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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.01.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 247/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 247/03

In der Betreuungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 5.1.2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.11.2003 - 4 T 491/ 03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Betreuers ist unzulässig, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat ( § 56g Abs. 5 FGG ). Sie ist auch nicht als sogenannte "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig. Seit der ZPO- Reform gibt es auch im FGG- Verfahren diese Beschwerde nicht mehr. Soweit eine Entscheidung gegen Verfahrensgrundrechte eines der Beteiligten verstößt ( Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör oder des Anspruch auf ein faires Verfahren, Verstoß gegen das Willkürverbot ), ist der Betroffene durch die Ermöglichung einer Rüge gem. § 321a ZPO analog hinreichend geschützt ( vergl. Schuschke, NZM 2003, 463 ff; Sattelmacher/ Sirp/ Schuschke, Bericht, Gutachten, Urteil, 33. Aufl. 2003, Rdn. 518, 519 ). Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Senats seit Inkrafttreten der ZPO- Reform 2002 ( vergl. zum Betreuungsverfahren: Beschluss des Senats vom 9. 4. 2003 - 16 Wx 95/ 03 -; zum WEG- Verfahren: Beschluss vom 20. 12. 2002 - 16 Wx 245/ 02 - ). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Das LG hat seine Rüge auch mit dem Beschluss vom 16. 12. 2003 in der Sache beschieden. Damit ist dem verfassungsmäßigen Anspruch des Betreuers auf Bescheidung seiner Sachargumente ausreichend Genüge getan. Ein Anspruch, dass immer die nächste Instanz bei Erfolglosigkeit einer Gegendarstellung die Sache nochmals überprüft, ist der Verfassung nicht zu entnehmen. Ein solcher Anspruch würde auch dem berechtigten, in den neueren Reformen der Verfahrensgesetze immer wieder zu Ausdruck gekommenen Bestreben einer sinnvollen Begrenzung des Rechtsmittelzuges widersprechen.

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