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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 246/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 246/01

In dem Betreuungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 12.12.2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.2001 - 6 T 280/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.151,88 DM.

Gründe:

Die durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer war durch Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 20.07.2001 zum vorläufigen Betreuer des Herrn H. K. bestellt worden. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich: "Diese einstweilige Anordnung ist befristet bis zum 20.01.2001." Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer noch am 20.10.2000 durch Fax übermittelt (Bl. 8 d. A.). Das Verfahren wurde dann durch Beschluss vom 12.12.2000 an das Amtsgericht in Wipperfürth abgegeben. Nach dem 20.01.2001 ging dem Beschwerdeführer kein weiterer Beschluss über eine endgültige Bestellung zum Betreuer oder eine Verlängerung der vorläufigen Bestellung zu. Die Ermittlungen zur Frage, ob für den Betroffenen eine entgültige Betreuung einzurichten sei, zogen sich hin. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer weiterhin für den Betroffenen tätig. Unter dem 26.04.2001 teilte der Richter am Amtsgericht Wipperfürth dem Beschwerdeführer mit, "dass nach dem Ergebnis der Anhörung vom 26.04.2001 nach dem Ablauf der vorläufigen Betreuung am 20.01.2001 eine weitere Betreuung nicht eingerichtet wird". Mit Anträgen vom 26.03. und 18.05.2001 beantragte der Beschwerdeführer für die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen für den Betroffenen bis zum 18.05.2001 insgesamt eine Vergütung in Höhe von 4.729,32 DM festzusetzen. Durch Beschluss vom 15.06.2001 setzte die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Wipperfürth eine Vergütung in Höhe von 3.577,44 DM fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Von der Zurückweisung betroffen war insbesondere die Vergütung für Tätigkeiten nach dem 20.01.2001. Am 27.07.2001 verstarb dann der Betroffene. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die amtsgerichtliche Entscheidung wies das Landgericht durch Beschluss vom 22.10.2001 zurück. Hiergegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene weitere sofortige Beschwerde.

Sie ist nicht begründet. Eine Vergütung nach § 1836 BGB kann der Beschwerdeführer nur für seine Tätigkeit als Betreuer verlangen. Aufgrund der ausdrückliche Formulierung im Beschluss vom 20.07.2000 endet die Tätigkeit als Betreuer am 20.01.2001. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles von der Entscheidung des Senats vom 05.09.2001 - 16 Wx 160/01 -, auf die der Beschwerdeführer sich beruft. Der Beschluss war hier so zweifelsfrei abgefasst, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen könnte, dass er durch diesen Beschluss über den 20.01.2001 zum vorläufigen Betreuer bestellt sei. Da ihm ein anderer Beschluss, der die Betreuung verlängert hätte, nicht zuging und da er auch selbst nicht behauptet, dass das Amtsgericht ihm fälschlicherweise in irgendeiner Form mitgeteilt habe, ein solcher Beschluss liege bereits vor, musste der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Betreuer nach dem 20.01.2001 einstellen. Soweit er glaubte, für den Betroffenen aufgrund von dessen Krankheit weitere Tätigkeiten ausüben zu müssen, geschah dies nicht mehr im Rahmen einer nach § 1836 BGB zu vergütenden Tätigkeit, sondern allenfalls aufgrund eines vom Betroffenen erteilten Auftrages oder als Geschäftsführer ohne Auftrag. Vergütungen, die dem Betroffenen aus Auftrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag möglicherweise zustehen, sind nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen, sie müsste der Beschwerdeführer vielmehr im ordentlichen streitigen Verfahren geltend machen und durchsetzen. Inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Vortrages in einem solchen Verfahren Erfolg hätte, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Dass dem Beschwerdeführer das Auslaufen seiner Betreuertätigkeit über den 20.01.2001 hinaus nicht rechtzeitig und nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde, ändert die Rechtslage angesichts der klaren Formulierung im Beschluss vom 20.07.2000 nicht. Der Beschwerdeführer ist erfahrener Berufsbetreuer. Er hätte darauf bestehen müssen, dass ihm ein Verlängerungsbeschluss, so wie der ursprüngliche Bestellungsbeschluss, zumindestens per Fax übermittelt wird. Auch dann, wenn die Rechtspflegerin, wie der Beschwerdeführer behauptet, ihm in den Glauben gewiegt haben sollte, dass es zu seiner endgültigen Bestellung als Betreuer kommen werde, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass es in der Zeit zwischen dem 21.01.2001 und dem Datum einer möglichen endgültigen Bestellung zum Betreuer ohne Rechtsgrundlage Vergütungsansprüche nach § 1836 BGB geben könne. Nach dem 21.01.2001 konnte der Beschwerdeführer nur noch mit einer Vergütung für solche Tätigkeiten rechnen, die zwangsläufig aus der Beendigung der Betreuertätigkeit zu diesem Termin resultierten.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

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