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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 16 Wx 39/01
Rechtsgebiete: FEVG, AuslG, VwGO, FGG


Vorschriften:

FEVG § 16 S. 1
AuslG § 57 Abs. 2 S. 2
VwGO § 123
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 39/01 3 T 17/01 LG Aachen 41 XIV 4305.B AG Aachen

In der Abschiebehaftsache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 16. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Februar 2001 - 3 T 17/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig (§§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nachdem der Betroffene nach Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft aus dieser entlassen worden war, hat er in zulässigerweise sein Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt, da sich die Hauptsache mit der Entlassung erledigt hat.

Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 16 S. 1 FEVG verneint und den Antrag des Betroffenen, dem Beteiligten zu 2) die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen, zurückgewiesen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages auf Anordnung auf Abschiebungshaft nicht vorlag.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung ausreisepflichtig war und der - fakultative - Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2 AusLG vorlag. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zu Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Abschiebung des Betroffenen standen auch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen.

Zwar ist die Tatsache, dass die deutsche Ehefrau des Betroffenen im November 2000 ein Kind geboren hat, als ein nach Bestandskraft des der Abschiebung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes eingetretener Umstand im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich (vgl. OLG Karlruhe NVwZ 1998, 214, 215). Insbesondere in Fällen, in denen es nahe liegt, dass die Verwaltungsbehörde durch die Abschiebung vollendete Tatsachen schafft, die sich mit verfassungsrechtlichen Garantien nicht vereinbaren lassen, ist es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, das Verfahren so zu gestalten, dass dem Betroffenen effektiver Rechtsschutz zuteil wird. Es liegen hier jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzt hätte und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem der Betroffene sein vorläufiges Verbleiben in der BRD hätte erreichen können, Erfolg gehabt hätte.

Zwar drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. Dabei ist bei einer Vater-Kind-Beziehung zu berücksichtigen, dass der spezifische Beitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der Vater vielmehr - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BverfG NVWZ 2000, 59, 60; BverfG 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97). Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen Vater, Mutter und Kind ist hiernach nicht erforderlich.

Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Betroffene allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbracht hat und in Zukunft auch erbringen will. Zur Zeit der Beantragung der Anordnung von Abschiebehaft war der Betroffene nicht unter der Anschrift seiner Ehefrau gemeldet sondern hatte einen anderen Wohnsitz angegeben. Für ein Zusammenleben der Familie gab es keine Anhaltspunkte. Der Akte kann nicht entnommen werden, inwieweit sich der Betroffene seit der Geburt seines Kindes im November 2000 um dieses gekümmert hat und wie er sich die Betreuung in Zukunft vorstellt. Für das Entstehen einer Vater-Kind-Beziehung, von der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schutzwirkung des Art. 6 GG abhängt, ergeben sich deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Im Zeitpunkt der Beantragung der Anordnung von Abschiebehaft war mithin ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen vorlagen, so dass nicht festgestellt werden kann, ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages habe von Anfang an nicht vorgelegen.

Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zurück zuweisen.

Ende der Entscheidung

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