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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 252/02
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 57 Abs. 2 S. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Freiheitsentziehungssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 16. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.11.2002 -1 T 446/02 - und des Amtsgerichts Köln vom 20.11.2002 - 507a XIV 605/02 - aufgehoben. Der Haftantrag des Beteiligten zu 2. vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen.
Der Betroffene ist aus der Haftanstalt zu entlassen.
Der Beteiligte zu 2. hat dem Betroffenen dessen notwendige Auslagen zu erstatten.
Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.500,- €
Gründe:
Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Die landgerichtliche Entscheidung hält eine rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Eine erneute Verlängerung der mit Beschluss vom 16.8.2002 erstmalig angeordneten Abschiebungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig. Die dies anordnenden Beschlüsse vom 20.11.2002 und 29.11.2002 sind deshalb aufzuheben.
Die Anordnung der Abschiebungshaft setzt nicht nur das Vorliegen eines Haftgrundes, den das Landgericht hier zutreffend bejaht hat, sondern auch voraus, dass die Abschiebung tatsächlich und mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird und die Haft auch sonst zulässig ist.
Bei der Verlängerung einer bereits angeordneten Sicherungshaft, wie es hier der Fall ist, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Beurteilung, ob die Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG unzulässig ist, weil feststeht, dass eine Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate möglich ist, auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Sicherungshaft und nicht auf den der Anordnung der Verlängerung der Abschiebungshaft abzustellen. Die vom Landgericht vertretene Meinung lässt sich auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt entnehmen ( OLG Frankfurt vom 28.3.1996 - 20 W 62/96 ). Ein solches Verständnis der Fristberechnung im Rahmen des § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG würde dazu führen, dass es die Ausländerbehörde durch entsprechende Haftanordnungsanträge in der Hand hätte, die Fristberechnung nach § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG zu beeinflussen.
In diese Frist sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte andere Haftzeiten, insbesondere Untersuchungshaftzeiten einzurechnen ( vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/01; vom 26.8.2002 -16 Wx 156/02 - ). Die Sicherungshaft soll nicht dazu dienen, es der Ausländerbehörde zu ermöglichen, den Ausgang eines längeren Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten ( Senat vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/02 - m.w.N. ).
Im Ergebnis kommt es auf diese Frage nicht an. Denn es liegt kein Fall vor, bei dem die Abschiebung nicht innerhalb von 3 Monaten möglich wäre. Dies zeigt der Umstand, dass bereits für den 12.9.2002 eine Rückführung nach P. vorgesehen war, d. h. noch keinen Monat nach der Anordnung der Abschiebungshaft. Dass tatsächlich der Betroffene zunächst bis Ende Oktober nicht abgeschoben wurde, hatte er zu vertreten, da er aufgrund seines Vorverhaltens in Untersuchungshaft genommen worden war, die bis 24.10.2002 aufrechterhalten wurde. Die nach § 64 Abs. 3 AuslG erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung wurde bereits am 18.10.2002 eingeholt.
Der Beteiligte zu 2. hat indes in der Folgezeit das Abschiebungsverfahren nicht mit der gebotenen Eile betrieben. Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde gehalten ist, bereits während der Vollstreckung der Untersuchungshaft die ihr möglichen und notwendigen Vorbereitungen für die beabsichtigte Abschiebung zu treffen ( vgl. Senat z.B. Beschluss vom 10.8.2001 - 16 Wx 159/01 - und vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/02). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen. Danach darf die Abschiebungshaft nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt (vgl. auch OLG Frankfurt NVwZ-Beilage 1996, 39; OLG Düsseldorf, NVwZ 1995, 1143). Deshalb hätte die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall bereits während der Untersuchungshaft im Oktober 2002 den Rückflug nach P. vorbereiten können und müssen, so dass der Betroffene zeitnah nach Ablauf der U-Haft hätte zurückgeführt werden können. Angesichts des strafrechtlichen Vorwurfs (Diebstahl mit einem Schadensbetrag von 12.300,- € ) war mit einer baldigen Hauptverhandlung und Aufhebung der Untersuchungshaft zu rechnen. Warum gleichwohl eine Abschiebung frühestens im Januar 2003 erst erfolgen kann statt bereits bis spätestens 23.11.2002 ( Ablauf der Frist nach Verlängerung der Abschiebungshaft durch Beschluss vom 24.9.2002 ) nach Beendigung der U-Haft, vermochte der Beteiligte zu 2. trotz gerichtlicher Aufforderungen zur Stellungnahme nicht darzulegen. Die Begründung, aus "buchungstechnischen" Gründen stünde kein früherer Flug zur Verfügung, reicht jedenfalls nicht aus, wenn noch im August ein Rückflug binnen 4 Wochen vorbereitet werden konnte. Andere Gründe, die der Rückführung noch im November dieses Jahres entgegenstehen könnten und die der Betroffene zu vertreten hätte, hat die Behörde weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
Eine Verlängerung der Anordnung der Abschiebungshaft, wie sie am 19.11.2002 beantragt wurde, war demnach, nachdem der Betroffene sich einschließlich der verbüßten U-Haft bereits über 3 Monate in Haft befand und die Ausländerbehörde dementsprechend ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Abschiebung hatte, nicht mehr verhältnismäßig und damit nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 FEVG. Bei Ablehnung des Antrags auf Freiheitsentziehung sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass kein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags vorlag.
Ende der Entscheidung
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