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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 244/06
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 812 Abs. 1
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2006 - 29 T 35/03 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass aufgrund der der Antragsgegnerin erteilten Einzugsermächtigung ein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat die in Rede stehenden Wohngelder auf der Grundlage des seinerzeit gültigen Wirtschaftsplanes eingezogen und im Sinne des § 667 BGB zur Ausführung des ihr vom Antragsteller erteilten Auftrags erhalten. Eine Herausgabepflicht scheitert daran, dass mit dem Einzug auf das Konto der Antragsgegnerin im Verhältnis zur WEG Erfüllung eingetreten ist, weil die Antragsgegnerin gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG zur Empfangnahme für die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt war und sie volle Verfügungsmacht über das eingezogene Geld erhalten hatte. Dies gilt unabhängig davon, auf welches Konto der Antragsgegnerin die eingezogenen Gelder gebucht wurden. Wesentlich ist allein die Empfangszuständigkeit der Antragsgegnerin und die Erlangung der vollen Verfügungsgewalt über das Buchgeld. Dies hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLGZ 1988, 45) zutreffend ausgeführt (siehe auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl.,§ 27 Rz. 109; Staudinger-Bub, WEG, 13. Aufl., § 27 Rz. 210). Soweit der Antragsteller erstmals in dritter Instanz behauptet, dass seinerzeit kein gültiger Wirtschaftsplan existiert habe, ist er mit diesem neuen Vortrag, den die Antragsgegnerin bestreitet, in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen. Im Übrigen wäre ein dann in Betracht kommender Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten, da die Gelder an diese, vertreten durch die Verwalterin, geleistet worden sind.

In Betracht käme zwar ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers, weil die Antragsgegnerin die von ihm eingezogenen Gelder nicht auf ein Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft umgebucht und damit gegen die Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit dem Antragsteller verstoßen hat. Insoweit fehlt es jedoch an einer konkreten Darlegung zur Höhe des entstandenen Schadens. Der Antragsteller hat trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2004 zur Höhe der Nachforderungsbeträge aus den von den Wohnungseigentümern beschlossenen Abrechnungen für die Jahre 1999 bis 2001 nicht vorgetragen. Für den Fall, dass der Antragsteller für einzelne Jahre höhere Beträge als die tatsächlich nach der Abrechnung geschuldeten gezahlt haben sollte, ist nicht dargetan, wie die Wohnungseigentümer mit Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen Jahresrechnungen verfahren, ob diese ausgezahlt, mit laufenden Vorschüssen verrechnet werden oder zunächst solange bei dem Verwaltungsvermögen verbleiben, bis sie nach Aufbringung der erforderlichen Mittel ausgezahlt werden können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch oder - falls noch nicht gezahlt worden sein sollte - ein Freistellungsanspruch des Antragstellers entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Dies entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Hingegen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass in Wohnungseigentumsverfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 5.153,82 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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