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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 248/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Ahlmann
am 28.01.2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.12.2003 - 2 T 143/03 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
Gem § 45 Abs.3 FGG findet die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Hat das Wohnungseigentumsgericht als Prozessgericht eine Entscheidung nach den §§ 887 ff ZPO getroffen, wozu auch die Zwischenentscheidung über das Vorliegen einer Vollstreckungsvoraussetzung ( vollstreckungsfähiger Inhalt des Vollstreckungstitels ) gehört, sind ausschließlich die Rechtsmittel der ZPO gegeben ( vgl. OLG Frankfurt GuT 2003,26 f; BayObLG WuM 1999,358; OLG Köln NZM 2002,622,623; Bärmann/Pick/Merle WEG, 9. Aufl., § 45 Rz 164 m.w.N. ). Gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts in Zwangsvollstreckungssachen ist seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 574 Abs.1 Nr.2 ZPO), da eine Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen in der neuen ZPO nicht vorgesehen ist. Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt. Der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann eine Zulassungsentscheidung nicht entnommen werden. Die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet lediglich eine Auskunft über Erfordernisse, die kraft Gesetztes gegeben sind, auf die der Betroffene aber dennoch hingewiesen werden soll. Sie dient nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz, stellt keine Entscheidung dar und deutet für sich genommen nicht auf die Absicht des Gerichts hin, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen (vgl. BayObLGZ 2000, 318 ff. m. w. N. ; Beschluss des Senats vom 30.10.2003 - 16 Wx 179/03). Besondere Umstände, aus denen vorliegend ausnahmsweise aus der der Beschwerdeentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf einen Zulassungswillen des Landgerichts geschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die fehlerhafte Rechtsbelehrung rechtfertigt es auch nicht, das eingelegte Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Bestimmungen als zulässig zu behandeln. Es liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) noch ein solcher gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs.4 GG) vor.
Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 891 S.3 ZPO. Es finden auch insoweit über § 45 Abs.3 WEG die Vorschriften der ZPO und nicht § 47 WEG Anwendung ( vgl. BayObLG ZWE 2002,585 ff, 588; Bärmann/Pick/Merle aaO. ).
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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