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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 235/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 234/04 16 Wx 235/04 16 Wx 236/04

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Heidkamp am 02.02.2005

beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfahren 16 Wx 234/04, 16 Wx 235/04 und 16 Wx 236/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, es führt die Sache 16 Wx 234/04.

2. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im übrigen nicht statt.

3. Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 8.960,- €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die Antragsgegnerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnungen. Mit den vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin rückständiges Wohngeld für die Jahre 2002 und 2003 verlangt. Grundlage für die Wohngeldforderungen aus dem Jahr 2002 war die in der Eigentümerversammlung vom 16.09.2003 beschlossene Jahresabrechnung. Die Wohngeldforderungen für das Jahr 2003 gründete die Antragstellerin auf den Einzelwirtschaftsplan für das Jahr 2003, der in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossen wurde. Das Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.01.2004 zur Zahlung. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 22.10.2004 zurück. Mit Beschluss vom 12.11.2004 erklärte der Senat in dem Verfahren 16 Wx 172/04 den in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 ergangenen Beschluss für ungültig.

Die Antragsgegnerin hat am 16.11.2004 sofortige weitere Beschwerde gegen den ihr am 04.11.2004 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 22.10.2004 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2005 hat die Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 12.11.2004 die Zahlungsanträge zurückgenommen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, nach Antragsrücknahme der Antragstellerin die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Zahlungsanträge vom 07.07.2003 waren bereits bei Anhängigkeit unbegründet. Die rechtskräftige gerichtliche Ungültigkeitserklärung des in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2003 durch Senatsbeschluss vom 12.11.2004 - 16 Wx 172/04 - führt dazu, dass der Eigentümerbeschluss als von Anfang an (ex tunc) ungültig anzusehen ist (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 23 Rdnr. 203; BGH NJW 1989, 1087, 1088).

Der Senat sieht jedoch von einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG ab. Denn nach der ständigen Rechtssprechung des Senats rechtfertigt die Rücknahme eines Antrags im WEG-Verfahren es nicht automatisch, dem Zurücknehmenden die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen (Senatsbeschluss vom 03.11.1999 - 16 Wx 144/99 - ZMR 2000, 485; KG NJW-RR 1999, 1318). Außergerichtliche Kosten sind im WEG-Verfahren vielmehr nur ausnahmsweise dann zu erstatten, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls billigem Ermessen entspricht. Denn ein Verfahrensbeteiligter, der auf rechtlichen Hinweis des Gerichts seinen Antrag zurücknimmt, darf nicht gegenüber demjenigen benachteiligt werden, gegen den bei gleicher Sachlage eine Hauptsacheentscheidung ergehen würde (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 47 Rdnr. 44). Ein Ausnahmefall, nach dem die Belastung der Antragstellerin mit den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite der Billigkeit entspräche, liegt hier nicht vor. Insbesondere war die gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Zahlungsansprüche nicht mutwillig. Die Ungültigkeit des in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2002 zu TOP 7 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2003 war nicht offensichtlich, so dass die Antragstellerin durchaus Veranlassung haben durfte, Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Bei Verbindung mehrerer Verfahren über gleichartige Zahlungsanträge bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Gesamtwert der geltend gemachten Forderungen.

Ende der Entscheidung

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