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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 26/02
Rechtsgebiete: BGB, ZSEG
Vorschriften:
BGB § 1836 | |
BGB § 1836 Abs. 2 | |
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4 | |
ZSEG § 15 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Betreuungsverfahren
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 26.02.2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Köln wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.01.2002 - 1 T 529/01 - abgeändert: In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 09.10.2001 - 53 XVII S 25/96 - wird der Antrag des S. K. F. e. V. K.-P. auf Erstattung der Kosten für die Tätigkeit der Vereinsbetreuerin Frau M. im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 28.03.2000 zurückgewiesen und werden die Kosten für den Zeitraum vom 29.03.2000 bis zum 28.06.2000 auf 440,86 DM festgesetzt. Dieser Betrag ist aus der Staatskasse zu erstatten.
Gründe:
Die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Köln ist zulässig, nachdem das Landgericht in seiner Entscheidung das Rechtsmittel zugelassen hat. Die weitere sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 28.03.2000 ist gem. § 1836 Abs. 2 BGB verfristet. Der Antrag vom 27.06.2001 war am 29.06.2001 beim Amtsgericht eingegangen (Blatt 203 d. A.). Damit waren alle Vergütungsansprüche, die sich auf einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten vor der Anmeldung dieser Ansprüche beim Amtsgericht bezogen, verfristet. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten "nach seiner Entstehung" beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Der Vergütungsanspruch entsteht aber nicht erst mit Ablauf der Rechnungsperiode, innerhalb derer der Betreuer seine Tätigkeit abrechnet, sondern bereits mit der Tätigkeit selbst. Insoweit folgt der Senat der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur (Dammrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1836 BGB Rdn. 41; Erman/Holzhauer, 10. Auflage, § 1836 BGB Rdn. 15; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Auflage, § 1836 BGB Rdn. 22; Palandt/Diederichsen, 61.Auflage, § 1836 BGB Rdn. 12; Soergel/Zimmermann, 13. Auflage, § 1836 BGB Rdn. 29; MüKo/Wagenitz, 4.Auflage 2002, § 1836 BGB Rdn. 59) und der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschlüsse vom 13.08.2001 - 20 W 113/01 - = FamRZ 2002, 193 und vom 27.08.2001 - 20 W 159/01 - = MDR 2002, 156). Der allein von Staudinger/Engler, § 1836 BGB Rdz. 69 vertretenen Gegenansicht kann nicht gefolgt werden. Bei der Bemessung der 15-Monatsfrist hat der Gesetzgeber bereits berücksichtigt, dass die Betreuer und Betreuungsvereine zur Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Gerichte jeweils erst nach einem längeren Abrechnungszeitraum, regelmäßig nach einem Jahr ihre Kosten abrechnen.
Es verbleibt dann nach Beendigung dieses Abrechnungszeitraumes noch eine 3-Monatsfrist, die der Frist in § 15 Abs. 2 ZSEG entspricht. Betrüge der Zeitraum, der dem Betreuer für seine Abrechnung zur Verfügung steht, 15 Monate gerechnet vom Ende des Abrechnungszeitraumes an, könnte wegen der lange zurückliegenden Zeit der Betreute kaum noch beurteilen, ob der Betreuer die von ihm abgerechneten Tätigkeiten auch tatsächlich erbracht hat. Der Zeitraum von 3 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode überfordert die Betreuungsvereine auch nicht. Sie werden dann nur angehalten, wie es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ihre Abrechnungen zügig nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes auch durchzuführen.
Eine Kostenentscheidung für die vorliegende Entscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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