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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 254/01
Rechtsgebiete: AWGpp, AWG, StPO
Vorschriften:
AWGpp § 39 | |
AWGpp § 40 | |
AWG § 39 | |
AWG § 41 Abs. 4 | |
AWG § 34 Abs. 1 | |
AWG § 39 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 100 a |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Verfahren nach §§ 39, 40 AWG
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm
am 10.12.2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 2.02.2001 - 114 (b) AR 1/01- VS - NfD - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf 8.000,00 DM festgelegt.
Gründe:
Nach einem Hinweis, die Firma W. H. KG in L. beabsichtige den Export von Gegenständen, die zum Einbau in die Startrampe indischer Mittelstreckenraketen geeignet und bestimmt seien, nach Indien, beantragte die Antragstellerin unter dem 1.02.2001 u. a. die Überwachung des Telefonverkehrs des Betroffenen, der als Exportleiter bei der Firma H. KG tätig ist, gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AWG. Die Maßnahme wurde durch den angefochtenen Beschluss angeordnet. Sie endete am 26.04.2001. Im Gegensatz zu anderen Beteiligten der Firma H. KG wurde gegen den Beschwerdeführer weder eine Verlängerung noch eine Erweiterung dieser Maßnahme beantragt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Maßnahme unzulässig sei, da andere, weniger gravierende Eingriffe möglich gewesen wären, um die von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin verfolgten Zwecke zu erreichen.
Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Es fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die gegen den Betroffenen angeordnete Maßnahme bereits seit dem 26.04.2001 beendet ist. Durch die Maßnahme wurde ein schwerwiegender Grundrechtseingriff zu Lasten des Betroffenen angeordnet. Die Sicherung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes gegenüber den Staatsorganen gehört zu den elementarsten Säulen des freiheitlichen Rechtsstaats. Sie darf nur aufgrund richterlicher Anordnung in den engen Grenzen der sie jeweils ausdrücklich erlaubenden Gesetze, hier also des § 39 AWG, verletzt werden. Der Schutz des Rechtsstaates verlangt es, das eine solche Maßnahme, auch wenn sie beendet ist, noch mit einem Rechtsmittel richterlich überprüft werden kann, wenn während des Eingriffs keine Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle bestand (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2163 und 2165; NJW 1999, 3773; Senat, Beschluss vom 21.09.1998 - 16 Wx 232/98 -; Beschluss vom 15.10.1999 - 16 Wx 148/99 -; Beschluss vom 19.06.1999 - 16 Wx 79/99 -). Eine Überprüfung der Maßnahme durch ein Rechtsmittel vor ihrer Einstellung am 26.04.2001 war nicht möglich, da der Betroffene von ihr gemäß § 41 Abs. 4 AWG bis zu diesem Zeitpunkt nicht unterrichtet war.
Die Beschwerde des Betroffenen ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Maßnahme war bis zu ihrer Einstellung am 26.04.2001 zulässig. Sie diente der Verhinderung einer Handlung nach § 34 Abs. 1 AWG. Andere ebenso erfolgversprechende Eingriffe waren zum Zeitpunkt der Beantragung der Maßnahme noch nicht möglich, da die drohende Straftat sich zum damaligen Zeitpunkt allenfalls im Stadium der Vorbereitungshandlung befand, jedenfalls ein strafrechtlicher Versuch noch nicht vorlag, so dass Maßnahmen nach § 100 a StPO ausschieden. Andererseits waren die von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 1.02.2001 geschilderten Hinweise so konkret, dass mit dem Versuch einer unerlaubten Ausfuhr der genannten Gegenstände gerechnet werden konnte. Da der Beschwerdeführer der Exportleiter der Firma H. KG war, lag die Befürchtung nahe, dass er in einen möglichen geplanten Export involviert sei und dass durch das Abhören seines Telefonapparates Hinweise gewonnen werden konnten, die zur rechtzeitigen Verhinderung der geplanten Straftat und zur Wahrung der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, auf die das AWG abstellt, erforderlich waren. Da die Abhörmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen über den 26.04.2001 hinaus nicht aufrechterhalten wurden und da gegen den Betroffenen weder eine Verlängerung noch eine Erweiterung der Abhörerlaubnis über diesen Tag hinaus beantragt wurde, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Maßnahmen auch noch im Mai 2001 berechtigt gewesen wären. Der diesbezügliche Vortrag des Betroffenen bedarf insoweit keiner Aufklärung oder Entscheidung.
Da die Beschwerde des Betroffenen im Ergebnis keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 a) Abs. 1 Satz 2 FGG).
Ende der Entscheidung
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