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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 50/04
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 27 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Wohnungseigentumssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Ahlmann
am 03.05.2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2004 - 29 T 59/02 - abgeändert.
Auf die sofortige (Erst-)Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.02.2002 - 204 II 259/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 3. (Firma X) 2.639,66 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz zu zahlen, und zwar von 2.461,80 € seit dem 18.07.2001 und von weiteren 177,93 € seit dem 12.10.2001.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die in allen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 2.639,66 € festgesetzt.
Gründe:
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet.
1.
Der Antrag auf Zahlung von Wohngeld ist zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin prozessführungsbefugt.
Die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags Verwalterin der Anlage und nach § 3 Nr. 7 des Verwaltervertrags berechtigt, rückständige Hausgelder im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, dass bei Einreichung des Antrags wegen der Verwalterbestellung ein Anfechtungsverfahren anhängig war, das sich später in der Hauptsache erledigt hat (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 19.01.2004 - 16 Wx 21/03 -), und unabhängig von dem Eigentümerbeschluss zu TOP 5a vom 05.07.2001 mit der hierin enthaltenen Aufforderung an die Antragstellerin Hausgeldrückstände einzuklagen. Deshalb ist auch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.08.2002 behauptete Aufhebung des Beschlusses zu TOP 5 a vom 05.07.2001 in der Eigentümerversammlung vom 08.08.2002 ohne Belang, wobei sich eine solche Aufhebung im Übrigen aus dem Sitzungsprotokoll vom 08.08.2002 nicht ergibt. Hiernach sind zwar unter TOP 11 diverse Eigentümerbeschlüsse aufgehoben worden, aber keiner vom 05.07.2001.
An der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin hat sich dadurch, dass der Bestellungszeitraum der Antragstellerin abgelaufen ist, nichts geändert, nachdem die über das Verfahren unterrichtete Beteiligte zu 3. von der entsprechend § 263 ZPO eröffneten Möglichkeit, dieses an Stelle der bisherigen Antragstellerin weiterzubetreiben, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage § 27 Rdn. 180).
Ein wirksamer Widerruf der Prozessführungsbefugnis, auf den das Landgericht seine Verwerfung des Antrags als unzulässig gestützt hat, ist nicht erfolgt, da der entsprechende Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft mit inzwischen bestandskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.01.2004 - 202 II 331/02 - für ungültig erklärt worden ist. Auch wenn der Beschluss des Amtsgerichts erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, kann sie vom Senat berücksichtigt werden, da diese Tatsache sowie die inzwischen eingetretene Bestandskraft zwischen den Beteiligten nicht im Streit sind (vgl. BayObLG NZM 1998, 1010; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Auflage, § 27 Rdn. 45). Der Verfügung des Berichterstatters vom 24.03.2004, in der hierauf Bezug genommen wird, ist keiner der Beteiligten entgegen getreten.
2.
In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde im wesentlichen Erfolg.
a)
Der Senat kann dann, wenn das Beschwerdegericht nicht in der Sache entschieden, sondern die (Erst-)Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen bzw. der Weg für eine Sacheentscheidung erst durch neue, aber ausnahmsweise zu berücksichtigende Tatsachen eröffnet worden ist, dann selbst unter eigenständiger Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen in der Sache entscheiden, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Ermittlungen bedarf (vgl. Keidel/Meyer-Holz a. a. O. Rdn. 56). Ein derartiger Fall liegt hier vor.
b)
Die zulässige (Erst-)Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur wegen eines geringen Teils des Zinsanspruchs begründet.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das vom Amtsgericht zutreffend mit 2.639,66 € ermittelte Wohngeld zu zahlen, allerdings entsprechend dem im Erstbeschwerdeverfahren neu gefassten Begehren (Schriftsätze vom 06.06. und 15.07.2003) nicht mehr an die Antragstellerin selbst, sondern an die neue Verwalterin, die Beteiligte zu 3.
