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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 253/07
Rechtsgebiete: VBVG, FGG


Vorschriften:

VBVG § 3 Abs. 1 S. 3
VBVG § 4
VBVG § 4 Abs. 2 S. 1
VBVG § 5
FGG § 13 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Berufsbetreuers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.09.2007 - 1 T 238/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der als selbständiger Berufsbetreuer tätige Beteiligte zu 2., der seit mehreren Jahren für den Betroffenen als Berufsbetreuer bestellt ist, verlangt für seine Tätigkeit ab 2007 eine Erhöhung der gesetzlichen Stundensätze im Umfang der Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007.

Die Vorinstanzen haben dies unter Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes abgelehnt und die Beschwerde bzw. die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2. seinen Vergütungsanspruch weiter.

II.

Das ausdrücklich zugelassene (§ 56 g Abs. 5 S. 2 FGG) und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat die Kammer die Zurückweisung des Erhöhungsverlangens bestätigt. Die Vergütungsfestsetzung beruht auf §§ 4, 5 VBVG und steht mit § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG in Einklang.

Der Senat hat ebenso wie das Landgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG.

Zwar liegt bei rein formaler Betrachtung eine Ungleichbehandlung gegenüber der Entschädigung der Vormünder vor, wie § 3 Abs. 1 S. 3 VBVG zeigt, und derjenigen für beigeordnete Rechtsanwälte. Diese ist indes - wie das Landgericht schon ausgeführt hat - nicht ohne sachlichen Grund.

Die abweichenden Vergütungsregelungen für den Vormund können schon nicht ohne weiteres als Maßstab und zum Beleg der Ungleichbehandlung herangezogen werden. Denn die dort vorgesehenen Sätze sind für vergleichbar qualifizierte Personen erheblich niedriger gehalten, wobei die Differenz zum Berufsbetreuer nicht nur in der Grössenordnung der - nicht enthaltenen - Umsatzsteuer besteht, sondern deutlich darüber hinaus geht. Ebenso wenig kann die Vergütung der Pflichtverteidiger oder der im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwälte als Vergleichsmaßstab dienen, da die Entschädigung für diese Personengruppe völlig anders abgerechnet wird.

Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine andere Behandlung der Berufsbetreuervergütung. Entscheidender sachlicher Grund für die in Frage gestellte pauschale Abrechnung war das Bestreben des Gesetzgebers nach einer möglichst einfachen und streitvermeidenden Regelung. Das jetzige Vergütungssystem mit seinen pauschalen Stundensätzen basiert auf breit angelegten Untersuchungen zum Zeitaufwand und zur Häufigkeitsverteilung der Stundenspannen. Daraus wurden Mittelwerte bzw. sog. Mediane errechnete, die im Ergebnis - nach weiteren Überprüfungen - zur Grundlage der gesetzlichen Regelung gemacht wurden (vgl. dazu i. e. BT-Drucksache 15/2494, S. 31 ff). Dabei wurde insbesondere die Auskömmlichkeit als wesentliches Kriterium beachtet (BT-Drucksache, a.a.O.). Zur Vereinfachung der Abrechnung wurde die gesetzliche Umsatzsteuer mit einbezogen, die bei Berufsbetreuern regelmäßig anfällt. Die auf diesem sachlichen Grund basierende Vergütung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bedenken gegen diese Lösung entstehen auch nicht wegen der Erhöhung der Mehrwertsteuer, die bei der Entschädigung nicht berücksichtigt werden kann, somit zu einer geringfügigen Minderung der Einzelvergütung führt. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die pauschale Lösung einschließlich der Umsatzsteuer erfolgte mit dem - verfassungsrechtlich zulässigen - Ziel der Verwaltungsvereinfachung (dazu auch OLG Karlsruhe vom 09.07.2007 - 19 Wx 33/06 -). Dieser Zweck kann bei der jetzigen Gesetzeslage nur erreicht werden, wenn nicht jede (steuer-) gesetzliche Veränderung zugleich die Abrechnungsgrundlage verändert.

Die damit einher gehende Einkommenseinbusse ist derzeit noch so gering, dass sie noch nicht zu einem Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen nach Art. 14 GG oder Art. 12 GG führt. Sie ist mit einer Minderung des Stundensatzes um 2,2 % bzw. 2,5 % je nach Basiswert verbunden. Diese Beeinträchtigung ist im Rahmen einer pauschalen Vergütung, die für die Berufsbetreuer auch mit Vorteilen verbunden ist, noch hinzunehmen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 13 a Abs. 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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