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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 289/07
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 5 Abs. 2 a.F. | |
WEG § 16 Abs. 3 n. F. | |
WEG § 16 Abs. 4 n. F. | |
WEG § 16 Abs. 5 n. F. | |
WEG § 47 a.F. | |
WEG § 48 a.F. |
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.11.2007 - 8 T 97/07 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000,- €.
Gründe:
Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde, die beschränkt wurde auf die teilweise Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 10 der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.10.2006, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz zur Regelung der Kostentragung in dem angegriffenen Umfang gefehlt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Änderung der Rechtslage durch die Neufassung des WEG. Denn wenn - wie hier - die Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses in Frage steht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses und nicht auf § 16 Abs. 3 bis 5 WEG n. F. abzustellen (so Senat vom 05.03.2008 - 16 Wx 303/07; Riecke/Schmid, WEG, 2.Aufl., § 62 Anm. e; Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl., § 62 Rdnr. 3).
Ergänzend ist in Hinblick auf das Vorbringen mit der weiteren Beschwerde anzumerken, dass eine Umdeutung der Regelungen in § 4 (2) d) und m) der Teilungserklärung von 1981, soweit Gebäudeteile des Gemeinschaftseigentums unzulässigerweise unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 WEG a.F. als Sondereigentum bezeichnet werden, in eine Kostentragungspflicht für die Sondereigentümer schon aufgrund des Wortlauts erheblichen Bedenken begegnet. Im übrigen würde auch eine entsprechende Interpretation der Teilungserklärung nicht weiterhelfen, da diese sich ausdrücklich nur auf Innenfenster, -türen und Innenrollläden bezieht, während der angefochtene Beschluss diese Bauteile in ihrer Gesamtheit betrifft. Hierauf haben schon Amtsgericht und Landgericht in ihren Entscheidungen hinge wiesen. Was die Gemeinschaftsordnung anbetrifft, so ist deren Regelung unter § 10 (2) vom Wortlaut her eindeutig und steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Eine Kostenüberbürdung in diesem Umfang konnte die Versammlung mit Mehrheit am 27.10.2006 beschließen. Dem haben die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a.F..
Es besteht keine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsrecht herrschenden Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen.
Der Geschäftswert steht in Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung der Vorinstanzen und folgt aus § 48 WEG a.F..
Ende der Entscheidung
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