Bereits das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand, dem Wirtschaftsplan liege ein der Teilungserklärung widersprechender Kostenverteilungsschlüssel zugrunde, im vorliegenden Wohngeldeinziehungsverfahren nicht gehört werden kann, nachdem hierüber ein nicht angefochtener Eigentümerbeschluss vom 13.12.2000 zu TOP 5a vorliegt. Auch ist dieser Beschluss in der Eigentümerversammlung vom 08.08.2002 nicht nachträglich aufgehoben worden. Ausweislich des Protokolls sind bezüglich der Versammlung vom 13.12.2000 von der Aufhebung nur die Abrechnungsbeschlüsse zu TOP 3a und 3b erfasst. Dem weiteren Einwand der Antragsgegnerin, ihr sei es nicht zuzumuten, Gelder an die Antragstellerin zu leisten, ist dadurch die Grundlage entzogen, dass die Antragstellerin nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die derzeitige Verwalterin verlangt.
Die von der Antragsgegnerin weiter behaupteten Zahlungen von monatlich 408,00 DM von Januar bis Oktober 2001 an den Miteigentümer C haben als solche noch nicht zu einer Erfüllung der Wohngeldschuld geführt. Ein Erlöschen der Schuld hätte hierdurch erst dann eintreten können, wenn der Miteigentümer C mit den Mitteln - etwa wie vorgetragen durch Weiterleitung an die H - Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft befriedigt hätte und die Gemeinschaft dadurch von Verbindlichkeiten befreit worden wäre, oder wenn er nach der Übernahme des Verwalteramtes im Verlaufe des Verfahrens entsprechende Gelder von seinem Konto auf ein solches der Gemeinschaft übertragen hätte. Für all dies, insbesondere für die behauptete Weiterleitung an die H steht indes der von der Antragsgegnerin als Zeuge benannte Herr C nach dessen Tod nicht mehr zur Verfügung. Bankbelege hat sie entgegen der Ankündigung in der Antragserwiderung im Termin des Amtsgerichts nicht vorgelegt. Schließlich ist sie der bereits mit Beschluss des Landgerichts vom 25.03.2003 erfolgten Auflage zur Vorlage geeigneter Belege für die Zahlungen nicht nachgekommen, wobei selbst eine entsprechende Rüge der Antragstellerin (Schriftsatz vom 06.06.2003) sie nicht veranlasst hat, ihr Versäumnis nachzuholen, obwohl nach eigenem Vortrag (Schriftsatz vom 26.05.2003) die Möglichkeit zur Sichtung der von dem verstorbenen Verwalter C hinterlassenen Leitzordner auf Zahlungseingänge bestand. Eine weitere Möglichkeit zur Beibringung von Belegen war ihr daher nicht einzuräumen.
Zinsen kann die Antragstellerin gem. den §§ 284 Abs. 2, 288, 291 BGB a. F. i. V. m. der Vorfälligkeitsregelung gem. dem Beschluss zu TOP 5a der Eigentümerversammlung vom 05.07.2001, dessen Aufhebung - wie ausgeführt - dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 08.08.2002 nicht zu entnehmen ist, ab dem 18.07.2001 beanspruchen. Auf die Gebühr für das Aufarbeiten der Unterlagen gem. § 6 Ziff. 4 des Verwaltervertrags von brutto 348,00 DM (= 177,93 €) schuldet die Antragsgegnerin mangels Mahnung bzw. Rechnungslegung i. S. d. § 288 Abs. 3 BGB a. F. dagegen nur Zinsen ab Rechtshängigkeit.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da es sich um ein Wohngeldverfahren handelt, gelten zivilprozessuale Erstattungsgrundsätze (hier: §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO) entsprechend mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen hat. Bezüglich etwaiger Kosten der Beteiligten zu 3., die nicht anwaltlich vertreten ist und die sich im Verfahren nicht zur Sache geäußert hat, erschien dagegen eine Erstattungsanordnung nicht angezeigt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.
Ende der Entscheidung
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