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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 56/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 56/04

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Ahlmann

am 02.06.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 11.03.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.02.2004 - 29 T 205/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der Erstbeschwerde nicht stattfindet.

Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 5.112,92 €

Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat - abgesehen vom Kostenpunkt - keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat die gegenüber der Jahresabrechnung 2000 erhobenen Beanstandungen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, zu Recht für unbegründet erachtet.

Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, vor der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung die Verwaltungsunterlagen für das Jahr 2000 einzusehen. Der Beteiligte zu 3. hat den Antragstellern mit Schreiben seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.2001 mitgeteilt, dass die Abrechnungsunterlagen 2000 nunmehr in seinem Haus eingesehen werden könnten und ihnen fünf Termine angeboten, an denen eine Einsichtnahme in die Unterlagen hätte erfolgen können. Auch die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dieses Schreiben erhalten zu haben. Soweit sie einwenden, das Angebot sei nur zum Schein erfolgt, wird diese Behauptung durch Tatsachen nicht gestützt. Dass der Beteiligte zu 3. dem antragstellenden Ehemann im Jahr 1990 für seine Geschäftsräume Hausverbot erteilt hat und es im Jahr 1993 zu Unstimmigkeiten über den Umfang des Einsichtsrechts gekommen ist, reicht insoweit nicht aus.

Ob es den Antragstellern angesichts der Auseinandersetzungen, zu denen es in den vergangenen Jahren zwischen dem antragstellenden Ehemann und dem Beteiligten zu 3. gekommen ist, zuzumuten war, ihr Einsichtsrecht in den Geschäftsräumen des Beteiligten zu 3. auszuüben, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Antragsteller haben selbst nicht dargetan, dass sie den Beteiligten zu 3. oder dessen Verfahrensbevollmächtigten angeschrieben und darum gebeten hätten, ihnen die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen an einem anderen Ort zu ermöglichen. Darüber hinaus lagen eine Stunde vor Beginn der Eigentümerversammlung vom 22.03.2001 alle der Abrechnung zugrundeliegenden Bankauszüge und Rechnungen am Versammlungsort ab 18.00 Uhr zur Einsichtnahme aus, so dass den Antragstellern auch die Möglichkeit offen stand, an einem "neutralen" Ort Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Der in der Eigentümerversammlung vom 22.03.2001 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil in dieser unter der Position "Rechtsstreite L" ein Betrag von 7.777,45 DM eingestellt ist, der nach Meinung der Antragsteller von dem Beteiligten zu 3. unberechtigterweise aus der Gemeinschaftskasse entnommen worden ist. Wie das Landgericht in zutreffender Weise ausgeführt hat, sind auch solche Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus der Gemeinschaftskasse getätigt hat (vgl. BGH NJW 1997, 2106 ff). Die Jahresabrechnung ist eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben sind in sie einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob der Verwalter sie zu Recht zu Lasten des Gemeinschaftskontos getätigt hat oder nicht (vgl. BayObLGZ 1992, 210 ff.; BayObLG NJW-RR 1997, 715 f.; KG WuM 1992, 327), da der entnommene Betrag auf dem Konto der Eigentümer fehlt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 76). Unberechtigte Entnahmen führen daher nicht dazu, dass die Jahresabrechnung nicht genehmigungsfähig ist, sondern bewirken, dass dem Verwalter keine Entlastung erteilt werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.). Da nach dem vorstehenden die in der Jahresabrechnung 2000 ausgewiesene Ausgabe über 7.777,45 DM eine Ungültigerklärung der Jahresabrechnung selbst dann nicht rechtfertigen könnte, wenn sie zu Unrecht erfolgt wäre, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht aufgeklärt hat, ob der Beteiligte zu 3. den Betrag von 7.777,45 DM veruntreut hat, wie die Antragsteller behaupten.

Letztlich kommt es im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren auch nicht auf die Frage an, ob der Verwaltungsbeirat die Jahresabrechnung 2000 geprüft hat. Abgesehen von der darin enthaltenen Position "Rechtsstreite L" beanstanden die Antragsteller einzelne Abrechnungspositionen konkret nicht. Fehler der Jahresabrechnung vermochten sie nicht aufzuzeigen, so dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Jahresabrechnung 2000 inhaltlich fehlerfrei ist. Einer inhaltlich nicht zu beanstandenden Jahresabrechnung kann aber die Genehmigung selbst dann nicht versagt werden, wenn der Verwaltungsbeirat sie pflichtwidrig nicht geprüft hätte.

Dass die Antragsteller die Wiederwahl des Beteiligten zu 3. erneut angefochten haben und über diesen Anfechtungsantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist, vermag schließlich die Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn der Bestellungsbeschluss auf den Anfechtungsantrag der Antragsteller für ungültig erklärt würde, blieben die in einer von dem Verwalter in der Zwischenzeit einberufenen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse wirksam und wären nicht wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 26 Rdnr. 213): Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung auch insoweit stand, als das Landgericht den Antragstellern mit der Begründung, die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 sei erkennbar aussichtslos gewesen, jeweils 22% der den Antragsgegnern im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt hat. Zwar hat in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anordnen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies angezeigt erscheinen lassen und ein Verzicht unbillig wäre (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rdnr. 32). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt u.a. dann in Betracht, wenn dem Antragsteller die Aussichtslosigkeit seines Antrages von vornherein erkennbar war (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rdnr. 38), insbesondere ein Anfechtungsantrag willkürlich, d.h. ohne innere Berechtigung gestellt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 16 Wx 7/04 -). So verhält es sich vorliegend mit der Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 22.03.2001 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000. Die Antragsteller haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Position der Jahresabrechnung 2000 inhaltlich beanstandet. Wie sich aus den Ausführungen im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.05.2002 ergibt, beruht der Anfechtungsantrag hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 letztlich darauf, dass die Antragsteller das Verhalten des Beteiligten zu 3., dessen Abberufung sie seit geraumer Zeit erstreben, mißbilligen. Dabei zeigen die eigenen Ausführungen der Antragsteller, die von ihnen aufgezeigten Gründe für eine Abberufung des Beteiligten zu 3. rechtfertigten die Befürchtung, dass die bislang nicht überprüfte Tätigkeit des Verwalters im Jahre 2000 mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei, dass die Antragsteller Fehler der Jahresabrechnung lediglich vermuten.

Die angefochtene Entscheidung war jedoch insoweit abzuändern, als das Landgericht den Antragstellern 30 % der den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt hat. Im Verfahren der Erstbeschwerde bestand kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da die Antragsteller die sofortige Beschwerde auch auf das Sachargument gestützt haben, die Jahresabrechnung 2000 sei fehlerhaft, weil der Beteiligte zu 3. in diese unter der Position "Rechtsstreite L" einen Betrag von 7.777,45 DM eingestellt habe, den er unberechtigterweise aus der Gemeinschaftskasse entnommen habe.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen den in der Hauptsache unterliegenden Antragstellern sowohl die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wie auch die den Beteiligten zu 2. und 3. in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts war ausführlich, rechtsfehlerfrei und verständlich begründet, so dass für die Antragsteller kein besonderer Anlass bestand, ein weiteres Rechtsmittel einzulegen.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen hinsichtlich TOP 2.

Ende der Entscheidung

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