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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 50/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a
BGB § 1857 Abs. 5
BGB § 1908 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 50/02

In dem Betreuungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 8. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Frau Z.) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.2.2002 - 6 T 425/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. als Mutter der Betroffenen ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Im Rahmen der weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde kann der Senat nur überprüfen, ob das Landgericht aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich fehlerfrei entschieden hat. Neue tatsächliche Feststellungen kann der Senat dagegen nicht treffen. Aufgrund der vom Amtsgericht und vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es nicht rechtlich zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat, ein "anderer wichtiger Grund" für die Entlassung bzw. Auswechslung des Betreuers im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB sei vorliegend nicht gegeben. Dass die Beteiligte zu 1. ihre Aufgaben als Betreuerin nicht ordnungsgemäß erfülle, ist weder vom Amts- noch vom Landgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden. Dass die Beteiligte zu 2. als Mutter der Betroffenen, die ursprünglich die Betreuung für ihr Kind bei dessen Volljährigkeit nicht übernehmen wollte, nunmehr aber zur Übernahme der Betreuung bereit ist, reicht allein nicht aus, um die Betreuerin abzulösen. Die Bereitschaft eines nahen Verwandten, nunmehr die Betreuung zu übernehmen ist nur dann ein wichtiger Grund zur Entlassung des bisherigen Betreuers, wenn die Betreuung durch den nahen Angehörigen dem Wohle des Betreuten erheblich besser entspricht als der bisherige Zustand (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b BGB Rdn. 14; BayObLG FamRZ 2000, 1457). Dass dies objektiv vorliegend der Fall sei, konnte weder durch das Amts- noch durch das Landgericht festgestellt werden. Insbesondere haben beide Instanzen bei der Betroffenen selbst keine intensive Kind-Mutter-Beziehung feststellen können. Die Betroffene ist emotional allein auf die Mitbewohner des Behindertenwohnheimes, in dem sie lebt, ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits darunter leidet, dass sie, obwohl sie sich nunmehr gesundheitlich dazu in der Lage fühlt, nicht die Betreuung ihrer Tochter übernehmen darf, ist menschlich verständlich und in hohem Maße anerkennenswert. Es stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB dar, da ein "wichtiger Grund" im Sinne dieser Vorschrift allein in der Person des Betreuten liegen muss. Einen wichtigen Grund in der Person der Betreuten konnten aber die Vorinstanzen gerade nicht in tatsächlicher Hinsicht feststellen. Die Betroffene hat auch ihrerseits bezeichnenderweise einen Wechsel des Betreuers nicht angeregt, obwohl sie zu solchen Willensäußerungen in tatsächlicher Hinsicht, wenn auch ohne Überblick über die rechtliche Relevanz, durchaus fähig wäre. § 1857 Abs. 5 BGB, auf den die Beschwerdeführerin sich vorliegend beruft, gilt für die Erstauswahl des Betreuers, nicht aber für die Frage des Betreuerwechsels, wenn der Betreute selbst einen solchen Wechsel nicht beantragt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

Der Beschwerdewert beträgt 4.000,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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