrecht hätte ausüben können. Nicht hinreichende Deutschkenntnisse sind ebensowenig nachvollziehbar dargetan wie die Notwendigkeit der Einberufung von Eigentümerversammlungen in kürzeren Abständen, zumal evtl. auch - nicht dargelegte - Vergütungsregelungen im Verwaltervertrag zu berücksichtigen sind.

2.

Der Abschluss der Elementarversicherung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dem steht, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, die Gemeinschaftsordnung nicht entgegen, weil sie keine abschließende Aufzählung der zulässigen, sondern nur eine solche der zwingend notwendigen Versicherungen enthält. Soweit die Antragsteller behaupten, bei der Lage des Gebäudes seien Schäden der versicherten Art ausgeschlossen, ist dem - über die vom Landgericht angestellten, zutreffenden Erwägungen hinaus - schon entgegenzuhalten, dass das Rheinland (und das Bergische Land jedenfalls in dem fraglichen Bereich) ein Erdbebengebiet ist und sich die Frage der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden aus diesem Grunde einer zuverlässigen Prognose entzieht. Der Durchführung einer von den Antragsteller beantragten Beweisaufnahme bedarf es in diesem Zusammenhang nicht; die Verfahrensweise des Landgerichts begegnet also keinen Bedenken. Die Erwägungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Risikoabwägung gelten zudem - was die anderen versicherten Risiken angeht - um so mehr, als die Folgen des gegenwärtigen Klimawandels (und damit die Möglichkeit des Auftretens extremer Wetterereignisse, die in erster Linie Gegenstand der streitigen Versicherung sind) ebenfalls nicht sicher prognostizierbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es daher nicht rechtswidrig, sondern entspricht geradezu wirtschaftlicher Vernunft, gegen solche möglichen Schäden durch den Abschluss einer (Elementar)Versicherung, die gerade nicht sehr naheliegende, dafür aber potentiell mit hohen Schäden verbundene Risiken abdecken soll, Vorsorge zu treffen.

3.

Auch der Beschluss über den Austausch der Haustüranlage ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses handelt es sich nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um eine modernisierende Instandsetzung, die von der Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden konnte.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller entspricht der Beschluss auch ordnungsgemäßer Verwaltung und liegt innerhalb des der Eigentümergemeinschaft eingeräumten (weiten) Ermessens. Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die alte Türanlage ein Alter erreicht hatte, in dem sich - wie die Antragsgegner auch belegt haben - die Reparaturen zu häufen begannen und darüber hinaus bei lebensnaher Betrachtung für die nahe Zukunft weitere Nachbesserungskosten zu erwarten waren, die sich mit Rücksicht auf das Erreichen der üblichen Lebensdauer von Haustüren in zunehmendem Umfang als unwirtschaftlich erweisen würden. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn eine Eigentümergemeinschaft in dieser Situation eine langfristig wirkende technische Lösung realisiert und von weiteren (obwohl für sich genommen möglicherweise kleineren) Reparaturen absieht. Unzweifelhaft zulässig ist es in diesem Zusammenhang auch, den Gesichtspunkt der Energieeffizienz zu berücksichtigen und ihm eine nicht unmaßgebliche Bedeutung zu geben. Dabei ist es auch nicht unabdingbar, dass sich die mit der Erneuerung verbundene Investition bereits "in kurzer Zeit" amortisieren muss. Es ist vielmehr ausreichend, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Interesse der Hausgemeinschaft an einer langfristig ordnungsgemäßen und wartungsarmen Lösung gegen das Interesse an möglichst geringen Ausgaben zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen in sachgerechter Weise abgewogen wird. Dass diese Abwägung zwingend gegen einen Austausch der Türanlage spricht, haben die Antragsteller nicht darzulegen vermocht. Die optische Veränderung, die sich durch den Einbau der neuen Türanlage ergibt, ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - als unerheblich einzustufen. Nach dem insoweit maßgeblichen Gesamteindruck (wie er sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Fotos ergibt) fallen die Veränderungen für die Beurteilung nicht entscheidend ins Gewicht; insbesondere wenn demgegenüber die angesprochenen erheblichen technischen Vorteile des Austausches berücksichtigt werden.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG

Ende der Entscheidung

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