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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 61/04
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 61/04

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 02.04.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2004 - 29 T 271/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als Wohnungseigentumsverwalterin gegen die Antragsgegnerin, die Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten Anlage ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderumlage geltend, die der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen dienen soll. Der der Sonderumlage zugrunde liegende Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 12.02.2003 wurde angefochten und durch Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.2003 (Az.: 16 UR II 25/03) für ungültig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2003 die weitere Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung in der Sache 16 UR II 25/03 ausgesetzt, weil es diese für vorgreiflich hielt. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Auf die Anfechtung von Entscheidungen, mit denen - wie hier - die Aussetzung in Wohnungseigentumssachen angeordnet bzw. ein entsprechender Antrag abgelehnt wird, ist § 252 ZPO entsprechend anzuwenden. Dies schließt auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 574 ZPO (§§ 567, 568 Abs. 2 ZPO a.F.) ein (vgl. BayObLG WuM 1993, 491, 492; WuM 1993, 768; WuM 1995, 67; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 44 Rn 46, § 45 Rn 75 und § 46 Rn 20; Palandt/Bassenge, BGB 63. Auflage, § 43 WEG Rn 17), wonach die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nur noch unter engen Voraussetzungen statthaft ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten. Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) kann die bis dahin entwickelte - anderslautende - Rechtsprechung (BayObLG FamRZ 1991, 982) nicht mehr herangezogen werden. § 574 ZPO verfolgt nämlich seinem Sinn und Zweck nach - ebenso wie bereits § 568 Abs. 2 ZPO a.F. - die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren. Wie für die Vorgängervorschrift des § 568 Abs. 2 ZPO a.F. ist auch für § 574 ZPO anzunehmen, dass dieses Bestreben nicht nur für Verfahren nach der Zivilprozessordnung gelten soll, sondern auch für Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit dort zivilprozessuale Vorschriften - wie hier § 252 ZPO kraft Richterrechts - anwendbar sind (vgl. BayObLG WuM 1993, 491, 492). Insoweit wollte der Gesetzgeber mit dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 die bisher durch § 568 Abs. 2 ZPO a. F. im FGG-Verfahren bestehende Rechtslage nicht ändern (Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 44 Rn 46; BT-Drucksache 14/4722 S. 68 f.). Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.

Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung i.S. des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht ersichtlich. In § 252 ZPO wird die weitere Beschwerde gerade nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.

Das Landgericht hat auch nicht die sofortige weitere Beschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Zulassung muss sich aus der der Anfechtung unterliegenden Entscheidung selbst eindeutig ergeben (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Auflage, Vorb §§ 19-30 Rn 30). Eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde enthält der angefochtene Beschluss indes nicht, weder im Tenor noch in den Gründen. Dass dem Beschluss des Landgerichts eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wonach die sofortige weitere Beschwerde bei einem Beschwerdegegenstand von mindestens 750,- € eingelegt werden können sollte, führt nicht zu einer Zulässigkeit des Rechtsmittels, wie die Antragsgegnerin meint. Denn zum einen ersetzt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die notwendige Zulassung (vgl. BayObLG NJOZ 2001, 680, 681; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 183; Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O. , Vorb §§ 19-30 Rn 30), zum anderen war die Rechtsmittelbelehrung hier weder Bestandteil des Beschlusses bzw. durch die Unterschriften der erkennenden Richter gedeckt. Darüber hinaus beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung ohnehin nur eine Auskunft über Erfordernisse, die kraft Gesetzes gegeben sind, und auf die der Betroffene ausdrücklich hingewiesen werden soll. Sie dient hingegen nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz und kann für sich genommen über die Ansicht des Gerichts, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen, keine Auskunft geben (vgl. BayObLG NJOZ 2001, 680, 681; Senatsbeschluss vom 30.10.2003 - 16 Wx 179/03 - ). Inwieweit der Antragsgegnerin nach dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen ZPO-Reformgesetz die Möglichkeit der Ergänzung der Entscheidung des Landgerichts - um die Zulassungsentscheidung - in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO zur Verfügung gestanden hätte (vgl. dazu befürwortend Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Auflage, § 321 Rn 5; ablehnend Thomas/Putzo, ZPO 25. Auflage, § 321 Rn 8), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit bislang ersichtlich keinen Gebrauch gemacht; vielmehr vertritt sie die Ansicht, die sofortige weitere Beschwerde sei ohne weiteres zulässig. Im übrigen wäre ein entsprechender Antrag nunmehr jedenfalls nach § 321 Abs. 2 ZPO verfristet. Mit dem hier infrage stehenden Rechtsmittel gegen den Beschluss selbst ist eine Ergänzung grundsätzlich nicht zu erreichen (vgl. Thomas/Putzo, a. a. O., § 321 Rn 3). Schließlich kommt auch eine Anfechtung der Nichtzulassung nicht in Betracht, da das Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde - anders als die revisionsrechtliche Regelung des § 544 ZPO - nicht kennt (vgl. Thomas/Putzo, a. a. O. § 574 Rn 9; Zöller/Gummer, a. a. O., § 574 Rn 16). Der Senat ist mithin an die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde gebunden mit der Folge, dass der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen war.

Ungeachtet dessen wäre das Rechtsmittel der Antragsgegnerin aber auch unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), in der Sache nicht zu beanstanden. Wegen der insoweit maßgeblichen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Dringlichkeit und Beschleunigungsbedürftigkeit der Beanspruchung der beschlossenen Sonderumlage hat die Antragsgegnerin schon deshalb nicht in substantiierter Weise angegriffen, weil der von ihr eingelegte Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung der Stadt M vom 11.12.2003 aufgrund der darin getroffenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Den Interessen der Antragsgegnerin ist darüber hinaus dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie den ihre Verpflichtung festlegenden Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.02.2003 gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Überprüfung stellen kann. Hat sie im Anfechtungsverfahren letztlich Erfolg, so kommt für sie ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1494, 1495). Dafür, dass die Realisierung dieses ihr dann unter Umständen zustehenden Anspruchs gefährdet wäre, hat die Antragsgegnerin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Die Höhe der Sonderumlage allein vermag eine solche Gefährdung nicht zu indizieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin als Unterlegenen die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, weil der Senat die Antragstellerin angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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