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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 34/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 34/05

In dem Betreuungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Heidkamp

am 11.03.2005

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.01.2005 - 6 T 338/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Betroffene hatte dem Beteiligten zu 2) mit notarieller Urkunde vom 07.10.2002 Generalvollmacht erteilt. Am 07.01.2004 widerrief die Betroffene diese Vollmacht und erteilte nunmehr dem Beteiligten zu 6) Generalvollmacht. Ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten vom 23.02.2004 kam zu dem Ergebnis, dass die Betroffene beim Widerruf der Vollmacht am 07.01.2004 nicht geschäftsfähig gewesen sei. Für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen bereits bei Erteilung der Vollmacht vom 07.10.2002 seien jedoch keine Erkenntnisse vorhanden. Mit Beschluss vom 22.03.2004 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 3) zum Kontrollbetreuer. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2) am 14.06.2004 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 22.12.2004 widerrief der Kontrollbetreuer im Namen der Betroffenen die am 07.10.2002 erteilte Vollmacht. Am 13.01.2005 ordnete das Amtsgericht eine vorläufige Betreuung der Betroffenen an. Das Landgericht wies die Beschwerde vom 14.06.2004 mit Beschluss vom 20.01.2005 zurück. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der weiteren Beschwerde. Er trägt im Wesentlichen vor, die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nicht notwendig gewesen, weil er die Interessen der Betroffenen in deren Sinne vertreten hätte.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 69 g I Satz 1; 27; 29 FGG zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 2) nicht bereits dadurch entfallen, dass der Kontrollbetreuer mit Schreiben vom 22.12.2004 im Namen der Betroffenen die am 07.10.2002 erteilte Vollmacht widerrufen hat. Denn die angeordnete Kontrollbetreuung ist bislang vom Amtsgericht nicht förmlich aufgehoben worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen, was allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, §§ 27 I FGG; 546 ZPO.

Zu Recht hatte das Amtsgericht im vorliegenden Fall eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung nach § 1896 III BGB angeordnet, weil deren Voraussetzungen vorlagen. Die Kontrollbetreuung dient als Ausgleich dafür, dass der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewordene die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann. Eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung gemäß § 1896 III BGB kann eingerichtet werden, wenn der Betroffene eine wirksame Vollmacht erteilt hat, mit denen seine Fürsorgebedürfnisse hinreichend befriedigt werden können, er aber selbst aus den in § 1896 I BGB genannten Gründen den Bevollmächtigten nicht hinreichend überwachen kann, und wenn ein konkreter Überwachungsbedarf besteht (MueKo-Schwab, BGB, 4. Auflage 2002, § 1896 Rdnr. 228; Müller in Bamberger/Roth, BGB, § 1896 Rdnr. 27; BayObLG NJWE-FER 1999, 270 = FamRZ 1999, 1302).

Zunächst hat das Landgericht zutreffend eine wirksame Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2) durch die Betroffene mit notarieller Urkunde vom 07.10.2002 bejaht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Q stützt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene bereits zur Zeit der Vollmachtserteilung im Jahre 2002 geschäftsunfähig war. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffenen bei dem Widerruf der Generalvollmacht am 07.01.2004 geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB war und sie daher die Vollmacht nicht rechtswirksam widerrufen konnte. Diese Feststellungen gründen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q, denen der Beteiligte zu 2) auch nicht entgegentritt.

Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht einen konkreten Überwachungsbedarf bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung auf Grund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird (Senatsbeschluss vom 28.06.1999 - 16 Wx 86/99; OLGR 2000, 91 = FamRZ 2000, 909; OLG Schleswig Rpfleger 2003, 245; BayObLG NJWE-FER 1999, 270 = FamRZ 1999, 1302). So ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung zulässig, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten angezeigt erscheinen lassen (MüKo-Schwab, BGB, 4. Auflage 2002, § 1896 Rdnr. 233; BT-Drucks. 11/4528 S. 123). Liegen konkrete Verdachtsmomente vor, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmachterteilung nicht Genüge geschieht, kann eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden (Palandt-Diederichsen, BGB, § 1896 Rdnr. 21). Weiter ist eine Kontrollbetreuung möglich, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung des Bevollmächtigten oder einen Vollmachtsmissbrauch vorliegen (Senatsbeschluss vom 28.06.1999 - 16 Wx 86/99 - OLGR 2000, 91; OLG Schleswig, Rpfleger 2003, 245; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Auflage 2001, § 1896 Rdnr. 36). Derartige konkrete Verdachtsmomente, welche die Einrichtung der Kontrollbetreuung rechtfertigten, lagen hier vor.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Umstand, dass die Betroffene selbst - wenn auch wegen § 105 BGB rechtlich wirkungslos - am 07.01.2004 die Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2) widerrufen wollte. Dies lässt auf einen natürlichen Willen dergestalt schließen, dass die Betroffene mit der Ausübung der Generalvollmacht durch den Beteiligten zu 2) nicht in jeder Hinsicht zufrieden war. Weitere Verdachtsmomente für einen konkreten Überwachungsbedarf des Bevollmächtigten ergaben sich aus den zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beteiligten zu 6) und 7) - Sohn und Tochter der Betroffenen - vom 23.01.2004, in denen sie über zu Tage getretene Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen der Betroffenen berichteten. Ähnliche Äußerungen der Beteiligten ergaben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Q vom 23.02.2004. Unabhängig davon, ob diese Behauptungen der Wahrheit entsprachen, durfte das Amtsgericht diese Erklärungen zum Anlass nehmen, einen konkreten Überwachungsbedarf zu bejahen. Denn die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt im Interesse des Betreuten lediglich den Verdacht eines Überwachungsbedarfs voraus; die vollständige Gewissheit, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung der Generalvollmacht kommt, ist hingegen nicht erforderlich.

Der Beteiligte zu 2) wurde durch die Einrichtung der Kontrollbetreuung als solche auch nicht unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt. Denn durch die Betreuung gemäß § 1896 III BGB wird der Umfang der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht nicht eingeschränkt. Es wird hierdurch lediglich sichergestellt, dass die dem Bevollmächtigten seinem Vollmachtgeber gegenüber gemäß § 666 BGB obliegenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten auch gegenüber einem Geschäftsunfähigen erbracht werden.

Dass die Einrichtung der Überwachungsbetreuung rechtswirksam war, ergibt sich zudem - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - aus dem weiteren Verlauf der Dinge, die bis zu einer vorläufigen geschlossenen Unterbringung der Betroffenen geführt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfangreichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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