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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 237/07
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 22 Abs. 2 | |
FGG § 70 b | |
FGG § 70 b Abs. 2 | |
BGB § 1906 Abs. 1 |
Tenor:
1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gewährt.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.08.2007 - 6 T 251/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 29.06.2007 - 14 XVII P 1055 - durch einstweilige Anordnung genehmigte Verlängerung der vorläufigen Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung der Rheinischen Kliniken M oder nötigenfalls in einer anderen vergleichbaren Klinik rechtswidrig war.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen im Verfahren der weiteren Beschwerde fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
1.
Der Betroffenen ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, da sie diese ohne Verschulden versäumt hat, § 22 Abs. 2 FGG.
Die Betroffene hat glaubhaft gemacht, dass ihr die angefochtene Entscheidung erst am 24.08.2007 zur Kenntnis gebracht worden ist, obgleich die Ersatzzustellung an die Klinik als Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) schon am 13.08.2007 erfolgt ist. Die Verzögerung bei der Weiterleitung der Post innerhalb des Klinikbetriebes ist nicht der Betroffenen zuzurechnen, so dass ihr Rechtsmittel mit Eingang am 05.09.2007 rechtzeitig eingelegt worden ist.
2.
Die somit rechtzeitige weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel ist in einen - zulässigen - Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der bis zum 10.08.2007 befristeten und damit inzwischen erledigten Unterbringung umzudeuten.
Es hat in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig ist nicht ohne Rechtsfehler. Das Landgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob der Betroffenen gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung zu gewähren war, weil die Frist ohne Verschulden der Betroffenen versäumt worden war. Hierzu boten sich konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen der Betroffenen. Diese hat nämlich mit der Erstbeschwerde schon darauf hingewiesen, dass sie den angefochtenen Beschluss erst am 11.07.2007 erhalten habe, während die Zustellungsurkunde eine Zustellung am 05.07.2007 ausweist. Eines ausdrücklichen Antrags auf Wiedereinsetzung für die Fristversäumung in zweiter Instanz bedarf es dabei nicht (vgl. KG, FGPrax 2002, 61).
Die Betroffene hat mit ihrem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht, dass bei der Postzustellung innerhalb der Kliniken nicht unerhebliche Verzögerungen auftreten können. Hinsichtlich der um einen Tag verspäteten Einlegung der Erstbeschwerde liegen damit ausreichende Tatsachen vor, wonach der von der Betroffenen geschilderte Ablauf überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist erster Instanz ist der Betroffenen deshalb ebenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren.
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der vorläufigen Unterbringung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.06.2007. Zwar lagen die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB jedenfalls bezüglich der Ziff. 2 vor. Das Amtsgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft nicht geprüft, ob der Betroffenen ein Verfahrenspfleger beizuordnen war, § 70 b FGG.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache (§ 70 b FGG) dient der Wahrung der Belange des Betroffenen in diesem Verfahren. Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs.2 S. 2 GG) nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Zu diesem Zweck ist ein Verfahrenspfleger vom Gericht zu bestellen und dieser soll in dem selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen beteiligt, insbesondere auch zur persönlichen Anhörung der Betroffenen geladen werden (BayObLG, Rpfleger 2002,24 m.w.N.).
Nach Feststellungen des Vormundschaftsrichters bei den Anhörungen der Betroffenen am 24.05.2007 und am 29.06.2007 sowie nach ihrem Krankheitsbild, wonach sie an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, hat sich die Bestellung eines Verfahrenspflegers aufgedrängt, da die Betroffene ersichtlich nicht zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen in der Lage war. Das Gericht hätte sich zumindest in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen müssen, warum die Bestellung eines Verfahrenspflegers hier ausnahmsweise nicht erforderlich geworden ist, § 70 b Abs. 2 FGG. Auch das ist hier nicht erfolgt.
Damit ist die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nicht unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens angeordnet worden. Da die Maßnahme durch Zeitablauf bereits erledigt ist, kommt eine Nachholung der versäumten Verfahrenshandlungen nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit antragsgemäß festzustellen.
Die Kostenerstattungsanordnung beruht auf § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde: 3.000,- €
Ende der Entscheidung
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