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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 256/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 256/06

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 02.02.2007

beschlossen: Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.11.2006 (29 T 309/06) abgeändert.

Der Geschäftswert wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 15.09.2006 - 204 II 7/06 - auf 45.000,- € festgesetzt.

(TOP 3: 25.000,- €; TOP 7c: 20.000,- €).

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das Landgericht Köln in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 14 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 3 S. 5 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, da der Geschäftswert herabgesetzt werden kann, wenngleich nicht in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Umfang.

Die Geschäftswert ist unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen auf 45.000,- € zu reduzieren, § 48 Abs. 3 WEG. In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert das Fünffache des Wertes des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.

Ausgangspunkt ist abweichend von früheren Entscheidungen des Senats die geplante Neufassung des WEG, die am 14.12.2006 vom Bundestag in der Fassung des vom Rechtsausschuß korrigierten Entwurfs der Bundesregierung verabschiedet worden ist, deren Verkündung allerdings noch aussteht. Diese Novelle (vgl. BT-Drucks. 16/3843; voran gegangen war der Entwurf der Regierung, BT-Drucks. 16/887) enthält auch zur Festsetzung des Geschäftswerts geänderte Vorschriften. Der in das GKG einzufügende § 49a GKG bestimmt, dass der Streitwert für Wohnungseigentumssachen, die zukünftig im Zivilprozessverfahren verhandelt werden, "auf 50 Prozent des Interesses der Parteien ....festzusetzen ist." Weiter sieht das neue Gesetz eine Obergrenze vor, die sich an dem Interesse des Klägers orientiert, und zwar darf der Streitwert

" ... das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers .... übersteigen" (vgl. § 49a des Entwurfs, BT-Drucks. 16/3842, S. 26).

Dem Senat erscheint es sachgerecht, angesichts der bevorstehenden Änderungen in dieser offenen Streitfrage sich an der Neuregelung zu orientieren, zumal der vorliegende Fall besondere Veranlassung zu deren Anwendung bietet. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag die Anfechtung der korrigierten Jahresabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2001 einschließlich der Einzelabrechungen, über die sämtlich in einem Beschluss entschieden worden ist, sowie des Wirtschaftsplanes für 2006 erklärt. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich um eine der größten in der Bundesrepublik mit über 600 Wohneinheiten. Demgegenüber ist der Antragsteller Eigentümer einer kleinen Wohnung mit 42 m ² oder 60 m ². Eine Orientierung am Gesamtvolumen der jeweiligen Jahresabrechnungen bzw. Wirtschaftspläne führt zwangsläufig zu außergewöhnlich hohen Geschäftswerten, die in keinem Verhältnis mehr zum Verkehrswert der Wohnung des Antragstellers stehen. Das gilt auch für die von den Vorinstanzen vorgenommenen Wertfestsetzung auf 800.000,- €, die ein Vielfaches des Verkehrswerts der Wohnung bedeutet. Wenngleich die Vorinstanzen zu Recht darauf hinweisen, dass bei der Geschäftswertfestsetzung auch das Interesse der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft berücksichtigt werden muss, so bedeutet andererseits eine Festsetzung auf 800.000,- €, dass für den Antragsteller faktisch der verfassungsrechtlich verbürgte Zugang zu den Gerichten nicht mehr gewährleistet ist (BVerfG, NJW 1992,1673). Dies wurde im Übrigen von einigen Obergerichten auch bisher schon so gesehen mit der Folge, dass sie bei sehr großen Wohnungseigentümergemeinschaften den Geschäftswert auf das Fünffache des Interesses des Antragstellers festgesetzt haben (vgl. OLG Hamm v. 19.05.2000, NZM 2001,549; KG v. 18.02.2004, NZM 2004, 511 je m.w.N.).

Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bemißt dieser für TOP 3 (Jahresabrechnungen) mit 4.311,76 € (Summe der Nachzahlungsbeträge) und für TOP 7c (Wirtschaftsplan 2006) mit 4.950,34 €. Da der Antragsteller nicht einzelne Positionen der Abrechnungen bzw. des Wirtschaftsplans angreift, vielmehr den Verteilungsschlüssel in Frage stellt, ist eine Beschränkung auf Einzelpositionen, wie sie der Senat in diesen Fällen sonst vornimmt, hier nicht möglich. Eine weitere Reduzierung dieser Beträge in Hinblick darauf, dass ein veränderter Teilungsschlüssel zu niedrigeren Zahlungsforderungen gegen den Antragsteller führen kann, kommt nicht in Frage, da hierzu konkrete Angaben fehlen. Solche finden sich auch nicht in der Rechtsmittelbegründung des Antragstellers. Insoweit bleibt die weitere Beschwerde erfolglos.

Eine Geschäftswertfestsetzung auf 45.000,- € entspricht dem gerundeten Wert des Fünffachen der Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers und steht zugleich noch in einem angemessenen Verhältnis zum geschätzten Verkehrswert der Wohnung. Hierbei ist für TOP 3 (Jahresabrechnungen aus sechs Jahren) ein Geschäftswert von 25.000,- €, für TOP 7c ein solcher in Höhe von 20.000,- € angesetzt worden. Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, §§ 31 Abs. 4 KostO.

Ende der Entscheidung

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