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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 302/07
Rechtsgebiete: BGB, VBVG, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1
BGB § 1908 i
VBVG § 1 Abs. 2
VBVG § 4 Abs. 1
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
VBVG § 5 Abs. 2 Satz 2
FGG § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Dem Beteiligten zu 1. wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.11.2007 - 4 T 471/07 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.09.2007 - 38 XVII W 1277 - abgeändert:

Dem Berufsbetreuer Herrn I. C. steht eine Vergütung in Höhe von 552,75 € zu für die Betreuung in der Zeit vom 10.02.2007 bis zum 09.05.2007. Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 2 VBVG.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren, da ihm die angegriffene Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt und damit die Fristversäumung entschuldigt worden ist, § 22 Abs. 2 FGG.

2.

Das vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsmittel veranlasst insoweit zur Abänderung der Entscheidung, als für die Vergütung nicht die für eine Heimunterbringung vorgesehenen Stundensätze anzusetzen sind; vielmehr ist der Rechtsmittelführer nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG zu entschädigen. Hingegen kann er nicht den höchsten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG verlangen.

a.

Der Betreuer wendet sich zu Recht gegen den Vergütungsansatz des Amtsgerichts, soweit dieses von einer Heimunterbringung des Betroffenen ausgeht. Diese liegt hier nicht vor.

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu der Frage der Heimunterbringung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. beispielsweise Senat vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06 -; vom 07.07.2006 - 16 Wx 159/06 -; vom 26.09.2006 - 16 Wx 207/06 -; vom 10.10.2006 - 16 Wx 199/06 -). Das entscheidende Kriterium, nämlich ob die Heimunterbringung dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Zeit nicht (mehr) zu erwarten ist, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Betroffene befand sich seit dem 29.01.2007 zwar im Heim F-Haus in D. Ziel dieses Aufenthalts war eine zeitlich beschränkte Reha-Maßnahme, die Ende Juli 2007 beendet wurde. Seitdem lebt der Betroffene wieder in einer eigenen Wohnung. Eine dauerhafte, auf unabsehbare Zeit geplante Unterbringung in einem Heim war nie beabsichtigt.

b.

Soweit die Vorinstanzen dem Beteiligten zu 1., der sich auf ein Studium der Agrarwissenschaften beruft und einen Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG verlangt, einen Stundensatz von 33,50 € und nicht 44,- € zugebilligt haben, ist dies nicht zu beanstanden. Zur Begründung weist der Senat auf die zutreffende Begründung des Landgerichts hin, die er sich zu eigen macht.

Ergänzend ist in Hinblick auf die Einwände in der Rechtsbeschwerde zu unterstreichen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung "besondere Kenntnisse", die durch eine Hochschulausbildung erworben und für die Führung einer Betreuung nutzbar gemacht werden können, nur dann zu bejahen sind, wenn sie im "Kernbereich" der Ausbildung gestanden haben. Kenntnisse, die wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben erworben worden sind und auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt haben, reichen als am Rand des Studiums erworbene Kenntnisse nicht aus (vgl. BayObLG vom 18.10.2000 - 3Z BR 195/00; BayObLG, FamRZ 2000, 844; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1279).

So liegt der Fall hier. Die wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse, die der Berufsbetreuer im Rahmen seines agrarwissenschaftlichen Studiums erworben hat, sind, auch wenn sie teilweise für die Betreuung nutzbar zu machen sind, keine "besonderen" fachspezifischen Kenntnisse, vielmehr werden sie als Grundkenntnisse im Bereich der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre gelehrt. Dies zeigt schon der Fächerkatalog in den vom Berufsbetreuer erworbenen Vor- und Hauptdiplomen, im übrigen ergibt sich dies naturgemäß auch aus der gewählten Studienrichtung. Nicht von Bedeutung ist die vorgelegte Diplomprüfungsordnung vom 16. Juni 1999, da der Rechtsmittelführer sein Diplom bereits 1990 erworben hat. Auch die Prüfungsordnung von 1999 weist den wirtschaftswissenschaftlichen Fächer lediglich "Grundlagen"-Kenntnisse zu, die Inhalt des Lehrstoffes zum Vordiplom sind.

Demnach ist das Rechtsmittel nur hinsichtlich der Vergütung mit dem Merkmal "Heimunterbringung" erfolgreich. Die Vergütung des Berufsbetreuers errechnet sich wie folgt:

Vergütung für 3 Monate: 33,50 € x 5,5 Stunden x 3 Monate = 552,75 €

In diesem Umfang sind die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.

Ende der Entscheidung

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